Heimtückischer Mord an der Mutter; Untersuchungshaft nicht auf Lebensstrafe anrechenbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/56
- Datum
- 26.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung ist heimtückisch, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; die Beweggründe des Täters treten dafür grundsätzlich zurück.
Schwere frühere Misshandlungen durch das Opfer schließen die Qualifikation als heimtückisch nicht aus, sofern die Täter in feindseliger Willensrichtung gehandelt und die Wehrlosigkeit ausgenutzt haben.
Untersuchungshaft kann nach § 60 StGB nur auf die vom Gericht verhängte Strafe angerechnet werden; eine Anrechnung auf eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nicht möglich.
Die mögliche Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei späterer Begnadigung oder Umwandlung der Strafe liegt im Ermessen der Gnadenbehörde und begründet keine Anrechnung im Urteil.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 27. Juni 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. die Postassistentin Erika ██████████ aus ██████████, geboren am █████ 1925 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, die Serviererin Valentine ███ aus █, geboren ██████████████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Erika ██████ und Valentine ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 27. Juni 1956 werden verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin geändert, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe der Angeklagten Erika ██ wegfällt.
Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die Angeklagte Erika ██ auch die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Der Angeklagten Valentine ███ wird die nach dem 27. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden angeklagten Schwestern haben in der Nacht vom 22. zum 23. November 1947 ihre Mutter, die schlafend im Bett lag, dadurch getötet, dass sie sie mit Kopfkissen und Federbett erstickten. Der Tod trat nach einem heftigen Abwehrkampf von mindestens 10 Minuten Dauer ein. Das Schwurgericht sieht diese Tötung als heimtückisch an und hat deshalb beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, Erika ██ zu lebenslangem Zuchthaus, Valentine ███ zu sechs Jahren Jugendstrafe. Es hat beiden Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revisionen der Angeklagten fechten das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Erika ███ auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie beschränkt sich auf die Anrechnung der von Erika ██████ erlittenen Untersuchungshaft auf die lebenslange Zuchthausstrafe.
Die Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbegründet.
Die Verfahrensrüge der Angeklagten Erika ███ ist unzulässig, weil keine Tatsachen angegeben werden, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachbeschwerde, zu deren Begründung nur die Revision der Angeklagten Erika ███████ nähere Ausführungen macht, ist unbegründet. Mit Recht sieht das Schwurgericht die Begehungsweise dieser Tötung als heimtückisch an. Dass zwischen der Mutter und ihren Töchtern schwerste, ausschließlich von der Mutter verschuldete Spannungen bestanden, ändert daran nichts. Die Mutter, die ihren Töchtern sonst oft in recht übler Weise entgegengetreten war, hatte sich ihnen gegenüber gerade am Vorabend der Tat verhängnisvoll freundlich gezeigt. Sie hatte ihnen entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit, »gute Lebensmittel allein zu essen«, gerade an diesem Abend von den Keksen gegeben, die sie gebacken hatte. Auch wurde gerade an diesem Abend nicht gestritten. Die Mutter konnte sich, als sie zu Bett ging, für die bevorstehende Nacht keines Angriffs auf ihr Leben versehen. Die Angeklagten warteten ab, bis sie tief und fest schlief, um sie dann in Ausführung des am Nachmittag verabredeten Planes zu töten. Sie nutzten also die Arg- und Wehrlosigkeit der Mutter aus und handelten damit heimtückisch.
An dieser Beurteilung ändern auch die Beweggründe nichts, von denen das Schwurgericht in eingehender Würdigung ausführt, dass sie nicht niedrig gewesen seien. Bei der Frage, ob e ine Tötung als heimtückisch anzusehen ist, kommt es in der Regel auf die Beweggründe nicht an. Die Tötung eines argund wehrlosen Opfers kann nur dann als nicht heimtückisch angesehen werden, wenn es dem Täter an der feindseligen Willensrichtung fehlt, die im Begriff der Heimtücke enthalten ist (BGH NJW 1957, 70). Die beiden Angeklagten handelten jedoch in ausgesprochen feindlicher Haltung gegenüber ihrer Mutter; es kann keine Rede davon sein, dass sie etwa gemeint hätten, zu deren Besten zu handeln. Dass die Feindschaft zwischen der Mutter und ihren Töchtern ausschließlich von der Mutter selbst verschuldet war, ändert nichts daran, dass diese Begehungsweise als heimtückisch angesehen werden muss.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Aus dem Wesen der lebenslangen Freiheitsstrafe folgt, dass auf sie keine Untersuchungshaft angerechnet werden kann. Das Schwurgericht hat die Anrechnung gleichwohl »für zulässig und geboten erachtet, damit im Falle eines Gnadenverfahrens für die angeklagte, bei dem die Frage des Umfangs der Strafverbüßung von wesentlicher Bedeutung ist, auf Grund der Entscheidung des erkennenden Gerichts klargestellt ist, dass die erlittene Untersuchungshaft als Strafverbüßung zu gelten hat«.
Auch diese Begründung vermag aber die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Untersuchungshaft kann nach § 60 StGB nur auf die Strafe angerechnet werden, zu der das Gericht den Angeklagten verurteilt. Auch eine spätere Begnadigung, für die das Schwurgericht nicht zuständig wäre, würde nichts daran ändern, dass die Angeklagte zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt ist. Eine etwaige Umwandlung der lebenslangen Zuchthausstrafe in eine zeitige Freiheitsstrafe könnte niemals zu einer »Anrechnung« von Untersuchungshaft führen. Es läge vielmehr in einem solchen Falle im Ermessen der Gnadenbehörde, ob und in welcher Weise sie bei ihrer Entscheidung bertücksichtigt, dass die Angeklagte in Untersuchungshaft gewesen ist.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |