Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 46/63
- Datum
- 23.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichsbeträge nach dem Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft setzt voraus, dass die Eier gekennzeichnet (gestempelt) sind; nicht gestempelte Eier sind nicht subventionsfähig.
Die Beiziehung eines Sachverständigen oder zusätzlicher Zeugen kann abgelehnt werden, wenn die behaupteten Beweistatsachen für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich sind.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret die Beweismittel benannt werden, deren Erhebung das Tatgericht nach Auffassung des Revisionsführers unterlassen hat.
Wer durch Täuschung staatliche Ausgleichszahlungen für nicht bestehende oder nicht geschützte Leistungen erlangt, macht sich wegen Betrugs strafbar, auch wenn er zuvor aus eigenen Mitteln teilweise Ausgleichszahlungen geleistet hat.
Die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber Treugebern, durch die diesen Vermögensnachteile entstehen, kann den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 12. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eierhändler Erich ████ aus █████, geboren am ████████ 1920 in █████████ (Mecklenburg), wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12. Oktober 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, einen Buchsachverständigen darüber zu hören, „dass Anträge für 97.000 DM an sich subventionsfähiger, aber nicht gestempelter Eier bei ihm, dem Angeklagten █████, vom LVA abgelehnt wurden, denen gegenüber etwa 50.000 DM Beträge für nicht existente oder nicht sortierte Eier stehen, die ██████ vom LVA bezogen hat, und, dass █████ etwa 8.000 DM aus seinem eigenen Kapital an Prämien an die Bauern ausgezahlt hat“.
Die Strafkammer hat dem Antrag nicht stattgegeben. Dies wird im Urteil damit begründet, dass die in dem Antrag genannten Beweistatsachen unerheblich seien, weil sie die Betrugstaten nicht rechtfertigen könnten.
Die Revision hält das für rechtsfehlerhaft. Sie meint, die Erzeuger der in dem Antrag als „an sich subventionsfähig, aber nicht gestempelt“ bezeichneten Eier hätten Ansprüche auf Ausgleichsbeträge für diese Eier gehabt. Der Angeklagte habe also nur getäuscht, um rechtlich begründeten Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Er sei daher weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betruges strafbar (vgl. BGHSt 3, 160).
Die Rüge scheitert schon daran, dass der Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen – gleichgültig, ob er als eigener Anspruch gegen den Staat immer dem Erzeuger oder, in Fällen, in denen die Eier an einen Kennzeichnungsbetrieb geliefert wurden, dessen Inhaber zustand – in jedem Falle nach den §§ 1, 3 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31. März 1956 (BGBl. I S. 239) voraussetzte, dass die Eier gekennzeichnet waren, sei es durch den Erzeuger, der sie in den Verkehr brachte, sei es durch den Kennzeichnungsbetrieb, an den sie geliefert worden waren (ebenso BVerwG VII C 59.61 vom 25. Mai 1962).
Dies trifft hier nicht zu. Die Eier waren nach dem Inhalt des Antrages „nicht gestempelt“, also nicht gekennzeichnet. Sie waren daher auch nicht „an sich subventionsfähig“.
Dass der Angeklagte etwa 8.000 DM aus eigenen Mitteln als Ausgleichsbeträge an Bauern gezahlt hatte, berechtigte ihn nicht, sich durch Täuschung Ausgleichsbeträge für Eier zu verschaffen, die teilweise überhaupt nicht vorhanden, teilweise nicht gekennzeichnet waren. Es befugte ihn auch nicht, die Ausgleichsbeträge in Höhe von 9.268,62 DM, die er im Fall II der Urteilsgründe vom Landesverwaltungsamt erhalten hatte, den Sammlern, denen er sie schuldete, vorzuenthalten.
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer außerdem hilfsweise beantragt,
a) Assessor ███████ vom BEM in ██████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, „dass ███████████ 1959 ihn auf die Tatsache der Nichtstempelung hingewiesen hat und dass der Vermerk über diese Besprechung dem Ministerium in Hannover zugeleitet wurde“,
b) Sachbearbeiter ██ ███████ LVA, Außenstelle ████ als Zeugen darüber zu hören, „dass er schon 1957 den ██████ darauf hingewiesen hat, dass er zu wenig absetze von den Anträgen, und dass ███████████ das, was er 1957 mehr erhalten hat, wieder von den Anträgen abgesetzt hat“.
Die Strafkammer hat den Anträgen nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, dass die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind unbegründet.
Die in dem Antrag zu a) behauptete Beweistatsache zwingt nicht zu dem Schluss, auch die Beamten des Landesamts für Ernährungswirtschaft oder des Landesverwaltungsamts, die die Zahlungen der in Rede stehenden Ausgleichsbeträge anordneten, hätten gewusst, dass die Eier, für welche die Ausgleichsbeträge begehrt wurden, teilweise überhaupt nicht vorhanden und teilweise nicht gekennzeichnet waren. Es bedeutet daher auch keinen Widerspruch, dass die Strafkammer diesen Schluss nicht gezogen hat, vielmehr zu der Überzeugung gelangt ist, diese Beamten seien getäuscht worden.
Der in dem Antrag zu b) behaupteten Beweistatsache widerspricht nicht die auf Seite 6 UA festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1957 bis Juli 1961 u. a. Anträge auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 64.603,39 DM für 2.261.456 Eier einreichte, die überhaupt nicht vorhanden waren. Beide Tatsachen schließen einander nicht aus.
3. Die Aufklärungsrüge (Seite 19 der Revisionsbegründung) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
II.
Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorträgt, kann der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Wegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausgleichsbeträge wird auf die Ausführungen verwiesen, die oben unter I 1 gemacht worden sind.
2. Im Fall I 3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug des Eierhändlers Leonhard ████████████) liegt der Betrug darin, dass das Landesverwaltungsamt durch Täuschung veranlasst wurde, Ausgleichsbeträge in Höhe von 5.495,44 DM an den Angeklagten auszuzahlen, die dieser nicht geltend machen konnte, weil die Eier nicht durch seine Hand gegangen waren. Auf den Vermögensvorteil, den er dem ██████ verschaffen wollte, hatte dieser keinen Anspruch (vgl. BVerwG aaO).
3. Im Fall II der Urteilsgründe (Untreue) ergeben die Feststellungen unbedenklich, dass zwischen dem Angeklagten und den Sammlern ein Treueverhältnis bestand, wie es der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraussetzt.
Richtig ist, dass das Urteil keine Feststellung darüber enthält, ob die Eier, für die Ausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 9.268,62 DM an den Angeklagten gezahlt wurden, gekennzeichnet waren. Dies kann indessen der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Angeklagte den Sammlern gegenüber auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Verträge verpflichtet war, die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Ausgleichsbeträge dadurch zu begründen, dass er die Eier kennzeichnete. Unterließ er dies, so fügte er ihnen durch diese Pflichtwidrigkeit Nachteile im Sinne des § 266 StGB zu.
Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |