Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung von Bankrottverurteilungen; Zur Abgrenzung Bankrott vs. Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 467/78
Datum
16.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile eines Urteils in einem Verfahren wegen Betrugs und Bankrotts auf, stellte das Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen gemeinschaftlichen Bankrotts und falscher Versicherung vorläufig nach §154 Abs.2 StPO ein und verwies Teilfragen zurück. Er bemängelte, dass eigennützige Kassenentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers nicht ohne Weiteres als gemeinschaftlicher Bankrott zu werten sind, vielmehr Untreue in Betracht kommt. Fingierte Darlehensverträge und Vereitelung der Zwangsvollstreckung können hingegen Bankrotttatbestände erfüllen. Mehrere Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftsführer einer GmbH erfüllt die Tatbestände des (betrügerischen) Bankrotts nur durch Handlungen, die er für die Gesellschaft und zumindest auch in deren Interesse vornimmt.

2

Eigennützige Entnahmen durch einen Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft kommen regelmäßig als Untreue bzw. andere Vermögensdelikte in Betracht und nicht zwingend als Bankrott.

3

Ein fingierter Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag sowie die Vereitelung der Zwangsvollstreckung können den Tatbestand des (betrügerischen) Bankrotts nach den einschlägigen Vorschriften erfüllen.

4

Wird die Verurteilung eines Beteiligten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Delikts aufgehoben, kann dies nach §357 StPO die Aufhebung entsprechender Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Mai 1977

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1979 – zu 2 bis 6 einstimmig –

Tenor

1. Soweit der Angeklagte ███ wegen gemeinschaftlichen Bankrotts und wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Die Revisionen der Angeklagten █████, WC und VC gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1977 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten X wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO a) soweit der Angeklagte D wegen Beihilfe zum Bankrott sowie der Verurteilte FC wegen gemeinschaftlichen Bankrotts verurteilt worden sind, b) in allen Strafaussprüchen gegen die Angeklagten D und FC mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten KX wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

5. Die Angeklagten D, WC und VC tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Beschwerdeführers D zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten D wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott kann keinen Bestand haben.

a) Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter (UA S. 17) der Firma BC Im- und Export GmbH (vom Landgericht als „BC“ bezeichnet, UA S. 13), die Angeklagten ██ und FC, haben der Kasse der BC (UA S. 187) am 1. Oktober 1971 DM 4.000,-- und am 20. Oktober 1971 weitere DM 16.000,-- entnommen und für eigene Zwecke beiseite geschafft (UA S. 152, 187). Der Angeklagte D hat mit ihnen einen fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (UA S. 150) und ihnen über die entnommenen Beträge von DM 4.000,-- und DM 16.000,-- jeweils Quittungen erteilt, die die Kassenentnahmen als Rückzahlung des angeblich der Firma gewährten Darlehens erscheinen ließen (UA S. 152). Diese Handlungen hat die Strafkammer bei den Angeklagten ██ und FC als gemeinschaftlichen Bankrott (UA S. 178, 179), beim Angeklagten D als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott gewertet (UA S. 187, 188).

b) Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht durchweg stand. Der Geschäftsführer einer GmbH kann die in den §§ 239 KO a.F., 283 StGB n.F. bezeichneten Tatbestände des (betrügerischen) Bankrotts nur durch solche Handlungen erfüllen, die er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Das folgt aus den hier anwendbaren Vorschriften der §§ 50a StGB 1969, 14 StGB 1975, die insoweit an die Stelle des früheren § 83 GmbHG getreten sind. Bei eigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil der Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken durch Untreue, sind dagegen die sonstigen Strafvorschriften anzuwenden (BGH Beschluss vom 7. November 1978 – 5 StR 314/78 –). Unter diesen Gesichtspunkten werden bei dem Angeklagten D die Entnahmen aus der Kasse der GmbH in der neuen Hauptverhandlung auch der innere Tatbestand zu prüfen sein.

c) Anders verhält es sich mit dem fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrag und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung in die der GmbH gehörenden Gegenstände. Darin kann ein (betrügerischer) Bankrott nach §§ 239 Abs. 1 Nr. 2 KO a.F., 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB n.F. liegen.

d) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Bankrott hat auch zur Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten FC wegen gemeinschaftlichen Bankrotts keinen Bestand haben kann; sie musste gemäß § 357 StPO aufgehoben werden. Damit konnten auch die übrigen, gegen die Angeklagten D und FC verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

2. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ███ wegen Bankrotts und falscher Versicherung an Eides Statt hat auch auf die Gesamtstrafe in Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluss.

3. Zu dem Schriftsatz des Rechtsanwalts L vom 28. Dezember 1978, der dem Senat vorgelegen hat, ist zu bemerken: Der Senat hat lediglich die in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten dienstlichen Äußerungen verwertet; die Gegenerklärung ist den Verteidigern des Angeklagten VC, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt L, jeweils am 20. Juni 1978 zugestellt worden (Bl. 2450, 2453).

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts D vom 4. Januar 1979 hat dem Senat vorgelegen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannUlsamer

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