Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 189 GVG (Dolmetschereid) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/94
- Datum
- 07.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Dolmetscher in der Hauptverhandlung tätig wird, ist er gem. § 189 Abs. 1 GVG zu beeiden oder muss sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen; bleibt dies aus, liegt ein Verstoß gegen § 189 GVG vor.
Die Sitzungsniederschrift kann gemäß § 274 StPO geeigneten Beweis dafür liefern, dass der Dolmetschereid nicht geleistet wurde, wenn sie eindeutig und lückenfrei ist.
Ein Verstoß gegen die Beeidigungspflicht des Dolmetschers stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, wenn der festgestellte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben kann und kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Sphäre der Unschädlichkeit begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 17. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. September 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], Dieter, geboren am [REDACTED] 1958 in [REDACTED], wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Februar 1994, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 189 GVG. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nahm an der Hauptverhandlung von Beginn an der „Dolmetscher Herr [REDACTED]“ teil, ohne dass dieser den Dolmetschereid nach § 189 Abs. 1 GVG leistete oder sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid berief. Nach Abschluss der Vernehmungen der polnischen Zeugen [REDACTED] und Henryk [REDACTED] weist das Protokoll vielmehr aus:
„Anträge auf Vereidigung des Dolmetschers wurden nicht gestellt. Der Dolmetscher blieb gemäß § 79 StPO unvereidigt und wurde im allseitigen Einverständnis entlassen.“
Der Senat schließt daraus, dass der Dolmetscher in der Hauptverhandlung tätig geworden ist.
Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), dass hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Einer der Fälle, in denen ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 189 GVG beruht (vgl. BGH NStZ 1984, 328; BGHR GVG § 189 Abs. 2 Vereidigung 1), liegt nicht vor.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Basdorf |