Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Schuldspruch und Strafzumessung sowie gegen Verfahrenshandlungen (Anklageschrift ohne Ziffernangabe, Verlesung einer Mitbeschuldigtenaussage). Der BGH verwirft die Revision: Die Anklage habe die Voraussetzungen des Rückfalls hinreichend dargestellt; die Verlesung nach §251 Abs.1 Nr.4 StPO sei rechtmäßig getroffen worden. Beweiswürdigung und Strafzumessung entsprächen den Anforderungen, sodass keine durchgreifenden Rechtsfehler vorlägen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen der Angabe einer Paragraphenziffer in der Anklageschrift ist unschädlich, wenn der Anklagesatz und die übrigen Angaben die rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Rückfall) und tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend erkennen lassen, sodass der Angeklagte nicht überraschend verteidigt wird.

2

Die Verlesung einer Aussage eines früheren Mitbeschuldigten nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO bedarf keiner gesonderten Erörterung des Verlesungsgrundes, wenn das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und im Einvernehmen die Verlesung anordnet.

3

Das Nichtkennen des belastenden Inhalts einer verlesenen Niederschrift durch den Angeklagten zum Zeitpunkt seines Einverständnisses ist verfahrensrechtlich unschädlich und fällt allenfalls dem Verteidiger zur Last.

4

Bei der Urteilsfindung sind die Gerichte verpflichtet, nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzustellen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO); sie müssen nicht jedes einzelne Verteidigungsvorbringen vollständig widerlegen.

5

Die Bewertung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten obliegt dem Tatrichter; dessen aufgrund überzeugender Beweiswürdigung getroffene Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern keine rechtliche Fehlerhaftigkeit gegeben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Horst █████ aus █████, geboren am ███████ 1942 in ██ (ČSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. Februar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 21. Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen:

1. Mit Unrecht behauptet die Revision, der Angeklagte hätte auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen, weil er „auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden“ sei.

Richtig ist zwar, dass die Anklageschrift bei Aufzählung der einzelnen „Verbrechen und Vergehen“ die Ziffer des § 244 StGB nicht erwähnt. Das ist jedoch im vorliegenden Falle bedeutungslos. Denn der Anklagesatz hebt hervor, ████ habe „unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls“ gehandelt (S. 2 der Anklageschrift Bl. 43 d. A.). Auch werden auf Seite 3 der Anklageschrift (Bl. 42 d. A.) die Voraussetzungen des Rückfalls im Einzelnen (Vorstrafen, Verurteilung, Tatbegehung) dargelegt. Unter diesen Umständen kam es hier auf die Ziffer der Bestimmung nicht mehr an. Insbesondere kann sich der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Beschwerdeführer nicht darauf berufen, ihm sei keine „hinreichende Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden“.

2. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 181 d. A.) hat das Landgericht „nach Anhörung sämtlicher Beteiligter und im allseitigen Einverständnis“ den Beschluss verkündet: „Die Aussage des früheren Mitbeschuldigten BC., die er diese am 13. Dezember 1967 als Angeklagter vor der 1. Großen Strafkammer gemacht hat, soll nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen werden.“

Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Revision unverständlich, der „Grund für die Verlesung der Aussage des früheren Mitbeschuldigten BC.“ sei nicht „bekanntgegeben“ worden.

Dass der Beschwerdeführer den belastenden Inhalt der verlesenen Niederschrift nicht gekannt hatte, als er sein Einverständnis gab, fällt allenfalls seinem Verteidiger zur Last, ist aber verfahrensrechtlich bedeutungslos.

3. Durchaus abwegig ist die Rüge, die Strafkammer habe nicht festgestellt, ob BC. vereidigt worden sei, und habe hierdurch irrige Vorstellungen beim Beschwerdeführer hervorgerufen. Dass Angeklagte in ihrem eigenen Strafverfahren nicht vereidigt werden, hat der wiederholt vorbestrafte Beschwerdeführer bereits aus früheren Verhandlungen gegen sich gewusst. Jedenfalls hätte es sein Verteidiger wissen müssen.

II.

1. Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge der Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

2. Der Strafausspruch lässt ebenfalls keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängel erkennen. Insoweit war lediglich in folgendem Umfang auf die Revisionsangriffe einzugehen:

a) Die schriftlichen Entscheidungsgründe brauchen nur die Umstände anzuführen, „die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Im Urteil musste daher nicht das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten behandelt werden, also auch nicht seine Behauptung, er habe Gerichtskosten bezahlen müssen.

b) Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht selbständig geprüft“.

Wie aus Seite 5/6 UA hervorgeht, hat das Landgericht vor allem auf Grund der Aussage ██████ die Gewissheit gewonnen, dass die Behauptungen des Angeklagten über die genossene Alkoholmenge unrichtig sind; die tatsächlichen Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig.

Über die medizinische Frage, welche Wirkung das Rauchen von Haschisch und die Einnahme von Preludin hat, ist ein Sachverständiger gehört worden, und das Landgericht hat dann auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse die rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung gezogen. Nur so ist – wie die unmittelbar anschließenden Darlegungen besonders deutlich machen – der Satz des Urteils zu verstehen, die Strafkammer „hält übereinstimmend mit dem überzeugenden Gutachten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Genusses dieser Drogen für ausgeschlossen“.

c) Die Behauptung des Angeklagten, er „habe seinen Eltern für die Verpflegung Geld bezahlen müssen“, hat das Landgericht nicht geglaubt. Denn es hebt in den Strafzumessungsgründen hervor: „Bei seinen Eltern hätte er bei gutem Willen Unterkunft und Verpflegung bis zur Aufnahme von Arbeit finden können.“ An diese Feststellungen ist der Senat gebunden.

Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich waren, musste die Revision in vollem Umfang verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSchmidtHerrmann
SarstedtKersting