Abgabe an OLG über sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Aussetzung der Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 46/74
- Datum
- 19.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von der Staatsanwaltschaft als "Revision" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Aussetzung einer Jugendstrafe ist insoweit als sofortige Beschwerde nach §59 Abs.1 JGG auszulegen.
Die Auslegungsfolgen gelten auch, wenn das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt wird.
Die Auslegung des als "Revision" bezeichneten Rechtsmittels kann unter Heranziehung von §300 StPO erfolgen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zuständig (§121 Abs.1 Nr.2 GVG).
Der Bundesgerichtshof ist an der Entscheidung über ein als sofortige Beschwerde zu behandelndes Rechtsmittel gehindert; die Sache ist an das zuständige OLG abzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ und ██████ hier nur gegen den kaufmännischen Angestellten Ulrich T ██████ aus ███████, dort geboren am █████████████████, gesetzliche Vertreter: Eltern Erich T und Waltraut ███████████ ██ aus [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 19. März 1974
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Celle zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 1973 angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe gegen den Angeklagten ██████ abgegeben.
Gründe
Das als „Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in Hannover richtet sich, soweit es den Angeklagten ███████████████ allein betrifft, gegen die Aussetzung der Jugendstrafe. Ein solches Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde durchzuführen, auch wenn es von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegt wird. Die in BGHSt 6, 206 enthaltenen Erwägungen treffen auch darauf zu.
Die „Revision“ der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit als sofortige Beschwerde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 JGG zu deuten (§ 300 StPO), wie es der Generalstaatsanwalt in Celle und ihm folgend die Bundesanwaltschaft angeregt haben. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Der Senat war daher gehindert, über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wie im Fall ███████ zu befinden.
| Sarstedt | Siemer | Schuster | |||
| Schmidt | Herrmann |