Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrugsvorsatz bei Markenbutter-Kennzeichnung und Bestechung im Subventionskontext

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 467/60
Datum
30.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Strafverfahren um unrichtige Angaben bei Buttereinlagerungszuschüssen, Bestechung und Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz überprüfte der BGH ein Urteil des LG Kiel auf Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Freisprüche vom Betrug sowie vom Vorwurf der Beihilfe/Untreue und die Einstellung wegen Urkundenfälschung blieben im Wesentlichen bestehen. Aufgehoben wurde jedoch der Schuldspruch wegen eines Lebensmittelgesetz-Verstoßes (Falschbezeichnung „Deutsche Markenbutter“) und der Gesamtstrafenausspruch, weil zusätzlich eine Betrugsprüfung nach dem Marktwert/Verkehrswert der Ware und dem Vorsatz des Angeklagten erforderlich ist. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen; das Verfahren wurde im Aufhebungsumfang zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch vom Betrug hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, wenn das Tatgericht nachvollziehbar die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung verneint und aus den Feststellungen kein (auch nur bedingtes) Einverständnis mit möglichen rechtswidrigen Vorteilen folgt.

2

Für die Annahme eines Vermögensschadens beim Verkauf unter einer Gütebezeichnung ist nicht allein die objektive Qualität der Ware maßgeblich, sondern ihr Marktwert, der auch von der in der Bezeichnung liegenden Gewähr der regelgerechten Herstellung abhängt.

3

Wird Ware unter einer Gütebezeichnung in den Verkehr gebracht, obwohl die Voraussetzungen für das Führen des Gütezeichens (etwa die Berechtigung der Lieferstelle) fehlen, kann dies einen Betrug begründen; ob der Täter den Vorsatz der Vermögensschädigung hatte, ist tatrichterlich festzustellen.

4

Aktive Bestechung setzt nicht voraus, dass der Vorteilsgeber die materielle Rechtslage seiner Forderung zutreffend beurteilt; entscheidend ist, dass die Vorteilszuwendung auf die Beeinflussung einer behördlichen Ermessensentscheidung abzielt.

5

Kann eine pflichtwidrige Amtsführung nicht festgestellt werden, ist eine Verurteilung wegen Beihilfe zu Betrug durch Prüfungstätigkeit ausgeschlossen, weil es an einer wissentlich fördernden Unterstützungshandlung fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 30. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Buttergroßhändler Joachim S ██ aus ██, geboren am █████ in █████,

2. den Kaufmann Johann-Wilhelm ███ aus ██, dort geboren ████████████████,

3. den Landesprüfer Henry RC) aus ██, dort geboren am ███████ 1906,

wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30. März 1960 gegen den Angeklagten StC)

1. im Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz im Falle II B 3 der Urteilsgründe,

2. im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Angeklagten SC) und ██████████████ richtet, fallen seine Kosten der ███████████ zur Last.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten StC) betrifft, zu befinden hat.

II. Die Revision des Angeklagten StC) wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten StC) und ████████████████ als Buttergroßhändler in Kiel und Hamburg vom Lande Schleswig-Holstein Zuschüsse zu den Unkosten der Buttereinlagerung. Sie machten dabei falsche Angaben, sind jedoch von der Anklage des Betruges aus subjektiven Gründen freigesprochen worden. Der Angeklagte Landesprüfer RC) ist von dem Vorwurf der Beihilfe zu diesem Betruge in Tateinheit mit Untreue freigesprochen worden. Das Verfahren gegen StC) wegen Urkundenfälschung ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden.

Die Angeklagten █████ und ███████ beschenkten den Angeklagten Landesprüfer ██████████, den Leiter der zuständigen Abteilung im Landesernährungsministerium, den Mitangeklagten ███. Deshalb sind sie wegen aktiver Bestechung in je zwei Fällen, RC) und ██████████████ schwerer passiver Bestechung in ebenfalls zwei Fällen verurteilt worden.

Der Angeklagte █████ machte auch den Prokuristen zweier Großfirmen des Buttereinzelhandels, die ihm Butter abnahmen, Zuwendungen (unlauterer Wettbewerb in zwei Fällen). Er stellte aus ranzig gewordener Butter Kunstbutter her, verkaufte sie als Molkereibutter, erhielt sie jedoch sofort zurück (Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit versuchtem Betruge). Er bearbeitete ausländische Butter ohne die erforderliche behördliche Genehmigung und verkaufte Molkereibutter und ausländische Butter als Deutsche Markenbutter (Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in drei Fällen).

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechungen und gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie greift ferner bei einem Teil der Verurteilungen den Schuld- oder den Strafausspruch an.

