Revision: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/60
- Datum
- 29.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Veräußerung oder Verpfändung gestohlener Sachen kann Betrug darstellen, wenn der Erwerber durch eine Täuschung über das Eigentum zum Kauf oder zur Beleihung veranlasst wird und deshalb einen Irrtum erleidet (vgl. § 935 Abs. 1 BGB).
Zur Verurteilung wegen Betrugs muss das Gericht in den Feststellungen darlegen, welcher konkrete Täuschungsvortrag beim Erwerber einen Irrtum über das Eigentum ausgelöst und diesen zur Zahlung oder Beleihung veranlasst hat.
Fehlen einzelfallbezogene Feststellungen über Täuschung und Irrtum, können diese nicht durch zusammenfassende rechtliche Ausführungen für alle Fälle ersetzt werden; insoweit ist die Verurteilung aufzuheben.
Entfällt durch Teilaufhebung die Grundlage für eine Gesamtstrafe, sind Gesamtstrafe und davon abhängige Maßnahmen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 76 StGB) aufzuheben; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportarbeiter Werner ██ ██, zuletzt wohnungslos, geboren █████████████████ in ██████████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Juli 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es 1. den Angeklagten in den Fällen II d Nr. 4, 7, 12, 18, 19, 23, 30, 31 und 36 auch wegen Betruges verurteilt, 2. gegen ihn eine Gesamtstrafe festsetzt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die 36 Diebstähle von Fahrrädern und Mänteln und die dazugehörigen 20 Betrugsfälle als selbständige Einzeltaten behandelt und einen Fortsetzungszusammenhang verneint (UA S. 26). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315). Die Einwendungen der Revision gehen offensichtlich fehl.
Der Beschwerdeführer meint ferner, der Verkauf und die Verpfändung der gestohlenen Sachen seien „bloße Verwertungsgeschäfte, welche einer weiteren Strafbarkeit nicht unterliegen“. Das trifft so allgemein nicht zu. Die Veräußerung oder Verpfändung einer gestohlenen Sache kann grundsätzlich ein Betrug gegen den sein, der das Eigentum oder ein Pfandrecht zu erwerben glaubt, es aber nach § 935 Abs. 1 BGB trotz guten Glaubens nicht erlangt. Es liegt auch kein „Widerspruch“ darin, dass das Landgericht bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, es handele sich um „typische Verwertungshandlungen“. Damit ist nicht gesagt, sie seien nicht strafbar.
Wie die Revision jedoch mit Recht geltend macht, hat die Strafkammer nicht in allen Fällen des Betruges rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte in seinen Abnehmern, die fast durchweg Inhaber von An- und Verkaufsgeschäften oder Leihhäusern waren, einen Irrtum über sein Eigentum erregt und sie gerade dadurch bewogen habe, die Sachen zu kaufen oder zu beleihen.
Gegen diese Annahme sind zwar keine rechtlichen Bedenken in den Fällen zu erheben, in denen sich der Angeklagte ausdrücklich als Eigentümer ausgab (II 4d Nr. 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 17) oder gar gefälschte Beweise dafür vorlegte (II da Nr. 3, 8, 9 und 13). Das Landgericht sagt in seinen rechtlichen Ausführungen, dass die Geschäftspartner des Angeklagten „durch sein Verhalten über die wahre Herkunft der angebotenen Gegenstände getäuscht und dadurch veranlasst worden sind, ihm Geldbeträge auszuzahlen“ (UA S. 24). Dieser Satz hat in den genannten 11 Fällen die erforderliche Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Soweit solche Feststellungen aber fehlen (II d Nr. 4, 7, 12, 18, 19, 23, 30, 31 und 36), werden sie in Fällen dieser besonderen Art nicht dadurch ersetzt, dass die Strafkammer an der soeben wiedergegebenen Stelle der rechtlichen Würdigung zusammenfassend von allen 20 Fällen spricht und dabei ihre „volle“ Überzeugung betont (UA S. 24).
In einzelnen Fällen kommen noch folgende Besonderheiten hinzu: Wie die Revision mit Recht hervorhebt, verpfändete der Angeklagte am 2. und 3. Dezember 1959, also an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen, je einen Wintermantel in demselben Leihhaus (II d Nr. 30, 31).
Er verkaufte ein gestohlenes Herrenfahrrad im Werte von etwa 138 DM in dem An- und Verkaufsgeschäft ██ ███, erhielt zunächst eine Abschlagszahlung von 15 DM (II Nr. 12). „[REDACTED] der sich noch wegen der Herkunft des Fahrrades erkundigen wollte, verkaufte es weiter für 70 DM“ (UA S. 15).
Hiernach hatte er, als er dem Angeklagten die 15 DM gab, noch Zweifel an der Herkunft des Rades, vertraute also nicht darauf, dass der Angeklagte der Eigentümer sei.
Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen rechtlichen Fehler auf.
Da das Urteil zum Teil aufgehoben wird, verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit ihr hängt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zusammen (§ 76 StGB). Diese kann daher ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Die übrigen Einzelstrafen bleiben jedoch bestehen. Sie sind ersichtlich nicht deshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte wegen Rückfallbetruges auch in den Fällen verurteilt worden ist, in denen der Senat dies aus Rechtsgründen beanstandet. Das Landgericht hat ohnehin in den sonstigen Rückfallbetrugsfällen, die mit Diebstählen zusammenhingen, nur die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis festgesetzt, ausgenommen die vier Fälle, in denen es wegen der Tateinheit mit Urkundenfälschung je sechs Monate Gefängnis verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Dass der Senat die Sache, soweit er das angefochtene Urteil aufhebt, an das Landgericht „zur neuen Verhandlung und Entscheidung“ zurückverweist, entspricht der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs, die auf dem Wortlaut des § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht. Diese Fassung der Entscheidung hindert die Strafkammer nicht, das Verfahren in den noch nicht rechtskräftig erledigten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
Dann braucht in der neuen Hauptverhandlung nur noch über die Gesamtstrafe, die Anrechnung der Untersuchungshaft, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision verhandelt und entschieden zu werden. Wird jedoch anders verfahren, so empfiehlt es sich, die Personen als Zeugen zu vernehmen, welche die Abnehmer des Angeklagten in den Fällen waren, die noch zu beurteilen sind.
| Sarstedt | Schmitt | Faller | |||
| Siemer | Dr. Börker |