Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/64
Datum
04.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der gesetzlichen Vertreter gegen das Urteil wegen gemeinschaftlicher Notzucht und gefährlicher Körperverletzung wird verworfen. Verfahrensrügen (Einsatz des Gerichtsarztes als Sachverständiger, fehlender Augenschein, Unterlassung einer psychiatrischen Begutachtung) sind unzulässig oder unbegründet. Ein psychiatrisches Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich. Das Urteil bleibt damit in vollem Umfang bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Sachverständiger, der eine Verletzte nach Beginn der Ermittlungen auf Ersuchen der Polizei untersucht und über den Befund aussagt, ist als Sachverständiger und nicht als Zeuge zu behandeln; eine fehlerhafte Bezeichnung im Urteil ist unschädlich, sofern die Entscheidungsgrundlage nicht betroffen ist.

2

Eine Revisionsrüge wegen Unterlassung eines Augenscheins ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Tatsachen benennt, die sich bei einem Augenschein hätten ergeben sollen.

3

Die Bestellung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für geistige Störungen oder eingeschränkte Einsichtsfähigkeit vorliegen; fehlt es daran, genügt die eigene Beurteilungsbefähigung des sachkundigen Gerichts.

4

Das Revisionsgericht überprüft die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt; sind keine Rechtsfehler erkennbar, bleibt die Tatsachenwürdigung und Verurteilung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Joachim ████ aus Oy, dort geboren am ████████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzliche Vertreter: Eltern Fritz █████ und Erika ████████████ in [REDACTED], wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1963 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat ███ zusammen mit fünf anderen Tätern wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die von seinen Eltern eingelegte Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Zu den Verfahrensrügen

1. Die Revision bemängelt, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Gerichtsarzt Dr. [REDACTED] als Sachverständiger und nicht als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Dr. [REDACTED] ist über die Verletzungen vernommen worden, die die Angeklagten ihrem Opfer, Frau █████ ████, zugefügt hatten. Er hat die Verletzte erst nach Beginn der Ermittlungen auf Ersuchen der Polizei untersucht; seine Aussage betraf nur den hierbei erhobenen Befund. Demgemäß war er nur Sachverständiger und nicht Zeuge. Dass das Urteil ihn an einer Stelle als „sachverständigen Zeugen“ bezeichnet, ist ein unschädliches Versehen.

2. Die Rüge, dass die Zeugin █████ als Verletzte unvereidigt geblieben ist, hat der Verteidiger mindestens zurückgenommen.

Sodann erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den Tatort nicht in Augenschein genommen hat. Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung keine bestimmten Tatsachen angibt, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführer bei einem Augenschein hätten herausstellen sollen. Dass sich „gerade bei solchen Gelegenheiten oft überraschende Umstände ergeben“, ist keine ausreichende Begründung für eine solche Rüge. Die Revision nennt auch keine Umstände, die der Strafkammer die Erforderlichkeit des Augenscheins hätten aufdrängen sollen. Dass die Verteidigung insoweit einen Beweisantrag gestellt hat und für welche Behauptungen, erwähnt die Revision nicht; deshalb kann auch das Revisionsgericht darauf nicht eingehen.

3. Schließlich vermisst die Revision eine „Begutachtung“ des Angeklagten, ohne deutlich zu sagen, ob sie die Anhörung eines psychiatrischen oder eines psychologischen Sachverständigen meint. Zu keinem von beiden hatte die Strafkammer einen erkennbaren Anlass. Die von der Revision hervorgehobenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten geben keinen Anhalt dafür, dass geistige Störungen oder verzögerte Reife es ihm erschwert haben könnten, das Unerlaubte eines derartigen Verhaltens einzusehen oder sich nach dieser Einsicht zu richten. Zur psychologischen Beurteilung des Angeklagten und seiner Tat war das Gericht – eine dem Senat seit langen Jahren als erfahren bekannte Jugendstrafkammer – selbst in der Lage, wie auch die Urteilsgründe erkennen lassen.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Abwegig ist ihre Behauptung, diese Massennotzucht – ein besonders übles Verbrechen – sei ein „Spaß“ gewesen. Die übrigen Ausführungen zur Begründung der Sachrüge liegen neben der Sache. Das gilt insbesondere von den Darlegungen über den angeblichen Sprachgebrauch Jugendlicher, mit denen ein „sprachlicher Irrtum“ der Strafkammer aufgeklärt werden soll. Es ist gleichgültig, was Jugendliche sonst unter dem Ausdruck „abschleppen“ zu verstehen pflegen. Hier ist festgestellt, dass ██ und zwei andere das Opfer zunächst ohne Gegenwehr auf den Armen aus dem Lokal und die Straße entlang getragen, später trotz heftiger Gegenwehr weitergeschoben und gestoßen haben und dass dieser Vorgang von ihnen und von anderen als „Abschleppen“ bezeichnet worden ist. Aus dem Gebrauch dieses Wortes allein zieht die Strafkammer keine für ███ nachteiligen Schlüsse, sondern nur daraus, dass der Mitangeklagte ███ gesagt hat, nach seinem Eindruck sei die Frau „nicht freiwillig mitgegangen, sondern regelrecht abgeschleppt worden“.

Der Senat hat die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt im ganzen nachgeprüft, jedoch keinen Fehler gefunden, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtBörker
KoffkaKersting