Revision verworfen: Freispruch wegen versuchter Drohung nach Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/55
- Datum
- 13.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die lediglich die freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte richterliche Beweiswürdigung angreift, ohne konkrete Rechtsfehler darzulegen, ist zu verwerfen.
Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Strafgerichts liegt nicht vor, wenn die entscheidungserheblichen Maßnahmen von den geschäftsplanmäßigen Vertretern getroffen wurden und ein Richter krankheitsbedingt verhindert war.
Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nur, wenn es ein ihm bekanntes, geeignetes Aufklärungsmittel nicht anwendet oder dessen Einsatz hätte kennen müssen und von ihm Erfolg zu erwarten war.
Die Herbeiziehung dienstlicher Personalakten von Amts wegen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Relevanz bestehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Justizoberwachtmeister Edmund █████████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1899, wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, den Zeugen ██████████ durch Drohung aufgefordert zu haben, sich binnen einer Woche mit einem Beauftragten des Staatssicherheitsdienstes in Ostberlin zu treffen, und sich dadurch eines versuchten Verbrechens nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951, § 43 StGB schuldig gemacht zu haben.
Von diesem Vorwurf hat die Strafkammer den Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Auf Grund der Ergänzung zur Revisionsbegründung steht nunmehr fest, dass die nach §§ 27, 28, 30 StPO erforderliche Entscheidung von den geschäftsplanmäßigen Vertretern der 2. Großen Strafkammer getroffen worden ist, und dass Landgerichtsrat █████████ durch Krankheit verhindert war, am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen.
Für eine unvorschriftsmäßige Besetzung der 2. Großen Strafkammer am Hauptverhandlungstage besteht daher jetzt keinerlei Anhalt mehr.
2.) Die Revision behauptet selbst nicht, dass die Strafkammer nicht nach ihrer „freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ entschieden habe. Dann aber liegt auch keine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO vor. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die „Würdigung der Beweise“ sei „lückenhaft“, wenden sich ihre Einzelbeanstandungen in unzulässiger Weise lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
3.) Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, weil es die Wahrheit der Behauptungen des Angeklagten nicht durch Vernehmung der im Lokal „Zum Hammer“ tätig gewesenen Personen nachgeprüft habe.
Dieser Vorwurf verkennt nämlich, dass eine solche Überprüfung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits im Ermittlungsverfahren – von der Beschwerdeführerin selbst angeordnet – durchgeführt worden war, aber ergebnislos blieb (vgl. Bl. 15–20 d. A.). Der Zeuge ███ hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei sogar eingeräumt, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er den Angeklagten am 12. November 1953 im Lokal „Zum Hammer“ bedient habe (Bl. 18 d. A.). Eine nochmalige Anhörung dieser, auch in der Anklageschrift nicht benannten, Zeugen brauchte sich dem Landgericht daher nicht aufzudrängen.
4.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der – nur in diesem Punkte von dem Oberbundesanwalt vertretenen – Revision, der Tatrichter hätte von Amts wegen die Personalakten des Angeklagten herbeiziehen müssen. Aus dem von dem Angeklagten zu diesen Akten eingereichten Fragebogen vom 9. August 1945 hätte sich dann ergeben, dass nach der damaligen Behauptung des Angeklagten seine Ehefrau, seine Geschwister und sein Schwager wichtige Mitglieder der ███ gewesen seien. Dieser Umstand wäre möglicherweise ████████ gewesen, „eine andersartige Würdigung der Beweisaufnahme herbeizuführen“.
a) Auf den Inhalt der Personalakten ist – wie auch die Revision nicht behauptet – an keiner Stelle der Sachakten hingewiesen worden. In der Anklageschrift werden die Personalakten ebenfalls nicht erwähnt. Ebensowenig ist in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Herbeiziehung dieser Akten gestellt worden. Die Revision behauptet nicht einmal, dass die Strafkammer von dem Anklagevertreter oder von irgendwelchen anderen Verfahrensbeteiligten auf die politische Einstellung der Angehörigen des Angeklagten aufmerksam gemacht worden sei.
b) Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, die Personalakten herbeizuziehen. Das Gericht muss zwar nach den §§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, selbständig, d. h. auch ohne besondere Anträge der Staatsanwaltschaft, erforschen. Einen rechtlichen Verstoß begeht es aber nur, wenn es sich dieser Pflicht überhaupt nicht bewusst ist oder ein Mittel zur Aufklärung gegen den Angeklagten nicht benutzt, obwohl es dieses Mittel kennt oder kennen sollte und sich von seinem Gebrauch Erfolg versprechen muss.
Wie dargelegt, behauptet die Revision selbst nicht, dass die Strafkammer sich ihrer Pflichten überhaupt nicht bewusst gewesen sei oder dass sie den Inhalt der Personalakten gekannt habe. Dem Landgericht kann aber auch nicht vorgeworfen werden, es hätte einen solchen Inhalt der Personalakten vermuten müssen, weil hierfür eine naheliegende Wahrscheinlichkeit gesprochen hätte. Denn es ist im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass sich aus den Personalakten eines Beamten etwas darüber ergeben könnte, welche politische Einstellung seine Ehefrau, seine Geschwister und Schwager in zurückliegender Zeit gehabt hätten. Gerade weil seitens der Anklagebehörde keinerlei Hinweis oder Anregung auf Herbeiziehung der Personalakten erfolgt war, durfte der Tatrichter vermuten, den zunächst von der Staatsanwaltschaft zu prüfenden Personalakten sei über die politische Haltung des Angeklagten (oder gar seiner Angehörigen) nichts zu entnehmen. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob nicht in Verfahren gegen Beamte wegen anderer – mit ihrer Amtsführung zusammenhängender – Straftaten die Herbeiziehung der Personalakten durch die Gerichte von Amts wegen erforderlich erscheinen könnte.
Jedenfalls musste sich dem Gericht hier nicht aufdrängen, dass die Personalakten etwas über die politische Haltung der Angehörigen des Angeklagten ergeben würden.
5.) Soweit die Staatsanwaltschaft ganz allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die im Zusammenhang hiermit vorgetragenen Einzelbeanstandungen sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung wenden.
Die Revision war somit zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Schmidt Dr. Rotberg Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer ist auf längere Zeit ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
| Dr. Rotberg | |