Der Angeklagte ████████████ wendet sich mit der Revision nur gegen seine Verurteilung wegen aktiver Bestechung und unlauteren Wettbewerbs in je zwei Fällen.

Das Urteil bleibt im Wesentlichen bestehen.

A. Betrug und Urkundenfälschung

I. Betrug

1. Soweit die Angeklagten StC) und SC) von der Anklage des Betruges freigesprochen worden sind, meint der Generalbundesanwalt mit der Revision der Staatsanwaltschaft, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, „daß die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz auch Vermögensvorteile geltend gemacht haben, auf die sie keinen Anspruch hatten, und daß sie deshalb betrügerisch handelten“.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Sie stützt sich auf die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Absicht der beiden Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verneint (UA S. 61). Das Landgericht sagt an dieser Stelle aber auch, daß etwaige rechtswidrige Vermögensvorteile der Angeklagten eine bloße „Begleiterscheinung“ waren. Wenn sie eintraten, waren sie darauf zurückzuführen, daß die Angeklagten „vom Landesernährungsministerium zu keinem Zeitpunkt der Stützungsaktion über die Stützungsgrundsätze für die BEZ informiert worden sind, sondern auf eigene Erkundigungen, Kenntnisse und Informationsquellen angewiesen waren“. Das bedeutet, daß es den Angeklagten viel lieber gewesen wäre, wenn das Ministerium mit offenen Karten gespielt, also mit ihnen „in objektiver Form nach Ermittlung aller tatsächlichen betriebsnotwendigen Unkosten und Erträge und unter Offenlegung und Anwendung der für die BEZ angewendeten Stützungsgrundsätze“ (UA S. 60) abgerechnet hätte, und zwar von Anfang an. Dann wäre nicht nur jede ungerechtfertigte Benachteiligung der Angeklagten, sondern auch jeder „rechtswidrige Vermögensvorteil“ ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl hatten die Angeklagten, wie das Urteil sagen will, solche ehrliche Abrechnung vorgezogen. Da sie sie nicht erreichen konnten, blieb es bei dem bisherigen Verfahren, und damit – auch gegen ihren Willen ist das Urteil zu verstehen – die Möglichkeit, daß ihnen mit der notgedrungen geübten „wirtschaftlichen Selbsthilfe“ über deren berechtigtes Ziel hinaus auch rechtswidrige Vermögensvorteile zuflossen. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Angeklagten nicht mit dieser „Begleiterscheinung“ für den Fall ihres Eintritts einverstanden waren, sie also nicht in ihren Willen aufgenommen hatten, sie nicht „billigten“, sondern darauf vertrauten, sie werde nicht eintreten. Das ist aber die erkennbare Auffassung des Landgerichts. Mit dieser Auslegung des Urteils folgt der Senat im Wesentlichen den Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten StC).

Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft darauf stützt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze außer acht gelassen, Denkfehler begangen und sich in Widersprüche verwickelt, tritt der Senat der folgenden Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei:

Das █████████████ ████████ den Beträgen, die und StC) (objektiv) die Angeklagten die sie zu beanspruchen ███████ und denen, tatsächlich durch Täuschungshandlungen erlangten (UA S. 48/49 = RevBegr. S. 6), widerstreitet nur dann der Annahme guten Glaubens der Angeklagten an die Berechtigung ihrer Ansprüche, wenn sie wußten, was ihnen objektiv zustand. Gerade das vermochte aber die Hauptverhandlung nicht zu klären (UA S. 61, vgl. ferner S. 50 f).

Die Feststellungen in diesem Strafverfahren über den Umfang der Stützung der BEZ (UA S. 53–59) erlauben es der Revision hier auch nicht, die Verletzung eines Erfahrungssatzes über den wirtschaftlichen Ausgleich als die obere Grenze jeder staatlichen Subventionierung zu rügen.

Der Angeklagte ██████ hat den tatsächlichen Kostensatz der ███ ████ 1954 als Nachzahlung erst im Jahre 1955 bewilligt und am 3. November 1955 ausgezahlt erhalten (UA S. 55/56). Insoweit ist die Gleichbehandlung also nicht schon, wie die Revision behauptet, ab 1954 durchgeführt worden.

Für ████ ████ 1954/55 wurde mit dem Angeklagten █ allerdings bereits die Hauptzahlung nach █████ ██████████████ von 29,84 DM abgerechnet. Aber auch für diesen Zeitraum enthalten die Urteilsgründe keinen Verstoß gegen die Logik.

Trotz dieser Gleichstellung mit dem tatsächlichen Kostensatz der BEZ nach dem Prinzip der „O-Rechnung“ konnte den Angeklagten nicht widerlegt werden, daß sie überzeugt waren, die BEZ erhalte Stützungen nicht nur nach diesem Prinzip, sondern nach dem Grundsatz voller Kostendeckung, nämlich der Erstattung der Bruttounkosten ohne Anrechnung der Gewinne (UA S. 60). Überhöhungen der stützungsfähigen Butterumsätze, die der Angeklagte StC) 1955 trotz der Gewährung des BEZ-Kostensatzes vorgenommen hat, rechtfertigen also nicht ohne weiteres den Vorwurf, hier habe er im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (UA S. 61) nicht nur die Gleichstellung, sondern eine Besserbehandlung gegenüber der BEZ erstrebt.

Es besteht auch kein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen S. 58/59 und 41 (RevBegr. S. 8).

Die Angeklagten haben allerdings schon ab 1953 laufend Stützungsanträge gestellt (UA S. 41) und erst nach dem 1. September 1953 erfahren, der BEZ außer den fünf Kostenposten Frachten, Lagerkosten, Zinsen, Vertreterprovisionen und Mindererlöse weitere Unkosten- und Verlustdeckung zugesagt worden war (UA S. 59). Das rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Revision, die Angeklagten hätten mindestens vor diesem Zeitpunkt durch Meldung überhöhter Buttermengen ungerechtfertigte Stützungszahlungen erschlichen.

Der BEZ wurden schon ab 1. Januar 1953 alle wesentlichen Kosten des Butterauffanges ersetzt. Die Angeklagten erhielten hingegen zu gleicher Zeit im Widerspruch zu der Zusage stützungsmäßiger Gleichbehandlung mit der BEZ nur die Frachtkosten des übergebietlichen Absatzes aufgefangener Butter erstattet (UA S. 38, 51, 53). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß an die Angeklagten trotz ihrer Täuschungshandlungen auch in der Zeit bis zum 1. September 1953 tatsächlich nicht mehr an Stützungsbeträgen gezahlt wurde, als ihnen zustand.

2. Die Freisprechung des Angeklagten RC) von dem Vorwurf der Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Untreue ist rechtlich nicht anfechtbar. Das Landgericht hat aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen können, daß ███ bei seinen Prüfungen und Prüfungsberichten pflichtwidrig verfahren sei (UA S. 88). Damit ist zugleich die Annahme ausgeschlossen, daß er durch die Art seiner Prüfungstätigkeit zu einem Betruge wissentlich Hilfe geleistet habe.

In diesem Punkte hat der Generalbundesanwalt daher die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

II. Urkundenfälschung

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten StC) (UA S. 63) bleibt bestehen. Sie leidet an keinem rechtlichen Fehler. Sie wäre auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt insoweit vertreten hat, nur mit Rücksicht auf § 11 StFG 1954 aufzuheben gewesen, wenn die Freisprechung StC)s von der Anklage des Betruges weggefallen wäre. Das ist nicht geschehen.

B. Bestechungen

I. Verurteilung des Angeklagten StC) wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen

1. Bestechungsfall █████████████

Die Revision des Angeklagten █████ macht außer der allgemeinen Sachrüge nur geltend, es handele sich um reine Gelegenheitsgeschenke. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl.

Die sonstige rechtliche Prüfung zeitigt kein durchgreifendes Bedenken. Das Landgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer die Geschenke dem Mitangeklagten Regierungsdirektor ████████ ████ in einer Ermessensentscheidung gegeben hat. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hatte sich das Ernährungsministerium gegen Ende des Jahres 1955 zu entscheiden, ob es die Nachforderungen des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen in der Zeit nach dem 15. April 1955 ohne weiteres ganz oder zum Teil anerkannte oder ob es ihre Berechtigung in einem Rechtsstreit klären ließ, den der Angeklagte █████ möglicherweise einleiten werde. Das Ernährungsministerium stand also, wie nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe auch der Angeklagte erkannte, vor einer Ermessensentscheidung. An ihrer Vorbereitung war ██ als zuständiger Abteilungsleiter beteiligt. Ihn wollte der Angeklagte durch die Geschenke beeinflussen. Ob und in welcher Höhe der Angeklagte seine Nachforderungen für rechtlich begründet hielt, ist in diesem Zusammenhange unerheblich. Das ist auch die Auffassung des Generalbundesanwalts.

2. Bestechungsfall ███████████

a) Die Revision des Angeklagten StC) macht gegen den Schuldspruch wegen aktiver Bestechung nur geltend, aus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß der Angeklagte StC) dem Mitangeklagten RC) Vorteile zugewendet habe, um dessen Ermessen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dieser Angriff ist haltlos. Die Verurteilung enthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler.

b) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ wegen schwerer passiver Bestechung. Die Strafzumessung ist jedoch, wie der Generalbundesanwalt richtig vorgetragen hat, „aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint (RevBegr. S. 14). Die Strafkammer hat nach ihrem Eindruck von dem Angeklagten in der monatelangen Hauptverhandlung (UA S. 84) in RC) deshalb nicht den Typ des korrupten Beamten gesehen, weil er nicht aus korrupter Gesinnung, sondern nur aus innerer Schwäche schuldig geworden ist (vgl. UA S. 91). Das ist eine zulässige Erwägung, die das Maß der Schuld mindert“.

Der Senat hat diesen Ausführungen nichts hinzuzuzufügen.

II. Bestechungsfall S{ W/R{ >)

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als die Angeklagten █████████ RC) ohne daß bestimmte Pflichtwidrigkeiten angenommen worden sind“, verurteilt worden sind. Sie meint, wenn der Freispruch ████████ von der Anklage des Betruges aufgehoben werde, sei „der negativen Feststellung des Fehlens konkreter Pflichtwidrigkeiten bei der Bestechung die tatsächliche Grundlage entzogen“. Der erwähnte Freispruch ist jedoch bestehengeblieben. Hiervon abgesehen, wäre der Standpunkt der Revision aus folgenden Gründen unrichtig, die der Generalbundesanwalt vorgetragen hat.

Das Landgericht hat unabhängig von dem Vorwurf des Betruges, der gegen ██ erhoben war, geprüft, ob der Angeklagte ██████ bei den Prüfungen pflichtwidrig handelte, hat dies jedoch nicht feststellen können.

C. Unlauterer Wettbewerb in zwei Fällen

Die Revision des Angeklagten StC) ist unbegründet.

1. Im Falle █████████████ legt das Landgericht eingehend dar, durch welches unlautere Verhalten des Prokuristen R_____ der Angeklagte eine Bevorzugung im Wettbewerb erreichen wollte (UA S. 26). Der Einwand der Revision, das Urteil lasse „das Bewußtsein der Unlauterkeit“ nicht erkennen, geht fehl.

2. Auch im Falle Meierei ██████ trägt der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung. Die Revision, die zum Teil in unzulässiger Weise neue Tatsachen vorträgt, läßt unbeachtet, daß die Strafkammer das Vergehen nach § 12 UWG nicht schon in der Unterstützungszusage an den Prokuristen ████, sondern erst in der Durchführung dieses Versprechens sieht, die mit den Milchlieferungen gekoppelt wurde (UA S. 30).

D. Vier Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz

I. Der Angeklagte StC) ließ Butter, die nach den Bestimmungen nur als Deutsche Molkereibutter bezeichnet werden durfte, als „Deutsche Markenbutter“ verpacken und brachte sie so in den Handel. Sie war aber nicht schlechter als Deutsche Markenbutter (II B 3 der Urteilsgründe, UA S. 13/14).

Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit Erfolg, daß der Angeklagte nicht auch wegen Betruges verurteilt worden ist. Für die Frage, ob Käufer der Butter an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, ist nicht allein die Beschaffenheit, sondern der Marktwert der Butter entscheidend. Er beruht auch „auf der in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaften sichern sollen (BGHSt 12, 347, 353). Nach diesen Bestimmungen muß „Deutsche Markenbutter“ von einer Molkerei stammen, die dieses Gütezeichen führen darf. Solange der Liefermeierei des Angeklagten dieses Recht, wenn auch nur für kurze Zeit, fehlte, war ihre Butter im Handel und für die Kunden weniger wert. Ob dies dem Angeklagten klar war, ob er also den Vorsatz der Vermögensschädigung hatte, kann nur der Tatrichter feststellen.

Das Urteil muß daher in diesem Punkt entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

II. Die Strafaussprache wegen der übrigen drei Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz (II B 1, 2 und 4) halten der Revision der Staatsanwaltschaft stand. Abweichend vom Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß das Urteil genügend die Umstände bezeichnet, die für die Zumessung dieser Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Strafkammer behandelt die Fälle nicht schematisch gleich, sondern unterscheidet zwischen dem vierten Fall (II B 4), der „wegen des damit tateinheitlich verbundenen versuchten Betruges schwerer wiegt“, und bloßen „Formalverstößen“, verhängt für diese je einen und für jenen drei Monate Gefängnis (UA S. 89/90). Ergänzend gelten auch für diese Fälle die allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die das Landgericht voranstellt (UA S. 89).

Was die Revision im übrigen gegen die Bemessung der Strafen wegen der Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz ausführt, greift in Wahrheit nur das tatrichterliche Ermessen unzulässig an. Es wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

SarstedtSiemerDr. Borker
KoffkaSchmitt