Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach teilweisem Revisionserfolg verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/77 (alt: 5 StR 480/76)
- Datum
- 21.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweisem Erfolg der Revision richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO und erfordert eine Billigkeitsabwägung.
Für die Billigkeitsentscheidung ist maßgeblich das Ausmaß des mit dem Rechtsmittel erreichten Erfolgs und, ob die Partei die angefochtene Entscheidung auch ohne den festgestellten Rechtsfehler hingenommen hätte.
Sind überwiegende Verfahrensrügen unzulässig oder unbegründet und führte die Revision lediglich im Strafausspruch zum Erfolg, spricht dies gegen eine Entlastung von den Revisionskosten.
Die Gebühr für das Revisionsverfahren bemisst sich nach der rechtskräftig festgestellten Strafe gemäß § 40 Abs. 1 GKG.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Michael ███ aus Bochum, geboren am 21. Februar 1942 in ███, wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **18. Oktober 1977
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat mit Recht seine Entscheidung darüber, ob der Angeklagte auch die Gebühren und Auslagen für das vorangegangene Revisionsverfahren zu tragen hat, davon abhängig gemacht, ob es unbillig ist, ihn damit zu belasten. Der Angeklagte hatte mit seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1976 nur teilweise Erfolg. Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich deshalb insoweit nach § 473 Abs. 4 StPO. Für die danach erforderliche Billigkeitsentscheidung kommt es wesentlich auf das Maß des von dem Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel erreichten Erfolges und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie den vom Revisionsgericht aufgedeckten Rechtsfehler nicht enthalten hätte (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 473 Rdn. 59 mit weiteren Nachweisen). Hier hatte der Angeklagte das Urteil des Landgerichts mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge in vollem Umfang angefochten, weil er im Ergebnis, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seinen Freispruch erstrebte. Wie die erneut eingelegte Revision zeigt, hatte er das gegen ihn ergangene Urteil auch dann nicht hingenommen, wenn es im Strafausspruch keinen Rechtsfehler enthalten hätte. Da sämtliche von ihm erhobenen Verfahrensrügen unzulässig oder unbegründet waren und er mit der Sachrüge lediglich im Strafausspruch Erfolg hatte, ist es nicht unbillig, wenn er mit den gesamten durch die Revision entstandenen Auslagen belastet wird. Die Gebühr für das Revisionsverfahren richtet sich ohnehin nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).
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