Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung nach §23 Abs.2 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 46/74
- Datum
- 19.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung nach §23 Abs.2 StGB ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus gehandelt hat.
Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend eine vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung.
Die Revisionsprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Strafaussetzungsentscheidung ist nur dann geboten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt wurde.
Übertriebene oder pointierte Formulierungen in der Urteilsbegründung begründen für sich genommen keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtabwägung des Urteils die Rechtfertigung der Entscheidung erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █ ██ ███, nur gegen jetzt Soldat, den Versicherungskaufmann, Bert ███ aus ████, geboren am █ in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ████████ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Justizangestellte █████████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. September 1973 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Angeklagten ██ richtet.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den 20-jährigen Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, richtet sich nur gegen diesen Teil des Urteils. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Allerdings ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass einzelne Wendungen, mit denen das Landgericht die Tat und die Situation des Angeklagten zusammenfassend würdigt, übertrieben erscheinen. Das Urteil hätte indessen auch ohne die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Einzelausführungen Bestand gehabt.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass eine Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB auf seltene Ausnahmefälle beschränkt zu bleiben hat, namentlich auf solche, in denen der Täter aus einer ganz besonderen Konfliktlage heraus gehandelt hat. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3 ff.; 24, 360, 363).
Dass die Strafkammer ihr Ermessen im Ergebnis rechtsfehlerhaft angewendet habe, lässt sich den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.
| Schmidt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Schuster |