Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Jugendstrafe wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/59
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Heranwachsende wurde vom LG wegen versuchten Mordes zu viereinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte, dass trotz nachlassender Angriffskraft ein tötungsgerichteter Versuch vorliegt. Ein unfreiwilliges Zurücktreten durch Entdeckung schließt die Strafbarkeit nicht aus; Schuldfähigkeit und Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein versuchter Mord liegt vor, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz in objektiv tötliche Handlungen eintritt, auch wenn die körperliche Kraft zur Vollendung möglicherweise nicht ausgereicht hätte.

2

Ein im Verlauf der Versuchshandlungen nachlassender Tötungswille kann strafmildernd berücksichtigt werden, steht aber der Annahme eines tauglichen Versuchs nicht entgegen.

3

Die tatrichterliche Würdigung, das Tatgeschehen als zusammenhängende Handlung zu erfassen statt in künstliche Phasen zu zerlegen, ist verbindlich, sofern sie nicht willkürlich ist.

4

Die Verneinung der Unzurechnungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn Sachverständigengutachten und sonstige Feststellungen die Verantwortlichkeit des Täters tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Jugendkammer), 6. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckerlehrling Siegfried ██ aus ██████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Jugendkammer) vom 6. Juni 1959 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.

Gründe

Von Rechts wegen.

I.

Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten (Heranwachsenden) wegen versuchten Mordes, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB und der §§ 17 Abs. 2, 105 JGG eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen ist der Intelligenzgrad des Angeklagten unterdurchschnittlich; psycho-sexuell und psycho-charakterlich ist er ungenügend ausgeformt. Er lernte die 17-jährige Schülerin Anita ██ kennen und ging öfter mit ihr spazieren, ohne dass es zu Intimitäten kam. Auf Grund der mit dem Mädchen geführten Gespräche entstand in ihm der eingebildete Verdacht, Anita sei von einem anderen Mann schwanger und er könne nun als ihr zeitlich „letzter Freund“ auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Ferner hatte er die – ebenfalls unbegründete – Befürchtung, Anita werde ihn auf Grund seiner Redereien wegen Fahrzeugmissbrauchs anzeigen. Deshalb beschloss er, sie umzubringen. Er verabredete sich wieder mit Anita und ging mit ihr bei einbrechender Dunkelheit zu einer einsamen Stelle.

Er legte ihr zunächst, unter einem Vorwand, eine Krawatte um den Hals und zog so kräftig, dass Anita ohnmächtig zusammensank. Dann versetzte er ihr mit einem Kartoffelschäler einen nicht sehr heftigen Stoß in den Rücken, der zudem möglicherweise mit dem Griff anstatt mit der Spitze ausgeführt wurde. Als Anita wieder zu sich kam, sagte er ihr, er wolle sie umbringen. Das Mädchen, das sich des Ernstes der Situation bewusst geworden war, bat den Angeklagten flehentlich, doch von ihr abzulassen. Als sie, erschöpft wie sie war, aus einem Graben Wasser trinken wollte, kam der Angeklagte, „der nach wie vor zur Ausführung der Tat entschlossen war“, nun auf den Gedanken, Anita im Graben zu ertränken. Beim Ringen kamen sie zu Fall, wobei er das Mädchen mit seinen Knien zwischen sich nahm. Da er „die Tat“, die er einmal angefangen hatte, „auch zu Ende führen wollte“, schickte er sich an, erneut seine Hände um den Hals des Opfers zu legen, als er den Lichtschein eines Fahrrades bemerkte. Aus Angst, nunmehr entdeckt zu werden, sprang er auf und lief davon.

II.

Die Jugendkammer legt dar, dass ein Mordversuch (Verdecken einer Straftat; Heimtücke) vorliege, von dem der – bis zuletzt zur Tötung entschlossene Angeklagte unfreiwillig zurückgetreten sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar.

Die Verteidigung beruft sich nun auf folgende Wendung der Strafzumessungserwägungen: „Zum Tathergang ist zu bemerken, dass die Intensität des Tötungswillens des Angeklagten im Verlauf der Versuchshandlungen erheblich nachließ, so dass die Jugendkammer Zweifel daran hat, ob der Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Kraft zur Vollendung des geplanten Verbrechens aufzubringen“ (UA S. 14). Diese Darlegung steht jedoch zu den übrigen Urteilsfeststellungen nicht in Widerspruch; sie ist nur etwas missverständlich gefasst. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Tatrichter durch diese beiläufige Zumessungserwägung seinen Schuldspruch-Feststellungen die Grundlage entziehen wollte. Die Jugendkammer hat vielmehr offenbar nur – als strafmildernd berücksichtigt, dass im Verlauf des Geschehens die Angriffe des nach wie vor zur Tötung entschlossenen Angeklagten schwächer wurden, und dass, auch wenn er bei seiner letzten Attacke nicht gestört worden wäre, er möglicherweise nicht die Kraft aufgebracht hätte, das Mädchen zu töten. Dies stand der Annahme eines strafbaren Tötungsversuchs in keiner Weise entgegen. Die Deutung der Revision, der Angeklagte habe schon vor dem Auftauchen des Radfahrers von sich aus von seinem Vorhaben Abstand genommen, weil er nicht mehr wollte, widerspricht den Feststellungen.

Die Verteidigung versucht, das Gesamtgeschehen in einzelne Phasen zu zerlegen. Der Tatrichter hat jedoch das Ganze als eine natürliche Handlung angesehen. Dies war rechtlich möglich, beschwert jedenfalls – anders als im Fall BGHSt 10, 129 ff. – den Angeklagten nicht. Übrigens war auch der letzte vom Angeklagten eingeleitete Angriff, wenn er für sich allein beurteilt würde, durchaus ebenfalls ein Tötungsversuch.

Was die Revision über das Auftreten und Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorträgt, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Die Jugendkammer erwähnt in anderem Zusammenhang selbst, dass der Angeklagte zum Aufschneiden neigt (UA S. 5, 6, 8). Dieser Umstand ist ihr also nicht entgangen, als sie, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen zugezogenen Psychiater und Neurologen, das Geständnis des Angeklagten als zweifellos der Wahrheit entsprechend wertete (UA S. 11).

Auch die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) lässt keinen Rechtsverstoß erkennen.

III.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Es erschien angemessen, von der Vorschrift des § 74 JGG Gebrauch zu machen (§ 109 Abs. 2 JGG).

SchmidtSiemerSeibert
SarstedtSchmitt