Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Mordurteil wegen Thalliumvergiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 46/55
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen heimlicher Vergiftung seiner Ehefrau mit thalliumhaltigem Rattengift wegen Mordes verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. § 252 StPO, eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie Fehler der Beweiswürdigung. Der BGH hielt die Vernehmung eines Dritten über Äußerungen einer in der Hauptverhandlung aussageverweigernden Zeugin für zulässig und sah keinen Anlass zu weiterer Beweiserhebung ohne Antrag. Die Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung eines umfangreichen Indizienbeweises sowie die rechtliche Subsumtion (u.a. Heimtücke, niedrige Beweggründe) blieben ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 252 StPO verbietet nicht die Vernehmung eines Zeugen über private Äußerungen einer Person, die in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert, sofern es sich nicht um die Verlesung/Verwertung früherer Vernehmungen durch Amtspersonen handelt.

2

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich die Beiziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung oder die Vernehmung weiterer Zeugen dem Tatgericht nach Lage der Sache nicht aufdrängen musste.

3

Rügen, die sich der Sache nach gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, solange keine revisiblen Rechtsfehler wie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufgezeigt werden.

4

Die Annahme eines unzulässigen Zirkelschlusses setzt voraus, dass das Tatgericht das zu Beweisende bereits als bewiesen voraussetzt; bloße Plausibilitätsüberlegungen zur Vereinbarkeit eines Verhaltens mit einer Täterschaft genügen hierfür nicht.

5

Tatsachenbehauptungen, die im Urteil keine Stütze finden, können im Revisionsverfahren nicht zur Begründung von Rechtsfehlern herangezogen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 27. September 1954

Rubrum

in der Strafsache gegen den Bahnunterhaltungsarbeiter Johann ██ aus ███, Kreis ██, geboren am ███████████ in ██████████████ ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 27. September 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 9. September 1953 starb die Ehefrau des Angeklagten an einer Thallium-Vergiftung. Das Schwurgericht kommt auf Grund eines umfangreichen Anzeichenbeweises zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte ihr am Nachmittag des 2. September 1953 heimlich thalliumhaltiges Rattengift in einem Glase Glühwein beigebracht hat, um sie zu töten.

Der Angeklagte ist daher als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1.) Der § 252 StPO ist nicht verletzt. Obwohl Hildegard ██, die Tochter des Angeklagten, als Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, durfte das Schwurgericht ihren Bruder Walter ██ über Äußerungen vernehmen, die sie im Gespräch mit ihm gemacht hatte (vgl. BGHSt 1, 373). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 2, 99 steht nicht entgegen. Sie betrifft nur die Anhörung von Amtspersonen, die einen Zeugen, der später in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, im Verfahren vernommen hatten.

Die Erzählung Hildegards auf ihren Beweiswert zu untersuchen, war Sache des Schwurgerichts. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es habe dabei gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Dieser Angriff richtet sich in Wahrheit nur unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2.) Das Schwurgericht hat auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

a) Entgegen der Auffassung der Revision musste es sich ihm nicht aufdrängen, von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Hildegard ██ zu hören. Es konnte annehmen, Hildegard, die als Zeugin die Aussage verweigert hatte, werde auch nicht bereit sein, sich durch einen Psychologen untersuchen zu lassen.

b) Ebensowenig Anlass hatte das Schwurgericht, ohne einen Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers den Kaufmann ██ ████ als Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte die Flasche Rotwein am 2. oder am 3. September 1953 durch seine Tochter Hildegard hat einkaufen lassen. Es konnte stillschweigend davon ausgehen, der Kaufmann ███████████ werde nach etwa einem Jahr nicht mehr angeben können, an welchem der beiden Tage er den Rotwein verkauft habe. Schon im Vorverfahren hatte die Polizei den Kaufmann ██████████, den im Geschäft tätigen Schwiegersohn Petersens, befragt und die Aufzeichnungen der Registrierkasse eingesehen. Es hatten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen bestimmten Tag ergeben (vgl. Band I Blatt 151 Rückseite der Akten).

II.

Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

1.) Zu Unrecht macht die Revision eine Reihe von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze geltend.

a) Der Zeuge Bauer ██████ hat „nach seiner glaubhaften, bestimmten Aussage an dem Tage, als der Arzt Dr. ███████████ zum zweiten Male morgens mit seinem Personenkraftwagen beim Angeklagten vorgefahren war, kurz nach der Rückkehr der Frau ██ aus dem Krankenhaus, von seinem Hof aus gesehen, dass der Angeklagte nachmittags gegen 3–4 Uhr auf dem Fahrrad den Verbindungsweg zur Hauptstraße entlanggefahren und dort nach rechts in Richtung nach Husum abgebogen ist“ (UA S. 45). Dass dies schon am 2. und nicht erst am 3. September 1953 gewesen sein müsse, begründet das Schwurgericht mit dem Umstand, dass der Zeuge ███████████ am 2. September morgens zum zweiten Male und nach der Rückkehr der Frau ██ zum einzigen Male beim Angeklagten war.

Die Revision beruft sich darauf, dass █████████ nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 14, 46) am Abend des 2. September 1953 einen dritten Hausbesuch beim Angeklagten gemacht hat. Sie sieht darin einen Widerspruch des Urteils.

Dieser liegt jedoch nicht vor. Der Zeuge Bauer ██████ hat den Angeklagten an demselben Tage, an dem Dr. ███████████ ihn besucht hatte, mit dem Rade wegfahren sehen. Den zweiten und letzten Besuch zu dieser Tageszeit hatte Dr. ███████████ am 2. September 1953 beim Angeklagten gemacht.

b) Wie der Revision zuzugeben ist, äußert sich das in der Beweiswürdigung sehr ausführliche Urteil nicht darüber, wieso die Zeugin Schäfer zu der Annahme gelangt ist, das Rattengift nicht einem Manne, sondern einer Frau verkauft zu haben. Darin liegt aber kein „Verstoß gegen Erfahrungssätze, Lebens- und Denkgesetze“. Das Schwurgericht ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass die Zeugin schon in diesem ersten Punkte einer Erinnerungstäuschung unterlegen ist. Eine solche Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Als Käufer des Giftes war im Giftbuch der Drogerie eingetragen „Wilhelm-G██████“. Das Schwurgericht geht davon aus, der Angeklagte habe der Verkäuferin ██████ ███ auf deren überraschende Frage den Namen ███████████████████ genannt und sei von ihr missverstanden worden (UA S. 13). Es verwertet gegen ihn, dass er bei der Polizei zunächst erklärt hat, er kenne diesen Namen nicht, der ihm in Wirklichkeit von seiner ostpreußischen Heimat her geläufig gewesen sei (UA S. 50).

Die Revision weist darauf hin, dass die Polizei den Angeklagten am Anfang ihrer Ermittlungen nicht nach dem Namen „Wilhelm-G██████“, sondern nach „Wilhelm ██████ oder Wilhelm-G██████“ gefragt habe. Sie meint, das Schwurgericht habe dies übersehen.

Es trifft zwar zu, dass das Schwurgericht den Unterschied nicht ausdrücklich macht. Es hat ihm aber ersichtlich wegen des Gleichklangs keine Bedeutung beigemessen. Eine solche auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

d) Das Schwurgericht führt in seiner Beweiswürdigung aus (UA S. 51):

„Weiter passt es auch auf den Angeklagten, dass er, nachdem er zunächst der Verkäuferin einen falschen Namen als Bezieher des Gifts angegeben hatte, doch unwillkürlich auf ihre Aufforderung im Giftbuch mit seinem Namen unterschrieben hat. Er ist zu schreibungewandt, um den fremden, schwierigen Namen ‚Wilhelm-G██████‘ überhaupt schreiben zu können. Außerdem war er durch die geforderte Unterschriftsleistung so überrascht und im Augenblick nicht wendig genug, um eine falsche Unterschrift leisten zu können.

Auch diesem Verhalten des Käufers ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Käufer um den Angeklagten gehandelt hat.“

Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Kreisschluss. Das Schwurgericht setzt an dieser Stelle nicht das voraus, was erst bewiesen werden soll. Es will vielmehr nur sagen, bei der persönlichen Eigenart des Angeklagten sei es sehr wohl möglich, dass er der Verkäuferin zwar zunächst einen fremden Namen genannt, dann aber doch seine richtige Unterschrift gegeben habe. Ein solches Verhalten „passe“ zu ihm. Es spreche mit dafür, dass er es gewesen sei, der das Gift gekauft habe. Diese Überlegung enthält keinen Denkfehler und ist daher nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

e) Dass die Schriftsachverständigen „der Hauptverhandlung von Anfang bis zum Ende beigewohnt“ haben, bemängelt die Revision nicht als verfahrensrechtlichen Verstoß. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob hierin ein rechtlicher Fehler bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGHSt 2, 25) liegen könnte. Das wäre auch nicht anzunehmen, obwohl es sich im Allgemeinen empfehlen mag, Schriftsachverständigen nur von den Tatsachen Kenntnis zu geben, die sie benötigen, um ihre besondere Aufgabe zu erfüllen.

Die Revision führt nur aus, dass die Schriftsachverständigen durch die sonstigen Beweisergebnisse unbewusst beeinflusst worden sein könnten, könne ihren Gutachten „ohne andere überzeugende Tatbeweise nicht ein entscheidender Beweiswert beigemessen werden“.

Dies ist jedoch eine Frage der tatsächlichen Beurteilung, die nur dem Tatrichter obliegt. Das Schwurgericht behandelt zwar nicht ausdrücklich die Frage, ob die Schriftsachverständigen durch ihre Kenntnis vom sonstigen Tatsachenstoff irregeführt worden sein könnten, will sie aber ersichtlich verneinen. Ein rechtlicher Verstoß ist daher nicht vorhanden. Im Übrigen stützt sich das Schwurgericht keineswegs „ohne andere überzeugende Tatbeweise“ allein auf die Schriftgutachten.

f) Das Schwurgericht zieht als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten heran, dass er seine Unterschrift, sobald die polizeilichen Ermittlungen begonnen hatten, nicht mehr in lateinischen, sondern nur noch in deutschen Schriftzeichen geleistet und sogar seine Unterschrift auf seinen Ausweisen nachträglich geändert hat. Es nimmt einerseits an, der Angeklagte habe dadurch die Polizei täuschen und seiner Entdeckung als Käufer des Gifts vorbeugen wollen. Es hält ihn andererseits für zu primitiv und nicht intelligent genug, als dass er vorausgesehen hätte, die Polizei könne aus behördlichen Vorgängen und sonstigen alten Schriftstücken seine früheren Unterschriften zum Vergleich heranziehen (UA S. 51–54).

Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch. Die Unterschriften des Angeklagten auf den Ausweisen stammten zwar aus früherer Zeit. Die Ausweise waren aber keine älteren Schriftstücke in jenem Sinne. Denn sie waren noch im Gebrauch. Der Angeklagte führte sie bei seiner Festnahme bei sich (UA S. 52).

Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe übersehen, dass in den Quittungslisten der Bahnmeisterei Norderstapel die Unterschriften des Angeklagten in deutscher Schrift kurz hinter seinen früheren Namenszügen in lateinischer Schrift standen. Diese Behauptung hat im Inhalt des Urteils keine Stütze. Sie kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist, wenn sie zutreffen sollte, nicht wahrscheinlich, dass das Schwurgericht diesen Umstand nicht beachtet haben sollte. Näher liegt die Annahme, es habe ihm wegen der primitiven Denkweise des Angeklagten keine wesentliche tatsächliche Bedeutung beigemessen.

g) Das Schwurgericht stellt folgendes fest (UA S. 56):

„Am 17.9.53 wurde die inzwischen aufgefundene ██████████████████ durch den Zeugen █████████ ███ ████████████ ‚zur Identifizierung‘ der Zeugin We███ vorgelegt. In ihrer Überzeugung, Frau ██ habe Selbstmord begangen, meinte die Zeugin We███ in der Unterschrift der ██████████████████ die Schriftzüge der verstorbenen Frau ████ zu erkennen. Dem abends █████████████ ███████████ eröffnete der Angeklagte, die Polizei habe ihr ████ ██████████████████ mit der Unterschrift seiner Frau gezeigt und dann geäußert, damit stehe der Selbstmord seiner Frau wohl fest.“

Mit der Revision kann daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach der Auffassung des Schwurgerichts darauf vorbereitet war, die Polizei werde ihm das Giftbuch mit der Unterschrift ██████ vorlegen. Das Schwurgericht verwendet als Beweisanzeichen gegen ihn, er habe „bei der ersten Vorlage des Giftbuchausschnitts und ohne näheres Hinsehen wider besseres Wissen erklärt, das sei die Unterschrift seiner Frau“, er sei also entschlossen gewesen, seine Unterschrift im Giftbuch zu verleugnen.

In Wahrheit habe er „auf den ersten Blick erkannt, dass es sich im Giftbuch nicht um die Unterschrift seiner Frau, sondern um seine eigene Unterschrift handelte“. Er habe beharrlich versucht, „den Giftkauf seiner Frau in die Schuhe zu schieben, um den von ihm erwarteten und gefürchteten Verdacht der Täterschaft von sich abzuwälzen“ (UA S. 55, 56).

Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum, enthalten insbesondere keinen Fehlschluss. Das Schwurgericht übersieht nicht, dass der Angeklagte inzwischen durch seine Schwester von dem Giftbuch gehört hatte. Es leitet nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten des Angeklagten ein Anzeichen für seine Täterschaft deshalb her, weil „nur der Täter von der Giftbucheintragung wissen konnte“. Eine solche Erwägung steht in dem hier behandelten Teil des Urteils nicht. Vielmehr findet sie sich in dem Abschnitt, der den Übergang des Angeklagten von der lateinischen zur deutschen Schrift betrifft. Dort wird gesagt:

„Nur der Angeklagte als der Käufer konnte bereits am 11. September 1953 wissen, dass seine Unterschrift in lateinischen Schriftzeichen im Giftbuch der ██████████████████ stand“ (UA S. 55).

Dieser Satz ist nicht zu beanstanden. Am 11. September 1953 hatte der Angeklagte von seiner Schwester noch keine Mitteilung über die Eintragung im Giftbuch erhalten. Das geschah erst am 17. September 1953.

h) Das Schwurgericht stellt mit einer eingehenden Beweiswürdigung (UA S. 60, 61) fest, der Angeklagte habe den Rotwein nicht erst am 3., sondern schon am 2. September 1953 kaufen lassen und ihn dazu verwendet, seiner Ehefrau das an diesem Tage von ihm selbst besorgte Rattengift einzuflößen. Die Ausführungen des Urteils sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze. Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung als solche, die allein dem Tatrichter obliegt.

i) Auf Grund der Aussage des Zeugen Walter ███ über die Erzählungen seiner Schwester Hildegard ██ sieht das Schwurgericht als erwiesen an, dass der Angeklagte dieser und seiner Ehefrau den Einkauf des Giftes verheimlicht hat. Die Revision verkennt dies.

