Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Auferlegung notwendiger Auslagen nach Freispruch im Meineidsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 465/59
Datum
01.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtauferlegung seiner notwendigen Auslagen durch das Landgericht nach Freispruch von Beihilfe zum Meineid/uneidlicher Falschaussage. Der BGH prüft Rechtsirrtümer und verwirft die Revision. Für einen Fall entfiel jeder begründete Verdacht; im anderen Fall lag zwar eine Eingriffspflicht des Verteidigers vor, die Voraussetzungen für § 467 Abs. 2 StPO zur Auferlegung bestanden jedoch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Auferlegung notwendiger Auslagen ist vom Revisionsgericht auf Rechtsirrtümer zu überprüfen; hierzu gehört die Nachprüfung sachlich-rechtlicher Gründe des Freispruchs.

2

Die Auferlegung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO setzt einen begründeten Verdacht der zugrundeliegenden Haupttat gegen den Beschuldigten voraus; fehlt dieser, fehlt auch die Grundlage für die Auferlegung.

3

Die Pflicht eines Verteidigers, eine falsche Aussage eines Zeugen zu verhindern, kann bereits dann entstehen, wenn die zusammenhängende Vernehmung des Zeugen vorläufig abgeschlossen ist und der Verteidiger Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und Vorhalten hat.

4

Die bloße Herbeiführung einer erhöhten Gefahr, dass Zeugen über eine vorherige Besprechung schweigen, reicht allein nicht zur Auferlegung der notwendigen Auslagen an die Landeskasse; es müssen die weiteren Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Rechtsanwalt Dr. Otto, geboren am ███████ 1910 in ███, - Sachbezeichnung: ████████ - wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. Juni 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und zum Meineid in Tateinheit mit Begünstigung freigesprochen. Sie hat es abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Diese Ablehnung rügt der Angeklagte mit der Revision.

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Dem Revisionsgericht obliegt die Nachprüfung, ob die Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Es hat bei dieser Entscheidung auch nachzuprüfen, ob die Gründe des Freispruchs sachlichrechtliche Fehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten. Das trifft nur für den Freispruch im Falle ██████ zu.

II.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, den früheren Mitangeklagten █████ und Frau ██ dadurch Beihilfe geleistet zu haben, dass er eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage des ██████ und einen Meineid der Frau ███████ trotz bestehender Rechtspflicht nicht verhinderte.

Der Angeklagte hatte den Landwirt ███████ in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts verteidigt. ███████ war in erster Instanz freigesprochen worden, in der Berufungsinstanz wurde er verurteilt. Dem Verfahren gegen den Angeklagten liegen die Aussagen zugrunde, die ██, ████ und Frau ███████ in dem Berufungsverfahren gemacht haben: In dem Strafverfahren kam es vor allem darauf an, den genauen Unfallzeitpunkt und die Sichtverhältnisse am Unfallort zu dieser Zeit festzustellen. Etwa zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung, mehr als ein Jahr nach dem Unfall, berief der Angeklagte bei ██████ eine ███████████ ein, an der eine Reihe von Unfallzeugen, u. a. auch ██ und Frau ████████ teilnahmen. Einzelheiten über diese Besprechung teilt das Urteil nicht mit; ein strafrechtlicher Vorwurf wird dem Angeklagten aus ihr nicht gemacht.

██ ██████ wurde bei seiner Vernehmung danach gefragt, ob er mit ██████████ dem Unfall zusammengekommen sei. Er hat dazu bekundet, der Bruder des ██████ sei nach dem Unfall bei ihm gewesen. Er selbst sei dann auch nach dem Unfall bei ███████████████ gewesen. Von der Besprechung bei dem Angeklagten hat er nichts gesagt. Nach Abschluss der Vernehmung des ████████, ehe über seine Vereidigung beschlossen wurde, ergab sich aus der Vernehmung eines anderen Zeugen, dass ██████ bereits in erster Instanz in einem hier nicht interessierenden Punkt die Unwahrheit gesagt hatte. Er wurde deshalb im Gerichtssaal verhaftet, seine Vereidigung in der Berufungsinstanz unterblieb.

Die Strafkammer hat ██████ nicht wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt, weil ihm nicht zu widerlegen gewesen sei, dass er nicht erkannt habe, er müsse die Unterredung angeben, obgleich er nicht ausdrücklich nach ihr gefragt worden sei.

Frau ███████ hat die Frage des Gerichts, ob sie mit ███████ über den Unfall gesprochen habe, zunächst verneint und nur angegeben, ██████ sei bei ihrem Vater gewesen und habe mit diesem über den Unfall geredet. Daraufhin wurde ihre Vernehmung unterbrochen und ihr Vater als Zeuge herbeigeholt. Nach dessen Vernehmung wurde ihre Vernehmung fortgesetzt, und jetzt gab sie an, bei ████ gewesen zu sein, und erklärte außerdem, Rechtsanwalt ███████ sei auch dagewesen. Danach stellte ihr das Gericht keine weiteren Fragen mehr.

Die Freisprechung dieser Angeklagten begründet die Strafkammer wie folgt: Die Berufungsverhandlung habe nach der Verhaftung des ████ in einer sehr erregten Atmosphäre stattgefunden, die auch auf die Zeugen übergegriffen habe. Deshalb könnten an die Sorgfaltspflicht der Zeugen in dieser Verhandlung nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie sonst. Mit Rücksicht darauf, dass das Gericht an Frau █████████████ keine weiteren Fragen gestellt habe, nachdem sie die „bemerkenswerte“ Aussage gemacht habe, dass Rechtsanwalt ██████ an der Unterredung mit ███████ teilgenommen habe, lasse sich dem Angeklagten nicht nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die Angeklagte habe nicht ohne weiteres erkennen können, dass sie verpflichtet gewesen sei, von sich aus die Namen der übrigen Beteiligten anzugeben. Dafür, dass sie die Namen der Teilnehmer vorsätzlich verschwiegen und damit einen Meineid geleistet habe, habe die Hauptverhandlung erst recht keinen genügenden Anhalt erbracht.

III.

Bezüglich des Beschwerdeführers führt die Strafkammer folgendes aus: Dadurch, dass der Angeklagte die Zeugen ██████ und ██████████ benannt habe, in Verbindung damit, dass er die Besprechung bei ███████ veranlasst und durchgeführt habe, habe er für die beiden Zeugen eine erhöhte Gefahr geschaffen, dass sie diese Besprechung bei ihrer Vernehmung verschweigen könnten. Er habe zwar am Schluss der Besprechung die Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, sie sollten um Himmels willen „ja“ sagen, wenn sie danach gefragt würden. Dadurch habe er aber die Gefahr nicht beseitigt. Er sei deshalb zum Eingreifen in der Hauptverhandlung verpflichtet gewesen; besonders der Umstand, dass Frau ███████ die Frage nach einer Zusammenkunft mit ██████████ vor der Vernehmung ihres Vaters schlechthin verneint hatte, hätte ihn dazu drängen müssen.

Weil es an dem notwendigen ████████ einer Haupttat der früheren Mitangeklagten ███ und Frau ███ fehle und die Beihilfe akzessorisch sei, müsse der Angeklagte freigesprochen werden. Da der Freispruch nur aus diesem Grunde erfolge, sehe das Gericht keine Veranlassung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen.

IV.

1. Diese Ausführungen erwecken Bedenken, soweit es sich um den Fall ████████ handelt. Die Darlegungen der Strafkammer zu diesem Fall ergeben nämlich, dass gegen Frau ████████ auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht des Meineids nicht mehr vorlag. Das völlige Verschweigen im Anfang ihrer Aussage ist, wovon offenbar auch die Strafkammer ausgegangen ist, rechtlich bedeutungslos, da sie vor Abschluss ihrer Vernehmung ihre Aussage berichtigt hat. Ob Frau ██████ nachdem sie die „bemerkenswerte Aussage“ über die Anwesenheit des Rechtsanwalts ██████████ bei ihrem Besuch bei █████ gemacht hatte und keiner der Prozessbeteiligten ihr weitere Fragen über diese Unterredung stellte, überhaupt rechtlich verpflichtet war, von sich aus die übrigen Beteiligten zu nennen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergeben die Ausführungen des Gerichts, dass ein begründeter Verdacht, sie habe in diesem Augenblick erkannt, sie müsse die übrigen Teilnehmer der Unterredung angeben, obwohl sich das Gericht offenbar für diese Unterredung nicht weiter interessierte, nicht mehr vorlag.

Lag aber gegenüber der Angeklagten █████ ein solcher Verdacht nicht mehr vor, so ergab sich ██████ zwangsläufig, dass er auch gegenüber dem Angeklagten Dr. █████ nicht mehr vorlag. Ob trotzdem schon dieser Fall es ausschloss, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen, weil sein Verhalten als grob unredlich oder unsittlich anzusehen war, hat der Senat nicht entschieden, weil schon der Fall █████ die von der Strafkammer getroffene Entscheidung rechtfertigt und eine Trennung der Auslagen für beide Fälle bei der Sachlage ausscheidet.

2. Gegen ███ ist auch am Schluss der Hauptverhandlung ein begründeter Verdacht bestehengeblieben, wie die Urteilsfeststellungen ergeben. Die Rechtsausführungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht des Angeklagten zum Eingreifen bejaht, sind in diesem Fall nicht zu beanstanden. Die gemeinsame Vernehmung einer Reihe von Unfallzeugen konnte in diesen leicht den Wunsch erwecken, bei einer gerichtlichen Befragung nach Möglichkeit hierüber zu schweigen. Es spricht zwar vieles dafür, die Pflicht eines Anwalts, eine falsche Aussage eines Zeugen zu verhindern, die Gefahr gebracht hat, falsch auszusagen, erst von dem Augenblick an zu bejahen, wo die zusammenhängende Vernehmung des Zeugen durch den Vorsitzenden vorläufig abgeschlossen ist und nunmehr der Verteidiger Gelegenheit zu Ergänzungsfragen und Vorhalten hat. Indessen braucht die Frage, wann die Rechtspflicht beginnt, nicht entschieden zu werden. Denn von dem erwähnten Augenblick an hat der Verteidiger jedenfalls, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, diese Pflicht. Dass die Vernehmung des damaligen Zeugen ███ in dem erwähnten Sinn vorläufig abgeschlossen war, ohne dass der Angeklagte eingegriffen hat, ergeben die Urteilsfeststellungen eindeutig. Für den Fall ███ lagen also die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO nicht vor. Es besteht bei der gesamten Sachlage jedenfalls kein Anlass, die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSeibert