Verwerfung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Rubrumberichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/92
- Datum
- 01.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt voraus, dass das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene zuvor nicht gehört worden ist.
Die Berichtigung des Rubrums hinsichtlich des Geburtsdatums begründet keine Auswechslung der verfahrensgegenständlichen Person, wenn das Verfahren gegen dieselbe Person geführt wurde.
Wurde dem Betroffenen der Antrag zur Berichtigung zugestellt und hat er hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, liegt hierin keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.
Eine Rubrumberichtigung zur Richtigstellung offenkundiger Angaben ist zulässig, sofern sie keine neuen, entscheidungserheblichen Feststellungen in das Urteil einführt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ Dieter Christian Georg ██, geboren am █████ in █████████████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1992
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihn nachträglich zu der Berichtigung seines Geburtsdatums im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 anzuhören, wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. November 1992 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Senat hat das bezeichnete Urteil allerdings im Rubrum dahin berichtigt, dass das Geburtsdatum des Angeklagten richtig 1. Oktober 1930 lautet.
Mit seinem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wendet sich der Angeklagte gegen die Berichtigung des Urteils. Er ist der Auffassung, dass durch die Änderung des Geburtsdatums die Person des Angeklagten ausgewechselt worden sei.
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei der Berichtigung des Rubrums lediglich das Geburtsdatum der Person richtig gestellt, gegen die das Verfahren geführt wurde. Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5).
Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 1992 ist dem Angeklagten am 12. Oktober 1992 zugestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat hierin ausdrücklich zu dem Vortrag des Angeklagten Stellung genommen, das angefochtene Urteil betreffe angesichts des darin angegebenen Geburtsdatums „30. Januar 1930“ nicht ihn, sondern einen „seit Jahren in Kanada wohnhaften“ Vetter gleichen Namens.
In seiner Gegenerklärung vom 16. Oktober 1992 hat sich der Angeklagte nochmals ausführlich zu dieser Frage geäußert. Der Antrag bleibt daher ohne Erfolg.
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