Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Scheinwaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 468/97
Datum
04.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die Berücksichtigung einer Scheinwaffe und das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung. Der BGH hält die Anwendung des Jugendstrafrechts (§105, §17 JGG) und die Strafhöhe für rechtmäßig, da die konkrete Handhabung der Waffe und der Versuch der Zeugenbeeinflussung die Schuldschwere erhöhten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz einer objektiv ungefährlichen Scheinwaffe kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn durch ihre konkrete Handhabung eine bedrohliche Wirkung erzielt wird.

2

Bei Heranwachsenden ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 JGG und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG zulässig, wenn der Schuldgehalt erzieherische Erwägungen überwiegt.

3

Bei der Strafzumessung sind das Nachtatverhalten und insbesondere Versuche, Zeugen zu beeinflussen, zu berücksichtigen und können strafschärfend wirken.

4

Die Intensität des Waffeneinsatzes (z. B. Nähe zum Körper, Laden, Zielrichtung) ist für die Beurteilung der Gefährlichkeit und damit der Schuldschwere maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 24. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 468/97 – URTEIL vom 4. Dezember 1997 In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1997, an der teilgenommen haben: Richterin Harms, als Vorsitzende, die Richter Basdorf, Nack, die Richterin Dr. Tepperwien, die Richterin Dr. Gerhardt, als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Januar 1997 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zum Strafausspruch.

I. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte den auf einen Feldweg gelockten [REDACTED] unter Bedrohung mit einer objektiv ungefährlichen Waffe (Schreckschusspistole) zur Herausgabe von dessen PKW VW Polo samt zugehörigem Kraftfahrzeugbrief und zwang ihn darüber hinaus, einen vorformulierten Kaufvertrag über das Fahrzeug zu unterschreiben.

Die Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt.

II. Die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe und die zugrundeliegenden Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der Höhe der Jugendstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bei der Erwägung, dass bei einer Beurteilung der Tat nach Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen wäre, hat die Jugendkammer die Verwendung einer „Scheinwaffe“ ausdrücklich bedacht (UA S. 48). Sie war nicht gehindert, die Intensität des Einsatzes der Scheinwaffe straferschwerend zu berücksichtigen: Der Angeklagte hielt [REDACTED] die Pistole „im Abstand von ca. einem Meter an dessen Kopf ..., wobei er zuvor diese Waffe noch durch das Ziehen des Schlittens über den Lauf lud.“ Später hielt der Angeklagte „die Waffe auf [REDACTED] derart gerichtet, dass diese mit ihrer Mündung auf die linke Halsseite des Zeugen zielte“ (UA S. 10, 11).

Soweit die Jugendkammer im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe auf die mangelnde Distanzierung des Angeklagten von seiner Tat abgestellt hat (UA S. 48) – deren Bestreiten ihm freilich nicht angelastet werden durfte –, ergibt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugendkammer insoweit rechtsfehlerfrei das Nachtatverhalten des Angeklagten und seinen unzulässigen Versuch, Zeugen zu beeinflussen, zugrunde gelegt hat (UA S. 24 f.).

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Jugendkammer den Erziehungsgedanken noch ausreichend berücksichtigt. Insbesondere durfte sie darauf abheben, dass der Angeklagte bei der Tat, die einen erheblichen Schuldgehalt aufweist, 20 Jahre und fünf Monate alt war und somit der Gedanke des Schuldausgleichs gegenüber bloßen erzieherischen Erwägungen stärkeres Gewicht erhielt.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien