Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen in einem Betrugsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 465/58
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch die Verurteilung in einem Betrugsfall auf, weil es an Feststellungen zum Schuldspruch fehlt, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss für jeden angeklagten Tatfall hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des Schuldspruchs enthalten; ohne derartige Feststellungen ist eine überprüfende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht möglich.

2

Erhebt das Gericht in seinem Erkenntnis trotz fehlender Feststellungen eine Strafe für einen bestimmten Fall, ist der Schuldspruch für diesen Fall aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Werden einzelne Teilverurteilungen aufgehoben, die die übrigen Einzelstrafen nicht beeinflussen, können diese bestehen bleiben; eine Aufhebung eines Teils kann jedoch die Gesamtstrafen- und Nebenfolgenentscheidung berühren.

4

Fallen aufgrund der Aufhebung einer Einzelverurteilung die Voraussetzungen für die verhängten Nebenstrafen oder -folgen weg, sind auch diese aufzuheben (z. B. nach § 76 StGB) und erforderlichenfalls neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Walter ██ █████, wohnungslos, geboren █████████ 1907 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle I, 7 (MCT) des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafaussprach einschließlich der gegen den Angeklagten verhängten Nebenstrafen und -folgen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen – davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung – und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen von je 50 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Soweit der Angeklagte in den Fällen I Nr. 1, 2, 4, 5, den beiden Fällen I Nr. 6 sowie den Fällen I Nr. 8 und den drei Fällen II des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist, also wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen – davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung – und wegen Unterschlagung in drei Fällen, hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelbeanstandungen erhoben. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet.

II.

1. Dagegen fehlt es im Falle I Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses (Betrug zum Nachteile ███) bisher an jeglichen Feststellungen zum Schuldspruch. Andererseits hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit auch nicht freigesprochen. Denn sie hat für diesen Fall wegen Betruges eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und eine auch im erkennenden Teil des Urteils erscheinende Geldstrafe von 50 DM verhängt. Der Senat ist unter diesen Umständen mangels einer Begründung zum Schuldspruch nicht in der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte im Falle I Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen eines (Rückfall-)Betruges erfüllt hat. Das war auch auf die Sachrüge zu beachten.

2. Ersichtlich sind durch die Verurteilung im Falle Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses die übrigen Einzelstrafen nicht beeinflusst. Sie konnten daher bestehen bleiben. Neben der Aufhebung im Betrugsfalle ████ im Schuld- und Strafaussprach bedurfte es daher nur der Aufhebung der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Nebenstrafen und -folgen (§ 76 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
SchmidtSchmitt