Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Prüfungspflicht des § 27b StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 467/69
Datum
16.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg ein. Der BGH hob Teile des Urteils (Einzelstrafen unter sechs Monaten, Gesamtstrafe, Maßregelausspruch) auf, weil der Tatrichter nunmehr prüfen muss, ob die Voraussetzungen des § 27b StGB (Übergangsbestimmung) vorliegen und die Begründung zur Verbotsfrist (§ 42l StGB) unzureichend war. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Einzelstrafen unter sechs Monaten verhängt, hat der Tatrichter zu prüfen, ob einschlägige Übergangsbestimmungen des StGB (z. B. § 27b StGB in der Übergangsfassung) auf diese Strafen Anwendung finden.

2

Werden wesentliche Einzelstrafen aufgehoben oder sind deren Voraussetzungen ungeklärt, sind der Gesamtstrafausspruch und der Maßregelausspruch neu zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

3

Die Versagung einer Strafmilderung nach § 44 StGB bedarf einer substanziierten Begründung; sie darf nicht allein mit der Feststellung begründet werden, der Angeklagte habe sein Vorhaben nicht freiwillig aufgegeben.

4

In einer erneuten Hauptverhandlung können bereits rechtskräftig gewordene Feststellungen verlesen werden; eine Wiedergabe dieser Feststellungen im Urteil ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 25. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard ████ aus ████, geboren ███ 1940 in ███████, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. September 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25. April 1969 a) in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme der Fälle 1 ██████, 12 █████, 20 (RC), 22 ████ und 23 █████, b) im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch mit den betreffenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Einzelstrafen unter sechs Monaten konnten nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter nunmehr prüfen muss, ob auf sie die Voraussetzungen des § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 645, 680) zutreffen. Damit musste auch die Gesamtstrafe und der Maßregelausspruch nach § 42l StGB aufgehoben werden. Zu letzterem sei darauf hingewiesen, dass die bisherige Begründung für die Höchstdauer der Verbotsfrist auffallend knapp ist.

Zu den Fällen 2 und 5 (UA S. 31) ist vorsorglich zu bemerken, dass Strafmilderung nach § 44 StGB nicht mit einer Begründung abgelehnt werden darf, aus der lediglich hervorgeht, dass der Angeklagte sein Vorhaben nicht freiwillig aufgegeben hat.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtSchmitt