Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung verjährt; Gesamtstrafe herabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 463/93
Datum
24.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung 1985 ein, weil die Tat verjährt war. Zugleich setzte der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe neu auf sechs Monate und eine Woche fest. Die übrigen Revisionen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, sobald für die begangene Tat Verjährung eingetreten ist; die Verjährung führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Strafe.

2

Ändert sich durch die Aufhebung einzelner Strafbestandteile das Strafbild, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO neu bemessen und gegebenenfalls die niedrigste Gesamtstrafe festsetzen.

3

Eine erneute Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) ist entbehrlich, wenn ausgeschlossen ist, dass bei Festsetzung einer niedrigeren Freiheitsstrafe das Bewährungsentscheidungs‑Ergebnis anders ausgefallen wäre.

4

Ergibt die förmliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine die Verurteilten belastenden Rechtsfehler, sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 4. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 1993 in der Strafsache gegen

████████ st ██ Peter geboren am ██ 1943 in ██████████████████ geborene ███ st ██ Ilse aus ███████ geboren am ███ 1943 in █████████ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Peter ██ wird nach § 349 Abs. 4 StPO

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B II 1 a) der Urteilsgründe wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist;

2. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 1993 im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17. September 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt wird.

Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Peter ███████ und die Revision der Angeklagten Ilse ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Peter [REDACTED] zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von neun Monaten (unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) und von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Das Verfahren im Fall B II a) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 1985 ist einzustellen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt ist.

Insoweit wird auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 1993 verwiesen. Damit entfällt die wegen Steuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen. Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend die neue Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigste Gesamtstrafe von sechs Monaten und einer Woche Freiheitsstrafe festgesetzt.

Einer erneuten Entscheidung über die Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung bedarf es nicht. Es ist auszuschließen, dass die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB anders ausgefallen wäre, als geschehen, wenn das Landgericht von einer niedrigeren Freiheitsstrafe ausgegangen wäre.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine die beiden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HagerHorstkotteBasdorf
HarmsNack