Revision verworfen – unzulässige Tatsachenrüge trotz Berufung auf in dubio pro reo
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 468/61
- Datum
- 26.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 337 StPO ist nicht dazu bestimmt, reine Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters zu überprüfen; solche Tatsachenrügen sind unzulässig.
Die Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo rechtfertigt nicht die Verkleidung tatsächlicher Beweiswürdigung als Rechtsrüge.
Der Grundsatz in dubio pro reo verpflichtet den Tatrichter, eine Verurteilung nur auf Tatsachen zu stützen, deren Überzeugung er erlangt hat; Zweifel dürfen nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden.
Wer die Revisionsanträge nicht gemäß § 344 StPO richtig zu begründen oder anzubringen versteht, macht die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. Juni 1961
Rubrum
5 StR 468/61
In der Strafsache gegen Wolfgang ████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. September 1961
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1961 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo. Sie behauptet also nicht allgemein einen Verstoß gegen das sachliche Recht, sondern nur gegen den Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“. Was sie dazu im Einzelnen vorträgt, bezweckt aber nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen, ist also nicht rechtlicher Art, sondern liegt auf tatsächlichem Gebiet. Auf solche Angriffe kann das Rechtsmittel der Revision nach § 337 StPO nicht gestützt werden, auch dann nicht, wenn sie sich unrichtig auf den mehrfach erwähnten Satz berufen. Er bedeutet in Wahrheit nur, dass der Tatrichter die Verurteilung allein auf solche Tatsachen, von denen er überzeugt ist, stützen, also nichts, was ihm zweifelhaft geblieben ist, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf.
Diesen Grundsatz rechnen die Revisionsgerichte zum sachlichen Recht. Trotzdem dürfen nicht unter seinem Namen rein tatsächliche Ausführungen zur Rechtfertigung einer Revision gemacht werden.
Die Vorschrift des § 344 StPO über die Anbringung der Revisionsanträge ist also nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
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