Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen: versuchte Verleitung eines Kindes zur Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/73
- Datum
- 30.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil setzt eine klare, von Zweifeln freie richterliche Überzeugung voraus; widersprüchliche oder als unsicher bezeichnete Feststellungen genügen nicht.
Sind für das Vorliegen der Tat tatrelevante Tatsachen (z. B. Reihenfolge von Beteiligten) unklar oder widersprüchlich festgestellt, kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Bei Zweifeln an der Tatsachenwürdigung ist zu prüfen, ob der zugrunde gelegte Tathergang noch tragfähig ist; insoweit ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Die Erwägung frühere Vorstrafen nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist nicht zwingend geboten; die Berücksichtigung von Vorstrafen kann in einer neuen Verhandlung zulässig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Horst S. aus ███, geboren am ███████ 1935 in ████████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schmitt, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes, der elfjährigen Ramona S., zur Unzucht verurteilt. Die allgemeine Sachrüge führt schon aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils:
Nach den Feststellungen begegnete der Täter am Freitag, dem 15. Dezember 1972, „etwa in der Zeit von 16.15 bis 16.30 Uhr“ (UA S. 4) auf dem Marienfriedhof in ██████ vier Kindern, unter ihnen Ramona ████. Das Urteil sagt wörtlich:
„Es ist nicht mehr einwandfrei festzustellen, in welcher Reihenfolge die Kinder gegangen sind, ob also mehrere Kinder vorweg und ein Teil der Kinder dahinter gegangen ist, oder ob alle in einer Reihe gegangen sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme meint die Kammer, feststellen zu können, dass das Kind Ramona ██████ und der kleine Martin ███████ hinter den anderen gegangen sind, welche drei oder vier Meter vor ihnen gegangen sind.“
Die Kammer „meint“ hier also eine Feststellung treffen zu können, von der sie selbst sagt, dass sie „nicht mehr einwandfrei“ möglich sei. Das kann nicht als Ausdruck richterlicher Überzeugung hingenommen werden. Der Widerspruch betrifft auch keinen unwesentlichen Punkt. Denn die ganze Schilderung des weiteren Hergangs fiele in sich zusammen, wenn die Kinder auch nur möglicherweise „alle in einer Reihe gegangen sind“. Denn dann hätte der Täter nicht die anderen Kinder „ganz oder fast ganz an sich vorbeigehen“ lassen können, ehe er der Ramona seinen Geschlechtsteil zeigte; und es bedürfte dann besonderer Darlegung, weshalb die anderen drei Kinder erst durch Ramona von dem Vorgang erfuhren. Sie ist umso weniger entbehrlich, als die Ausführungen zum inneren Tatbestand nur formelhaft sind.
Weitere im Urteil enthaltene Mängel (Verstoß gegen Denkgesetze und gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“) brauchen nicht erörtert zu werden.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Das Urteil bezieht den Umstand, dass der Angeklagte zweimal wegen gleichartiger Taten vorbestraft ist, nicht in die Beweiswürdigung ein. Für die neue Verhandlung sei deshalb darauf hingewiesen, dass eine solche Erwägung durchaus zulässig wäre.
| Schmitt | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |