Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen wegen fehlender Entschuldigungsgründe und überzeugender Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 466/63
Datum
26.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt u. a. Abweichen des Tatrichters von psychiatrischen Gutachten und die Nichtanwendung des § 213 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter durfte sich auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten stützen; weitere Sachverständige waren nicht erforderlich. Eine schwere Beleidigung oder ein Zornaffekt als mildernder Umstand läßt sich nicht feststellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Expertenäußerung, deren Verfasser im vorinstanzlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und nicht gehört wurde, darf der Tatrichter nicht verwerten.

2

Bei Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit ist das in der Hauptverhandlung erstattete, widerspruchsfreie Gutachten maßgeblich; ein weiterer Sachverständiger ist nur erforderlich, wenn begründete Zweifel an dessen Übereinstimmung mit den Tatsachen bestehen.

3

Ob eine Äußerung eine "schwere Beleidigung" im Sinne mildernder Umstände darstellt, hängt von den konkreten Umständen, dem bisherigen Verhalten der Beteiligten und dem Gesamtverhältnis ab.

4

Ein bereits vor der tatausführenden Äußerung gefasster Tatentschluss und durch eigenes schuldhaftes Hervorrufen der Provokation stehen einer Annahme eines dem Täter plötzlich überkommenden Zornaffekts entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 22. Mai 1963

Rubrum

StR 466/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Harry ██████ aus ████, dort geboren ████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 22. Mai 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22. Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen -

Gründe

I. Mit Unrecht behauptet die Revision des Angeklagten, der Tatrichter sei von „zwei psychiatrischen Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit" abgewichen, habe sich damit „ein Sachverständigenwissen angemaßt, das er weder hatte noch haben konnte", und habe es deshalb versäumt, von Amts wegen einen Obergutachter hinzuzuziehen.

a) Der Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. Schultze ist in der Hauptverhandlung nicht gehört worden. Sein schriftliches Gutachten aber durfte der Tatrichter nicht berücksichtigen, zumal Dr. Schultze auf Grund seiner schriftlichen Äußerungen – entsprechend dem Antrag der durch Beschluss des Untersuchungsrichters vom 30. Januar 1962 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden (Bd. III Bl. 427 ff) und die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers erfolglos geblieben war (Bd. III Bl. 467).

b) Deshalb auch ist der Angeklagte dann gemäß § 81 StPO zur Beobachtung seines Geisteszustandes in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Königslutter eingewiesen und der Obermedizinalrat Dr. Barnstorf mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Mit Recht hat das Schwurgericht nur das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten dieses Sachverständigen bei seinem Urteil insoweit allein maßgeblichen – verwertet. Nach den Urteilsgründen stimmt aber die Überzeugung des Tatrichters mit diesem (in sich widerspruchsfreien und von der Revision auch nicht beanstandeten) Gutachten völlig überein. Das ergeben die Darlegungen auf Seite 57 und 58 oben UA zweifelsfrei. Das Schwurgericht hatte also keinen Anlass, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

II. 1. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich erfolglos gegen die Nichtanwendung des § 213 1. Halbsatz StGB.

a) Soweit Gunda Arand dem Angeklagten vor der Tat eingestanden hat, sie liebe ihn nicht mehr und habe mit Wolfgang █████ ██████████████████ gehabt, ist hierin mit Recht keine „schwere Beleidigung" gefunden worden. Ob eine Kränkung als schwer anzusehen ist, hängt meist von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann auch vorangegangenes eigenes Verhalten des Täters und das zwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis eine Rolle spielen (RG DR 1935, 312; BGH 5 StR 80/61 vom 16. Mai 1961). Diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht gefolgt. Die Revision übersieht insoweit, dass das Mädchen nicht „freiwillig" und nicht „ohne Zwang" ihre Liebesund Verlobnisbindung zum Angeklagten bestätigt hat, sondern allein aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohungen (UA S. 63), und dass der Angeklagte sich dessen auch bewusst war (UA S. 65). Unter diesen Umständen hat das Schwurgericht in dem späteren Verhalten Gunda ████, insbesondere auch in ihrem Eingeständnis am Tatabend, mit Recht keine schwere Beleidigung gesehen. Die Revision verwechselt hier Ursache und Wirkung.

b) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht habe es lediglich auf den Gemütszustand des Angeklagten bei Tatausführung, nicht aber auf seine geistig-seelische Verfassung im Zeitpunkt des Tatentschlusses abgestellt. Die Revision übergeht dabei die keineswegs „zeitlich und sachlich indifferenten" – Feststellungen auf Seite 21 und 37, 28 und 29, 38 und 54 UA sowie die Darlegungen auf Seite 61, 64 UA, wonach wesentlicher Beweggrund für die Tat eine dem Charakterbild und der „niedrigen geistigsittlichen Ebene" des Angeklagten entsprechende Eifersucht war. Diese Ausführungen rechtfertigen die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei „weder bei Planung noch bei Ausführung der Tat von einem Zornaffekt beherrscht gewesen" (UA S. 63).

c) Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht „auf der Stelle zur Tat hingerissen" worden. An diesem Merkmal fehlt es auch deshalb, weil sich der Angeklagte schon vor der tatausführenden Äußerung Gundas für den Fall der (von ihm erwarteten) Bestätigung seines Verdachts – zur Tat entschlossen hatte.

d) Schließlich hat er diese Äußerung Gunda Arands auch herausgefordert (also durch eigene Schuld herbeigeführt), indem er die später Getötete unmittelbar nach vollzogenem Geschlechtsakt erneut über ihre Beziehungen zu Wolfgang █████ befragte und sie dabei „hart anfasste" (UA S. 39).

2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte – entsprechend den Antrag des Generalbundesanwalts – beschwert wäre, war seine Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBorker

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