Revisionen wegen fortgesetzten Diebstahls und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 466/57
- Datum
- 08.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisanträge zur Ermittlung der Zurechnungsfähigkeit müssen in der Hauptverhandlung gestellt werden; fehlen sie dort, liegt in der Regel kein Verstoß gegen §§ 244 Abs. 3, 4, 6 StPO vor.
Die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt nicht die Anordnung weiterer ärztlicher Vernehmungen, wenn bereits in der Hauptverhandlung geeignete Sachverständigengutachten eingeholt und verwertet worden sind.
Ein zuvor ergangener Beschluss nach § 81 StPO zur Unterbringung und Beobachtung ist nicht durchzuführen, wenn aus den Erkenntnissen der Sachverständigen ersichtlich ist, dass eine Unterbringung voraussichtlich keinen aussageprächtigen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt.
Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung und Tatfeststellungen sind nach § 337 StPO unzulässig und führen nur ausnahmsweise zur Durchbrechung, wenn Rechtsfehler vorliegen.
Die Überlassung von Tatmitteln (z.B. Fahrzeug) kann die tatbestandliche Beteiligung oder schuldhafte Ermöglichung eines fortgesetzten Diebstahls begründen und strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn nicht in allen Einzelheiten Kenntnis des Täters nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 26. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Metzger und Landwirt Johannes B. ██ ███ aus ████████ █████ █████, geboren am ██████ 1922 in ███████████ ██ (Westpr.), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2.) den Landwirt Otto ██ █████ aus ██, Kreis ███, geboren am ██████ 1902 in [REDACTED] – Kreis ████████,
wegen fortgesetzten Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 26. Juni 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Anrechnung der Untersuchungshaft wie folgt verurteilt:
███████████ wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.
Außerdem hat sie dem Angeklagten ██████ ███ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.
II. Revision des Angeklagten B.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass den Beweisanträgen auf Vernehmung der Ärzte Obermedizinalrat Dr. Kurz in Hannover, Gerichtsgefängnis, Oberarzt Dr. Brunck im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Wunstorf und Oberarzt Dr. Donnhoff in der Landesheilanstalt in Gießen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht entsprochen worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die von der Revision angeführten Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 6 des § 244 StPO sind daher nicht verletzt worden.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen die drei Ärzte zu vernehmen, ist der Revisionsangriff ebenfalls unbegründet.
Der Verteidiger hatte die erwähnten Beweisanträge vor der Hauptverhandlung gestellt. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Medizinaldirektor am Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg, Dr. Steuber, als Sachverständigen sowie den in den Beweisanträgen genannten Dr. Kurz als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen gehört. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Steuber zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei hat leiten lassen, werden in den Urteilsgründen dargelegt. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Außerdem noch Dr. Brunck und Dr. Donnhoff zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, zumal die Anträge auf ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden sind.
Es bedeutet auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Beschluss vom 29. Dezember 1956 durchzuführen, durch den gemäß § 81 StPO die Unterbringung und Beobachtung des Angeklagten im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg angeordnet worden war. Der Sachverständige Dr. Steuber hatte der Strafkammer vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er sich von der Unterbringung und Beobachtung nichts verspreche, weil der Angeklagte sich einer Überführung in das Landeskrankenhaus widersetze und daher anzunehmen sei, dass dort wahrscheinlich nur wenig Kontakt mit ihm aufgenommen werden könne. Beide Sachverständige haben in der Hauptverhandlung ihr Gutachten ohne Vorbehalt erstattet. Hieraus konnte und durfte die Strafkammer entnehmen, dass im Gegensatz zur Auffassung des Beschlusses vom 29. Dezember 1956 eine Unterbringung und Beobachtung des Angeklagten nicht erforderlich sei.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind größtenteils Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.
III. Revision des Angeklagten S.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch diese Revision hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch der Strafausspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.
Dass es in den Strafzumessungsgründen heißt, der Angeklagte habe durch Bereitstellen seines Wagens die Diebstähle ███ ██ überhaupt erst ermöglicht, ergibt keinen Rechtsfehler. Richtig ist allerdings, dass auf Seite 24/25 UA ausgeführt wird, dem Angeklagten habe trotz nach wie vor bestehenden Verdachts nicht nachgewiesen werden können, dass er über die Unternehmungen ███ genau Bescheid wusste und ihm den Wagen zu deren Durchführung gab. Das schließt indessen nicht aus, dass der Angeklagte den fortgesetzten Diebstahl ███ durch Überlassung des Wagens schuldhaft ermöglicht hat, indem er ihm seinen Wagen überließ. Dass er das getan hat, ergeben die übrigen Feststellungen. ██ ██ hatte dem Angeklagten versprochen, ihm 6 Kühe zu liefern, die er, ██, gekauft habe. Nachdem der Angeklagte nach dem ersten Diebstahl mit Hehlervorsatz beim Absatz der gestohlenen zwei Kühe mitgewirkt hatte, überließ er dem Angeklagten ██ █████ seinen Wagen nochmals, damit dieser weitere Kühe hole. Nachdem er dann nach dem zweiten Diebstahl mit Hehlereivorsatz die dabei entwendete Kuh an sich gebracht hatte, überließ er den Wagen dem Angeklagten zur Abholung der restlichen Kühe. Insoweit hat der Angeklagte den fortgesetzten Diebstahl ███ durch Überlassung des Wagens schuldhaft ermöglicht.
Das ist es, was die Strafkammer als strafschärfend verwertet hat. Einen Rechtsfehler lässt dies nicht erkennen.
Die weiteren Einwendungen gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |