Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Beihilfe-Verurteilung und Rückverweisung wegen Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/97
Datum
27.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten S teilweise statt: Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution und tateinheitlicher Zuhälterei (Fall II 2 b) entfällt; insoweit wurde die Einzelstrafe aufgehoben. Außerdem hob der Senat die Einzelstrafe und die Feststellungen in Fall II 2 a auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war die Unsicherheit über Tattrennung (in dubio pro reo).

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt aus den Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit vor, dass eine als Beihilfe angenommene Handlung eine von einer anderen Tat verschiedene neue Tat bildet, ist zugunsten des Angeklagten von Tatidentität auszugehen (in dubio pro reo).

2

Eine Verurteilung wegen Beihilfe kann nicht neben einer Verurteilung wegen der entsprechenden täterschaftlich begangenen Tat Bestand haben, wenn beide auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und keine gesonderte tatliche Trennung festgestellt ist.

3

Wird eine Einzelstrafe aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, hindert das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO) den neuen Tatrichter nicht grundsätzlich daran, die Einzelstrafe zu erhöhen; die neue Einzelstrafe darf jedoch die Summe der bisher betroffenen Einzelstrafen nicht überschreiten.

4

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, wenn der Schuldumfang dadurch gemindert ist, dass der Angeklagte für einen Teil des aufgeklärten Lebenssachverhalts lediglich als Gehilfe gehandelt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 21. Februar 1997

Rubrum

– 5 StR 464/97 – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Februar 1997, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur tateinheitlichen Zuhälterei entfällt; damit entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall II 2 b der Urteilsgründe); b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einzelstrafe in Fall II 2 a mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S und die Revision des Angeklagten A. P. werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten S, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte A. P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

(zu 1.) 1. Im Fall II 2 muss entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Verurteilung des Angeklagten S wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution und Zuhälterei entfallen. Sie kann neben der Verurteilung wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei (Fall II a) keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat nicht sicher festgestellt, dass es sich bei der von ihr angenommenen Beihilfehandlung um eine gegenüber der als entsprechendes mittäterschaftliches Vergehen abgeurteilten Tat neue Tat handelt. Zugunsten des Angeklagten S muss deswegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vom Landgericht festgestellten und in rechtlich zwei Taten aufgespaltenen Lebenssachverhalt um eine Tat im Rechtssinne handelt. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter zu dieser Frage anderslautende Feststellungen treffen könnte.

Als Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die Einzelstrafe in Fall II 2 a auf. Das Landgericht hat insoweit den Schuldumfang unzutreffend bestimmt, da es einen Teil des Lebenssachverhalts (namlich Fall II b) tatmehrheitlich als eigenständige Tat angesehen hat.

2. Der Senat weist auf folgendes hin: Der neue Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht gehindert, die im Fall II 2 a ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu erhöhen. Die Höhe der neuen Einzelstrafe darf jedoch die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen (für die Fälle II 2 a und II 2 b) nicht überschreiten (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. § 331 Rdn. 2a).

Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass der Angeklagte zwar wegen eines täterschaftlich begangenen Delikts verurteilt worden ist, dass der Schuldumfang der Tat jedoch dadurch mitbestimmt ist, dass der Angeklagte während eines Teils der Tat (der unter II 2 b festgestellte Lebenssachverhalt) nur als Gehilfe gehandelt hat.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot wegen des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht zu einer Reduzierung der Gesamtstrafe gezwungen (Ruß a. a. O.).

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