Sie ist daher zu Unrecht der Auffassung, das Schwurgericht habe bei dem Anzeichenbeweis in rechtlich unzulässiger Weise Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, die es selbst nicht für nachgewiesen halte.

k) Das Schwurgericht entnimmt auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, insbesondere aus der Art seines Leugnens, dass er seine Ehefrau mit dem in der Drogerie gekauften Rattengift vergiftet hat (UA S. 57–59). Es führt aus, so könne „sich nur ein seiner Schuld bewusster, von dem Gewicht der gegen ihn sprechenden Beweise erdrückter Beschuldigter verhalten“. Was es dazu im Einzelnen ausführt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand und weist entgegen der Auffassung der Revision keine Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze auf.

Das Schwurgericht ist insbesondere keinem Kreisschluss erlegen. Dieser liegt nicht in der Erwägung, das Gesamtverhalten des Angeklagten sei „verständlich und folgerichtig nur als die Abwehr eines überführten Täters“. Nur wenn der Angeklagte „der mit den Gesamttatumständen und mit den zunächst noch gar nicht aufgedeckten Beweismitteln von Anfang an völlig vertraute Täter“ sei, habe er sich so, wie er es getan habe, „beharrlich auf die Anklage und auf alle im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sich ergebenden Vorhalte einstellen“ können. Diese Überlegungen setzen nicht die Schuld des Angeklagten voraus, die erst bewiesen werden soll. Vielmehr werden aus seinem Verhalten mögliche Schlüsse gezogen.

Die Revision wirft die Frage auf, wie sich der Angeklagte, wenn er unschuldig war, gegen den Verdacht wehren konnte, ohne sich durch die Art seiner Verteidigung verdächtig zu machen. Das Schwurgericht hat aber nicht übersehen, dass sich unter Umständen auch ein Unschuldiger ungeschickt verteidigt. Es kommt zu dem Ergebnis: Das „beharrliche, teilweise sinnlose und unverständige Bestreiten des Angeklagten ist nicht etwa die verzweifelte Verteidigung eines unschuldig in schwersten Verdacht und unter schwerste Anklage geratenen Menschen, der aus Angst, Primitivität oder Mangel an Intelligenz grundsätzlich wahllos pauschal – in Bausch und Bogen – einfach alles abstreitet, ohne die Folgen solch unsinnigen Bestreitens übersehen zu können“ (UA S. 58). Diese Würdigung liegt auf dem Gebiet der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

l) Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte seiner Ehefrau überdrüssig war und Frau ███████ heiraten wollte. Als er mit seinen Angehörigen unmittelbar nach der Beerdigung seiner Frau beisammensaß, war er bedrückt (UA S. 19). Seine Schwester äußerte, um „die Anwesenden aufzuheitern“, er „könne sich ja nun eine Frau zum Heiraten aussuchen“. Er ging nicht darauf ein, sondern erklärte seine Schwester für verrückt.

Diese Feststellungen widersprechen einander nicht. Das Schwurgericht sagt nicht etwa, der Angeklagte sei über den Tod seiner Frau traurig gewesen. Den Grund seiner Niedergeschlagenheit sieht es vielmehr offenbar in „der ahnenden Angst vor einer Entdeckung seiner Täterschaft“ (vgl. UA S. 62). Schon vorher, am 11. September 1953, hatte er, als er polizeilich vernommen werden sollte, zu seinem Sohn gesagt: „Das ist so weit, jetzt haben sie mich bald“ (UA S. 18).

m) Alle übrigen Ausführungen der Revision richten sich unzulässig gegen die Würdigung der Beweisergebnisse, die allein dem Tatrichter obliegt. Die Erwägungen des Schwurgerichts sind auch insoweit durchweg möglich und daher rechtlich nicht angreifbar.

2.) Die allgemeine rechtliche Nachprüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt ebenfalls keinen Fehler. Das Schwurgericht legt alle äußeren und inneren Merkmale des Mordes, insbesondere die Heimtücke und die niedrigen Beweggründe, ohne Rechtsirrtum dar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt