Revision: Rückfallfeststellungen unzureichend – Strafaussprüche aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters sind in derRevision unzulässig, soweit sie lediglich die Schlussfolgerungen des Gerichts aus dem festgestellten Sachverhalt beanstanden.
Zur Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB ist erforderlich, dass der Täter die zweite einschlägige Tat nach Verbüßung der für die erste Tat verhängten Strafe begangen hat.
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Erörterung einer fernliegenden Verteidigungsbehauptung begründet nicht automatisch die Annahme, das Gericht habe diese Möglichkeit nicht bedacht.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu Voraussetzungen einer strafverschärfenden Tatsachenlage (z.B. Vorstrafen für Rückfall), sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████████████████████, den berufslosen Erwin ███, dort geboren am ████████████████████ 1936, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Februar 1962 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die mit der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen verfahrens- und sachlichrechtlichen Beschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Die Schlussfolgerungen der Strafkammer enthalten keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte das Diebesgut nicht gestohlen, sondern als Hehler an sich gebracht habe, lag bei der Art seiner Einlassung zu fern, um einer ausdrücklichen Erörterung zu bedürfen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesem Punkt rechtfertigt keinesfalls die Folgerung, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Hehlerei überhaupt nicht bedacht habe.
2. Dagegen rügt die Revision zum Strafausspruch mit Recht, dass die Feststellungen des Urteils über die früheren Vorstrafen des Angeklagten nicht ausreichen, um die Annahme der Rückfallvoraussetzungen zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 244 StGB verlangt zur Bestrafung wegen Rückfalls, dass der Täter die zweite Tat nach Verbüßung der für die erste einschlägige Tat verhängten Strafe begangen hat. Das ist hier aber ausgeschlossen, weil nach dem Inhalt des Urteils die zweite Tat des Angeklagten bereits vor Verbüßung der ersten Strafe abgeurteilt worden ist (UA S. 24).
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |