Revision gegen Kostenentscheidung bei Freispruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/65
- Datum
- 09.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch mangels Beweisen schließt nicht ohne Weiteres aus, dass gegen den Beschuldigten weiterhin ein begründeter Tatverdacht besteht.
Der Tatrichter muss in einem freisprechenden Urteil nicht alle belastenden Umstände lückenlos erörtern; es reicht, wenn aus den Gründen die Tatsachen ersichtlich sind, aus denen ein begründeter Tatverdacht abgeleitet wird.
Die Überprüfung der Ablehnung der Auflegung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO richtet sich auf Rechtsfehler im Ermessensgebrauch; fehlt ein solcher, bleibt die Entscheidung bestehen.
Widersprüche zwischen eidesstattlichen Versicherungen, Briefen und Zeugenaussagen sowie ein ausgeprägtes Zeugnisinteresse können ausreichend sein, um einen fortbestehenden Verdacht zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Steuerbevollmächtigte Margret ███████████, geborene ███ aus █████████, dort geboren ██████████████████████, - Sachbezeichnung ████████ u.a. - wegen uneidlicher Falschaussage u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage vor Gericht und der Anstiftung zum Meineid sowie zur Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, hat es aber abgelehnt, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die Revision.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Was zunächst die beiden Anstiftungen betrifft, so ist es zwar richtig, dass das Landgericht schon die Haupttat, einen Meineid und eine falsche eidesstattliche Versicherung des bisherigen Mitangeklagten ██, nicht als erwiesen ansieht. Daraus allein kann jedoch mit der Revision nicht gefolgert werden, es habe sich insoweit die Unschuld der Angeklagten ergeben. Dieser Schluss ist offensichtlich falsch.
Es kommt vielmehr darauf an, ob gegen die Angeklagte ein begründeter Verdacht strafbarer Handlungen fortbesteht. Das bejaht die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler.
Die Revision meint, das Urteil gebe in seinen Gründen keine „Anhaltspunkte dafür, an welchen Stellen ein begründeter Tatverdacht noch vorhanden sein könnte“; soweit es Möglichkeiten zu Ungunsten der Angeklagten in Betracht ziehe, unterlasse es, diese „näher zu definieren“ und stelle „lediglich Spekulationen“ an.
Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Er verkennt, dass der Tatrichter in erster Linie nicht die Kosten-, sondern die Sachentscheidung zu begründen hat. Darum pflegt er in einem freisprechenden Urteil vor allem zu sagen, was gegen eine Schuld des Angeklagten spricht, und meistens nennt er nur im Zusammenhang hiermit auch die belastenden Umstände, ohne sie besonders ausführlich zu erörtern. Hier lässt das angefochtene Urteil folgendes erkennen:
Es erwähnt zunächst den Zeugen W██. Wegen seines großen Interesses an der Sache reicht seine Aussage der Strafkammer nicht aus, um die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, sie habe mit ihm eine Verlegung des Übergabetermins vom 1. Mai auf den 1. Juli 1960 vereinbart (UA S. 22/23). Welche dieser beiden Darstellungen wahrscheinlicher ist, sagt das Landgericht zwar nicht. Das macht aber seine Entscheidung über den begründeten Tatverdacht nicht fehlerhaft. Denn der im Zivilprozess und im früheren Strafverfahren gegen ████████████ wegen Meineides behandelte Streit der Angeklagten und ███████ über den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses war für das jetzige Verfahren zwar noch der Anlass, aber nicht mehr der Hauptgegenstand.
Der Vorwurf gegen die Angeklagte ging vielmehr dahin, sie habe den früheren Mitangeklagten ████████ bestimmt, in einer eidesstattlichen Versicherung und später unter Eid mehr über den Inhalt ihrer Unterredung mit W██ zu sagen, als ██████████ beim Zuhören in Wahrheit verstanden und noch in der Erinnerung hatte. Auch soweit sie selbst der falschen uneidlichen Aussage beschuldigt wurde, sollte sie nur über das Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherung ███ und seines Briefs vom 10. Juli 1961 die Unwahrheit gesagt haben.
Zu allen diesen Punkten ergeben sich aus den Urteilsgründen deutlich die Tatsachen, die gegen die Angeklagte sprechen und denen das Landgericht den begründeten Tatverdacht entnimmt.
So erwähnt das Urteil, dass die eidesstattliche Versicherung ███ „Detailangaben enthält, die sowohl in dem Brief vom 10. █████ 1961 als auch in dem Entwurf zu diesem Brief fehlen“ (UA S. 23).
███ ist ferner „in der Hauptverhandlung vor der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin am 1. Oktober 1962 nach mehreren Vorhalten des Gerichts von seiner Bekundung, alle Angaben in der eidesstattlichen Versicherung aus eigenem Wissen gemacht zu haben, selbst abgerückt und hat ausgesagt, er habe nur das gewusst, was in seinem Brief vom 10. Juli 1961 gestanden habe“ (UA S. 24). Was die Frage einer Anstiftung ███ durch die Beschwerdeführerin betrifft, so kann nur „nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagten jede Absicht fern lag, den Mitangeklagten zu falschen oder über sein eigenes Wissen hinausgehenden Bekundungen zu bestimmen“ (UA S. 27/28).
Soweit der Angeklagten vorgeworfen wurde, in der erwähnten Hauptverhandlung selbst ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben, sieht das Landgericht sie als nicht überführt an, weil „sich der Inhalt ihrer damaligen Aussage nicht mehr in allen Einzelheiten hat rekonstruieren lassen“.
Die damalige Anklagevertreterin hat zwar angegeben, die Angeklagte habe damals als Zeugin jedenfalls ganz entschieden bestritten, überhaupt am Zustandekommen der eidesstattlichen Versicherung in irgendeiner Weise mitgewirkt zu haben.
Die Staatsanwältin hat aber „nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass die Angeklagte schließlich doch eine technische Hilfe bei der Herstellung des Entwurfs für die eidesstattliche Versicherung eingeraumt habe“ (UA S. 28/29).
Bei diesen Feststellungen ist die abschließende Wertung, es bestehe „nach wie vor ein begründeter Verdacht“ (UA S. 30), rechtlich zutreffend. Auch die Ermessensentscheidung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen der Angeklagten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Der Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |