Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – unzulässige Tatsachenrüge trotz Berufung auf in dubio pro reo

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 468/61
Datum
26.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Das Gericht befand, die Vorlage ziele darauf ab, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere Tatsachenwürdigung zu ersetzen, was keine aufsässige Rechtsrüge darstellt. Solche rein tatsächlichen Angriffe sind nach § 337 StPO nicht zulässig; daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 337 StPO ist nicht dazu bestimmt, reine Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters zu überprüfen; solche Tatsachenrügen sind unzulässig.

2

Die Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo rechtfertigt nicht die Verkleidung tatsächlicher Beweiswürdigung als Rechtsrüge.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo verpflichtet den Tatrichter, eine Verurteilung nur auf Tatsachen zu stützen, deren Überzeugung er erlangt hat; Zweifel dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden.

4

Wer die Revisionsanträge nicht gemäß § 344 StPO richtig zu begründen oder anzubringen versteht, macht die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Juni 1961

Rubrum

5 StR 468/61

In der Strafsache gegen Wolfgang ████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. September 1961

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1961 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo. Sie behauptet also nicht allgemein einen Verstoß gegen das sachliche Recht, sondern nur gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“. Was sie dazu im Einzelnen vorträgt, bezweckt aber nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen, ist also nicht rechtlicher Art, sondern liegt auf tatsächlichem Gebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nach § 337 StPO nicht gestützt werden, auch dann nicht, wenn sie sich unrichtig auf den mehrfach erwähnten Satz berufen. Er bedeutet in Wahrheit nur, dass der Tatrichter die Verurteilung allein auf solche Tatsachen, von denen er überzeugt ist, stützen, also nichts, was ihm zweifelhaft geblieben ist, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf.

Diesen Grundsatz rechnen die Revisionsgerichte zum sachlichen Recht. Trotzdem dürfen nicht unter seinem Namen rein tatsächliche Ausführungen zur Rechtfertigung einer Revision gemacht werden.

Die Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der Revisionsanträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt