Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 467/64
Datum
06.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Streitpunkt war die Bewertung seiner Mittäterschaft und die Strafzumessung, insbesondere die Berücksichtigung bloßer Verdachtsmomente. Der BGH bestätigt die Mittäterschaftswürdigung, hebt jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen zur Strafzumessung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Gericht zu Unrecht unsubstantiierte Verdachtsmomente zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinschaftlich gefassten und gemeinsam ausgeführten Tatplan voraus; gehört die Verteilung der Beute zum Plan, tritt der Beteiligte mit der gleichen Vorstellung und dem gleichen Interesse wie die übrigen Täter auf.

2

Bei der Beurteilung der Mittäterschaft ist maßgeblich, welche Vorstellungen und welches gemeinsame Interesse die Beteiligten tatsächlich hatten; dies rechtfertigt eine Zurechnung als Mittäter, wenn dies feststellbar ist.

3

Bei der Strafzumessung dürfen bloße, nicht substantiiert nachgewiesene Verdachtsmomente nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

4

Ist die Strafzumessung oder die zugrunde liegende Feststellung rechtsfehlerhaft, kann die Revision insoweit erfolgreich sein; das Revisionsgericht hebt dann den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Heinz-Dieter ███ aus ████, geboren ███████████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: MC) u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. März 1964 im Strafausspruch gegen ████████ nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Die Tat beruhte auf einem gemeinsam gefassten und gemeinsam ausgeführten Plan. Zu diesem Plan gehörte entgegen den Ausführungen der Revision auch, dass die Beute geteilt werden sollte (UA S. 11). Demnach hatte ███ in Wirklichkeit und in seiner Vorstellung das gleiche Interesse an der Ausführung wie ████. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer ihn mit Recht als Mittäter angesehen.

2. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt, ist zum größeren Teil offensichtlich unbegründet. Mit Recht beanstandet sie aber, dass die Strafkammer zum Nachteil des Beschwerdeführers den Verdacht berücksichtigt hat, ██████ oder █████ könnten noch einige tausend Mark an einem unbekannten Ort verborgen halten (UA S. 37). Das verstößt, wie die Revision zutreffend ausführt, gegen den Rechtssatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtKoffkaSiemer
SchmidtSchmitt