Revision verworfen; Schuldspruch um fahrlässiges Vergehen nach §330a StGB ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 464/61
- Datum
- 11.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstellungslücken und Irrtümer, die ausschließlich in Volltrunkenheit begründet sind, stehen der Annahme einer strafbaren Handlung nach §330a StGB nicht entgegen.
Für die Strafbarkeit nach §330a StGB ist kein Unrechtsbewusstsein des Täters erforderlich.
Die Fahrlässigkeit des Rauschtäters kann sich auf die Möglichkeit beziehen, im Rausch strafbare Ausschreitungen zu begehen; diese Voraussehbarkeit bedarf in der Regel keiner ausdrücklichen richterlichen Feststellung, wenn aus den Umständen ersichtlich.
Kann ein Tatbestand sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden, muss der Schuldspruch die konkrete Begehungsform benennen; eine unterbliebene Konkretisierung ist durch Ergänzung zu heilen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baumaschinisten Kurt ██ ██ aus ████, dort geboren ██████████████████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Juli 1961 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revision des Angeklagten █████ stützt sich auf sachlich-rechtliche Rügen. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
1. Fehl geht das Vorbringen, die Grundtatbestände des einfachen und schweren Raubes seien mit Unrecht angenommen worden.
a) Richtig ist allerdings, dass etwaige Entschuldigungsgründe einem Volltrunkenen ebenso zustatten kommen, wie sie unter entsprechenden Umständen dem für sein Verhalten verantwortlichen Täter zur Seite stehen würden. Jedoch leidet dieser Grundsatz eine Ausnahme, die sich aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 330a StGB ergibt: Vorstellungslücken und Irrtümer, die allein in der Volltrunkenheit des Täters ihre Ursache haben, denen er also in nüchternem Zustand nicht unterlegen wäre, werden nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie stehen der Annahme einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht entgegen (BGH NJW 1953, 1442).
Der Angeklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass er die weggenommenen Sachen nicht für „fremde“ gehalten habe. Nach dem Zusammenhang des Urteils steht mithin fest, dass sich der Beschwerdeführer auch in nüchternem Zustand nicht für berechtigt gehalten hätte, der Geschädigten Koch das Geld mit Gewalt wieder wegzunehmen.
b) Unzulässig ist das Vorbringen der Revision, die Geschädigte sei vom Beschwerdeführer nicht deshalb gewürgt worden, um dem Mitverurteilten Gatzemeier die gewaltsame Wegnahme der Tasche zu erleichtern. Das Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen auf Seite 4 UA, wonach sich beide Angeklagte zunächst flüsternd über den Raubplan verständigt und der Angeklagte ██████████ danach die Geschädigte gewürgt hatten. Einer näheren „Substantiierung“ bedurfte es auch im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Beschwerdeführers nicht.
Unzulässig sind auch diejenigen Revisionsrügen, die mögliche Folgerungen des Tatrichters gegen denkgesetzliche Grundsätze wenden.
2. Die unmittelbaren Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 330a StGB sind ebenfalls unbegründet.
a) Es kommt nicht darauf an, was die wiederholten Darlegungen auf Seite 11 UA bedeuten sollen, dem Angeklagten ██ sei „bewusst“ gewesen, dass er Unrecht tat. Denn § 330a StGB verlangt kein solches Unrechtsbewusstsein.
b) Der erkennende Senat hat zwar bisher stets entschieden, dass die Fahrlässigkeit (oder der Vorsatz) des Rauschtäters sich auch darauf beziehen muss, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. In Bezug auf diese Voraussehbarkeit (oder Voraussicht) bedarf es jedoch in der Regel keiner ausdrücklichen Urteilsfeststellungen, weil sich dies meist von selbst versteht (BGH aaO).
Auch hier brauchte sich der Tatrichter mit dieser Frage nicht näher auseinanderzusetzen. Ähnlich wie in BGHSt 10, 247, 251 war der im Baugewerbe beschäftigte Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits über 30 Jahre alt. Dass ein solcher Angeklagter zumindest wissen muss, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ist hier mangels besonderer, entgegenstehender Umstände ohne Weiteres anzunehmen.
3. Rechtlich bedenklich ist, dass der Urteilsspruch dem Beschwerdeführer schlechthin ein „Vergehen gegen § 330a StGB“ zur Last legt. Da ein solcher Verstoß auch vorsätzlich begangen werden kann, hätte hier die andere Begehungsform im Urteilsspruch angeführt werden müssen (BGH 2 StR 102/61 vom 28. Juni 1961). Durch dessen entsprechende Ergänzung hat der Senat von sich aus diesem Mangel abgeholfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Mayr |