Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen zu Unrecht zurückgewiesenem Ablehnungsantrag (Befangenheit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 463/67
Datum
05.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Ablehnung des vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; die Strafkammer wies das Gesuch zurück. Der BGH stellte fest, dass eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters in einem anderen Verfahren, die dieselbe Tat betrifft, beim Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Die Zurückweisung war rechtsfehlerhaft; das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann durch Äußerungen in einem anderen Verfahren begründet werden, wenn diese Äußerungen sich auf die gleiche dem Angeklagten vorgeworfene Tat beziehen.

2

Wird ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht zurückgewiesen, begründet dies einen Revisionsgrund und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Bei der Prüfung von Befangenheit ist maßgeblich, ob beim verständigen und objektiv urteilenden Betroffenen der Eindruck entstehen kann, der Richter sei nicht unvoreingenommen.

4

Hat die Vorinstanz einen begründeten Ablehnungsantrag nicht angemessen berücksichtigt, so ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Ablehnungsantrag und gegebenenfalls über die Sachfrage an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 15. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 463/67

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ██ aus ███, geboren am ██████ 1926 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: █████ █████ – wegen Meineids

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1967 nach Anhörung des Generalbundesanwalts einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinz ██ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Rechtsmittel ist offensichtlich begründet, weil die Revision zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer das Gesuch, mit dem der Angeklagte den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Sch[REDACTED], wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Äußerung, die der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung vom 7. März 1967 bei der mündlichen Begründung des Berufungsurteils in der Sache 13 Is 27/66 der Staatsanwaltschaft Duisburg getan hat, betraf die Anstiftung des damaligen Zeugen ████████ zum Meineid durch den Angeklagten, also gerade diejenige Tat, die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt wird. Sie konnte daher bei dem Angeklagten sehr wohl die Befürchtung begründen, dass der abgelehnte Richter nicht unbefangen sei.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting