Revisionen verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 468/53
- Datum
- 19.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Minderjähriger ist i.S. des §174 Nr.1 StGB auch demjenigen anvertraut, der freiwillig und aus eigenem Entschluss die Sorge für sein Wohl unter eigener Verantwortung übernimmt.
Eine Tat nach §174 Nr.1 StGB liegt vor, wenn der Täter ein bestehendes Vertrauens‑ oder Schutzverhältnis für Taten ausnutzt, die der sexuellen Befriedigung des Täters oder eines in unmittelbarem Bunde stehenden Dritten dienen.
Bei der Revision sind die vom Tatrichter festgestellten tatsächlichen Feststellungen bindend; Angriffe gegen diese sind unbeachtlich, soweit sie nicht konkrete Rechtsfehler oder willkürliche Feststellungen darlegen.
Handlungen oder Bildaufnahmen, die zugleich den Tatbestand des §174 Nr.1 StGB erfüllen, lassen im Regelfall keinen Raum für eine gesonderte Bestrafung als Beleidigung (§185 StGB); eigenständige, nicht unzüchtige Aufnahmen können jedoch als Beleidigung gewertet werden.
Für die Verantwortlichkeit eines Anstifters reicht es aus, wenn dieser die zur Anvertrauung führenden Tatsachen kannte und die Vornahme der unzüchtigen Handlungen gezielt veranlasste; hierin liegen Vorsatz und Unrechtsbewusstsein.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 19. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Architekten Dipl.-Ing. Hans-Werner ███ aus ██ ███, geboren ████████████ in ███, ████
2.) die ehemalige Volksschullehrerin Barbara ██ ██ aus █████████████, geboren am 19.25. in ██████ █████████████
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten T___ und HC___ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Juni 1953 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte HC___ wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis und wegen einer weiteren Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Gleichzeitig ist der Angeklagte ███████████ wegen Anstiftung zur fortgesetzten Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung mit einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
1.) Die Angeklagte HC___ war bis zum 1. Januar 1952 Lehrerin in Braunschweig. Sie erteilte auch Schwimmunterricht, unter anderem der am 18. Oktober 1936 geborenen Schülerin Helga ████. Auch nachdem Helga nicht mehr Schülerin der Angeklagten war, kümmerte sich diese in zunehmendem Maße um Helga. Mit Billigung von deren Mutter entwickelte sich ein Betreuungsverhältnis, in dem die Angeklagte um die Ausbildung und Erziehung des Mädchens bemüht war. Im Sommer 1951 überredete der Angeklagte ████████ die Angeklagte HC___, mit der er in engen Beziehungen stand, und dem das Betreuungsverhältnis der Angeklagten HC___ zu Helga bekannt war, Helga zu veranlassen, sich für Aktaufnahmen zur Verfügung zu stellen. In der Zeit bis zum Spätherbst 1951 wurde eine Reihe von Aktaufnahmen hergestellt, auf denen Helga auch mehrfach sowohl mit dem Angeklagten ████ als auch der Angeklagten HC___, beide ebenfalls unbekleidet, zu sehen war. Es handelt sich großenteils um die Wiedergabe gestellter Szenen des Geschlechtsverkehrs; die Mehrzahl der Bilder sind von „ausgesprochen pornographischem Charakter“.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass beide Angeklagten aus wollüstiger Absicht gehandelt haben. Sie würdigt das Vorliegen der Angeklagten ████████ als Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, während sie auf der Seite des Angeklagten ███████████, zu dem Helga in keinem Betreuungsverhältnis stand, Anstiftung zu einem Verbrechen des § 174 Nr. 1 StGB annimmt. Bei beiden Angeklagten sieht das Landgericht weiterhin tateinheitlich eine Beleidigung der Helga und ihrer Mutter als gegeben an.
2.) Die Angeklagte HC___ hat weiterhin, ebenfalls auf Veranlassung des ██████, die Arbeiterin, jetzige Lohndirne, G___ D___ gegen deren Willen fotografiert, als sie mit ███ unbekleidet im Bett lag. Hierauf beruht die weitere Verurteilung der Angeklagten HC___ wegen Beleidigung.
II.
1.) a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Angeklagten ██ ██ zunächst gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer, dass zwischen ihr und der Helga ████████ ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Soweit die Revision vorträgt, es habe sich nur um eine freundschaftliche Bindung gehandelt, steht dieses im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Nur diese können der rechtlichen Nachprüfung zugrunde gelegt werden. Sie ergeben auch entgegen der Auffassung der Revision, dass Helga der „Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung“ der ██ ███████████ anvertraut war. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist ein Minderjähriger auch demjenigen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt (s. BGH LM Nr. zu § 174 Nr. 1 StGB). Dies ist auch von der Revision nicht verkannt, sie ist jedoch der Meinung, dass die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs als zu weitgehend nicht aufrechterhalten werden könne. Gerade in diesem Falle, in dem sich das Verhältnis aus der Stellung der Angeklagten als Lehrerin entwickelt hat und von der Mutter der Helga gebilligt worden ist, besteht jedoch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
b) Zu Unrecht greift die Revision auch die Feststellung an, die das Scham- und Sittlichkeitsempfinden verletzenden Taten seien, da in wollüstiger Absicht vorgenommen, unzüchtig. Auch insoweit handelt es sich zunächst um einen unbeachtlichen Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat aus der Art der Bilder und der „sexuellen Triebhaftigkeit“ der Angeklagten auf die wollüstige Absicht geschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Zweifel könnten insofern bestehen, als die Strafkammer hierfür auch die Heftigkeit der Angeklagten gegenüber dem Mitangeklagten ████████████████████████ herangezogen hat, die in diesem Zusammenhang nichts besagt. Das ist aber im Ergebnis nicht von Belang. Auch soweit ein Teil der Einzelhandlungen eine „wollüstige Absicht“ der Angeklagten selbst nicht aufweist, ist § 174 Nr. 1 StGB deshalb verletzt, da ihre Handlung, wie zum mindesten der Zusammenhang des Urteils ergibt, auch für die █████████████ ██ der Befriedigung geschlechtlicher Gefühle des Mitangeklagten ██████ diente. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Mai 1952 (5 StR 409/52) entschieden hat, folgt aus dem Zweck des Gesetzes, dass eine nach § 174 Nr. 1 StGB strafbare Handlung auch dann vorliegt, wenn der Täter ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu Taten ausnutzt, die nicht nur der eigenen geschlechtlichen Erregung des Täters oder des Verführten, sondern eines Dritten dienen, der in unmittelbarem Bunde mit dem Täter steht.
c) Auch sonst lässt das Urteil in Bezug auf die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB keine durchgreifenden Rechtsirrtümer erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der inneren Tatseite. Allerdings führt die Strafkammer in diesem Zusammenhang aus: „Sollte sich die ██ █████ den Begriff des Anvertrautseins zur Betreuung im Irrtum befunden haben, so handelt es sich hier um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum.“ Hiernach scheint es, als wenn die Strafkammer auf die inzwischen vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 194) aufgegebene Lehre des Reichsgerichts zurückgreift, nach der für die Beachtlichkeit eines Irrtums zwischen dem beachtlichen außerstrafrechtlichen und dem unbeachtlichen strafrechtlichen Irrtum zu unterscheiden ist. Hierdurch wird jedoch der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn die Strafkammer hat erschöpfend die Gründe dargelegt, die sowohl einen Tatbestandsirrtum der Angeklagten ausschließen, als auch deren Unrechtsbewusstsein ergeben. Hiernach kann mit dem wiedergegebenen Satz nur gemeint sein, es sei unbeachtlich, dass die Angeklagte nicht erkannt habe, ihre Tat falle unter § 174 Nr. 1 StGB. Das ist aber sowohl für den Vorsatz als auch für das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten gleichgültig, die sich nach ihrer eigenen Einlassung bewusst war, dass sie „an Helga nicht richtig handelte“.
2.) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Beleidigungen durch Aktaufnahmen, die gleichzeitig den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfüllen, für eine Bestrafung nach § 185 StGB kein Raum ist (vgl. RGSt 68, 20/257). Ersichtlicherweise hat die Strafkammer aber eine Beleidigung auch in den Aktaufnahmen gesehen, die nicht unzüchtig sind und für die eine wollüstige Absicht keines der Angeklagten vorliegt. Insoweit ist die tateinheitliche Beleidigung nicht zu beanstanden, so dass es bei dem Schuldausspruch bleiben muss. Dass nicht für alle Einzelakte der fortgesetzten Handlung, durch deren Annahme die Angeklagte nicht beschwert ist, eine gesondert strafbare Beleidigung vorlag, ist aber auch für den Strafausspruch ersichtlich ohne Einfluss geblieben.
Richtig ist auch, dass gleichzeitig eine Beleidigung der Mutter Helgas angenommen worden ist.
3.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit die Angeklagte wegen Beleidigung im Falle ██████ verurteilt worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten ███ ist ebenfalls unbegründet.
1.) Wie das Urteil feststellt, hat dieser Angeklagte die HC___ durch Überredung zur Vornahme unzüchtiger Handlungen angestiftet. Die äußeren Voraussetzungen des § 48 StGB liegen somit vor.
2.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass er diese Anstiftung wissentlich begangen habe. Wenn er behauptet, er habe nichts von dem zwischen der HC___ und der Helga bestehenden Schutzverhältnis gewusst, so kann er hiermit nicht gehört werden. Das Revisionsgericht kann seiner Beurteilung nur die Feststellungen des Landgerichts zugrunde legen. Hiernach waren dem Angeklagten „die Tatsachen bekannt, aus denen sich für die ████████ Anvertrauung zur Betreuung Helgas ergab“, er wusste auch, „dass die █████ den ihr auf Grund des zwischen ihr und Helga bestehenden Betreuungs-Anvertrauungsverhältnisses obliegenden Pflichtenkreis durch die Aktaufnahmen verletzte“. Hiernach sind auch für den Angeklagten der Vorsatz und das Unrechtsbewusstsein ausreichend festgestellt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Revision der Mitangeklagten ███ Bezug genommen werden.
3.) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Strafzumessungsgründe auch nicht erkennen, dass die Strafkammer unzulässigerweise ein Straftatbestandsmerkmal des § 174 Nr. 1 StGB strafschärfend verwendet hat. Die Strafkammer durfte bei der Bemessung der Strafe sehr wohl verwerten, dass sich das Schutzverhältnis über Helga gerade aus der Eigenschaft der HC___ als Lehrerin entwickelt hatte.
| Dr. Geier | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |