Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung an Landgericht: Kostenentscheidung bei Zurücknahme der sofortigen Beschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 46/74
Datum
12.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte eine sofortige Beschwerde (irrtümlich als "Revision" bezeichnet) eingelegt und diese später zurückgenommen. Der BGH war nie als zuständiges Rechtsmittelgericht befasst; die Sache war zuvor an das OLG Celle abgegeben worden. Da die Beschwerde vor Zugang der Akten beim zuständigen Rechtsmittelgericht zurückgenommen wurde, hat das Landgericht über die Kosten nach § 473 StPO zu entscheiden. Der BGH gibt die Sache deshalb an das Landgericht Hannover zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsmittel vor dem Zugang der Verfahrensakten beim zuständigen Rechtsmittelgericht zurückgenommen, entscheidet das Gericht der ersten Instanz über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 StPO.

2

Ein Gericht, das nur aufgrund der irrtümlichen Bezeichnung eines Rechtsmittels mit der Sache befasst worden ist, ist nicht zuständig, über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

3

Die fehlerhafte Bezeichnung eines Rechtsmittels (z.B. irrtümliche Bezeichnung als "Revision") begründet keine Zuständigkeit des fälschlich angerufenen Rechtsmittelgerichts.

4

Fehlt die Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts, ist die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das zuständige Landgericht zurückzugeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich ███ aus ██, geboren am ██ 1954, Eltern: Erich und Waltraut ███, gesetzliche Vertreter: geborene [REDACTED] aus [REDACTED] – Sachbezeichnung: ██ ████ – wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1974

Tenor

Die Sache wird dem Landgericht in Hannover zur Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

Gründe

Die Sache gegen ███ ist dem Bundesgerichtshof nur zugeleitet worden, weil die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 59 Abs. 1 Satz 1 JGG versehentlich als „Revision“ bezeichnet war.

Der Senat hat die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 19. März 1974 an das Oberlandesgericht in Celle abgegeben. Der Bundesgerichtshof war daher zu keiner Zeit als zuständiges Rechtsmittelgericht mit dieser Sache befasst. Er hat daher auch nicht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Dem zuständigen Oberlandesgericht in Celle sind die Akten nicht vorgelegt worden, weil die Staatsanwaltschaft ihre sofortige Beschwerde inzwischen zurückgenommen hat. Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor die Akten dem zuständigen Rechtsmittelgericht zugegangen sind, so hat das Landgericht über den Kostenantrag nach § 473 StPO zu entscheiden (BGHSt 12, 217).

SarstedtHerrmannFuhrmann
SiemerSchuster