Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/80 (alt: 5 StR 823/79)
Datum
15.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Lüneburg auf und verwies die Sache zurück, weil das Urteil keine eigenen Feststellungen zu den strafzumessungsrelevanten persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen enthielt. Eine Bezugnahme auf in einer aufgehobenen Vorentscheidung getroffene Feststellungen ist unzulässig. Ohne eigene Feststellungen ist eine rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind frühere Feststellungen durch eine Revisionsentscheidung aufgehoben worden, darf das neue Urteil diese Feststellungen nicht lediglich durch Bezugnahme verwenden; das Gericht muss eigene, in den Urteilsgründen niedergelegte Feststellungen treffen.

2

Das Fehlen eigener Feststellungen zu den für die Strafzumessung erheblichen persönlichen Verhältnissen und zur Vorstrafenlage macht den Strafausspruch überprüfbar unzugänglich und begründet die Aufhebung des Urteils.

3

Eine Bezugnahme zur Vermeidung von Wiederholungen ist nur zulässig, soweit die in Bezug genommenen Ausführungen weiterhin rechtsbeständig sind; dies gilt nicht, wenn die früheren Feststellungen aufgehoben wurden.

4

Fehlende strafzumessungsrelevante Feststellungen beeinträchtigen die Rechtsprüfung des Strafausspruchs und rechtfertigen die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Vornahme vollständiger Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 29. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Klaus Erich ██████ aus ████, geboren am ██████ 1955 in ██████, wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es im Wesentlichen nicht die für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf einschließlich seiner Vorstrafen enthält.

Das Landgericht hat zwar hierzu ‚dieselben Feststellungen getroffen, wie sie im Urteil vom 1. Oktober 1979 dargelegt sind‘ und insoweit ‚zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen‘ (UA S. 2); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden; sie konnten deshalb für das neue Urteil auch dann nicht mehr im Wege der Bezugnahme herangezogen werden, wenn sie den in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen entsprechen. Das Landgericht hätte somit die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebenslauf in den Urteilsgründen ohne Bezugnahme mitteilen müssen (BGHSt 24, 274, 275; NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz in MDR 1978, 460; BGH Beschluss v. 6.5.1980 – 5 StR 217/80 –; 8.7.1980 – 5 StR 374/80 – u. v. 15.7.1980 – 5 StR 387/80 –). Aufgrund dieses Mangels ist eine rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs nicht möglich.“

Der Senat tritt dem bei.

FleischmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel