Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/65
- Datum
- 07.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob nach Verbüßung der Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung erforderlich ist, kann grundsätzlich vom Gericht aus eigener strafrichterlicher Sachkunde beurteilt werden; ein medizinisches Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Fall zwingend.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert in den Urteilsgründen eine ausdrückliche Darlegung und Erörterung, dass die künftige erhebliche Gefährdung auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe besteht.
Zur Begründung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher muss das Gericht die Taten nicht nur schildern, sondern in der Gesamtwürdigung zwischen verschiedenen Deliktsarten unterscheiden und darlegen, dass ein Hang zu entsprechenden Straftaten vorliegt.
Feststellungen über frühere Vortaten können auf den Angaben des Angeklagten beruhen; frühere Urteilgründe brauchen nicht verlesen zu werden, sofern die einschlägigen Tatsachen tauglich festgestellt sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 2. März 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Bruno ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1928 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Hannover vom 2. März 1965, soweit es 1. den Feststellungen aufgehoben, ausspricht, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, die Sicherungsverwahrung anordnet, 2. in diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 2. März 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Gründe der früheren Urteile gegen den Angeklagten brauchten nicht verlesen zu werden. Die Feststellungen über die Vortaten können auf den Angaben des Angeklagten beruhen.
2. Das Gericht brauchte darüber, ob der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch so gefährlich sein wird, dass die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, keinen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Vielmehr ist diese Frage grundsätzlich vom Gericht aus eigener Sachkunde zu beantworten. Es geht dabei nicht um eine ärztliche Begutachtung, sondern um eine Beurteilung gerade auf Grund der strafrichterlichen Menschenkenntnis und Erfahrung. Übrigens kommt es auf diese Rüge hier deshalb nicht an, weil das Urteil in dem Punkte, auf den sie sich bezieht, aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss (vgl. unten II 3).
II. Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.
1. Was die Revision ausführt, sind fast nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf die festgestellten Tatsachen ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nicht mit Fehlern behaftet, die den Angeklagten beschweren.
2. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 20a StGB lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter von Absatz 1 oder von Absatz 2 des § 20a StGB ausgegangen ist. Dies allein ist zwar im Ergebnis unschädlich, weil die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB festgestellt sind.
Indessen werden die Taten des Angeklagten in den Urteilsgründen nur beschrieben, nicht aber gewürdigt. Das Schwurgericht sagt hierzu nur, dass der Angeklagte einen „unwiderstehlichen Hang zu Taten“ habe, nicht aber, dass er auch einen solchen Hang zu Eigentumsdelikten habe. Das versteht sich jedoch trotz des festgestellten bisherigen Lebenslaufs des Angeklagten nicht von selbst. Der am 9. Oktober 1959 abgeurteilte Rückfalldiebstahl soll aus einer „Art von Panikstimmung“ begangen sein; die jetzigen Taten hat der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts begangen, um „seine Ausrüstung für den Finnlandaufenthalt zu vervollständigen“ (UA S. 19). Bisher ist deshalb nicht dargetan, dass diese Taten einem Hang zu Eigentumsdelikten entsprungen sind.
Dieser Fehler betrifft allerdings nicht die Bemessung der Freiheitsstrafe. Denn das Schwurgericht hat sie nicht dem § 20a StGB, sondern dem ordentlichen Strafrahmen entnommen. Es hat hier zum Teil sogar auf die Mindeststrafen erkannt. Dass § 20a StGB hier nicht angewendet worden ist, ergibt sich insbesondere aus der Strafe für den unerlaubten Waffenerwerb. Obgleich das angefochtene Urteil gerade insoweit von einem Hang des Angeklagten ausgeht, hat es hier nur eine Gefängnisstrafe verhängt, die nur gemäß § 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt worden ist.
3. Schon die unzureichende Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers führt dazu, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben kann. Hinzu kommt, dass die Anwendung des § 42e StGB im angefochtenen Urteil nur formelhaft begründet wird. Hierzu wird nur gesagt, dass das Schwurgericht die Sicherungsverwahrung nunmehr für erforderlich halte, da von dem Angeklagten „auch künftig erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind und keine anderen Maßnahmen – alle bisherigen Strafen und Warnungen sind wirkungslos geblieben – in Betracht kommen, die einen Schutz der Allgemeinheit gegen ihn verbürgen“. Es bedarf ausdrücklicher Erörterung, ob diese Gefahr auch noch nach Verbüßung der zehnjährigen Zuchthausstrafe bestehen wird.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen in dem künftigen Urteil nicht wiederholt zu werden. Bei der Gesamtwürdigung muss zwischen den einzelnen Arten von Straftaten unterschieden werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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