Revision des Nebenklägers wegen unklarer Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 463/92
- Datum
- 16.02.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung nach § 400 Abs. 1 StPO erkennbar macht, dass eine Gesetzesverletzung mit dem Ziel gerügt wird, den Schuldspruch zu ändern, und nicht lediglich der Strafausspruch beanstandet wird.
Unklare oder unzureichende Revisionsbegründungen, die nicht deutlich machen, ob der Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs erstrebt, genügen den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht und führen zur Unzulässigkeit der Revision.
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die Revision unzulässig ist (§ 397a Abs. 1 StPO).
Ein Nebenkläger hat die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. März 1992
Rubrum
BESCHLUSS
vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen
██ Martin Alexander, geboren am █████ 1970 in ████,
geborene Ko██ Ute, aus ████, geboren █████████ 1963 in ██████,
██ Eckhard, geboren █████████████ 1954 in ███████, wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Ute ██ und Eckhard ██ wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag und den Angeklagten Martin Alexander ██ wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und ohne weitere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er hat es aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klar versäumt, darzustellen, ob er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfichte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2).
Der Antrag des Nebenklägers auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
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