Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 463/66
- Datum
- 11.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrechtliche Rügen, die ausschließlich auf einer Neubewertung des Tatsachenbestands beruhen, sind unzulässig und können nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Bei der strafrechtlichen Rechtskontrolle ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens in der Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfbar; tatsächliche Würdigungen der Strafkammer sind nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Eine in den Urteilsgründen liegende Unstimmigkeit über die Höhe einer Vorstrafe ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Strafkammer das Strafmaß auch bei einer abweichenden Annahme nicht geändert hätte.
Ein Berufsverbot nach § 42 StGB setzt voraus, dass es zum Zeitpunkt der Entlassung erforderlich ist; eine ernstliche Besorgnis weiterer Straftaten, gestützt auf frühere Verfehlungen, erfüllt das Erfordernis der "Gefährdung" im Sinne der Vorschrift.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 16. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Vertreter Pritz aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1920 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 16. März 1966 wird verworfen.
Die nach dem 16. März 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch gehen fehl.
Die Rüge, „daß der festgestellte Sachverhalt nicht auf Grund der anerkannten Regeln über die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen niedergelegt worden sei, weil die Feststellungen nicht mit den Angaben der Zeugen und des Angeklagten übereinstimmten“, ist rein tatsächlicher Art und daher unzulässig.
Auch die Ausführungen, mit denen die Revision darzulegen sucht, der Angeklagte habe bis zu seinem Kraftfahrzeugunfall am 8. Mai 1964 nicht erkannt, daß er seine Verpflichtungen nicht werde erfüllen können, entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Diese tragen den Schuldspruch.
2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.
a) Die Urteilsgründe enthalten allerdings eine Unstimmigkeit über die Höhe der Vorstrafe vom 7. Februar 1964 wegen Unterschlagung. Eine Strafe von „fünf Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis“ (UA S. 4) konnte der Angeklagte nicht „vom 9. April bis zum 13. Juni 1965 verbüßt“ haben (UA S. 5).
Das Urteil läßt daher, wie der Revision zuzugeben ist, die Möglichkeit offen, daß die Vorstrafe wegen Unterschlagung nicht fünf, sondern nur zwei Monate Gefängnis betrug. Selbst dann hätte aber die Strafkammer den Angeklagten jetzt nicht zu weniger als einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Denn sie hat strafschärfend vor allem den großen Umfang der Tat und die Höhe des Gesamtschadens berücksichtigt (UA S. 18). Über die Vorstrafe sagt sie nur, es wirke zugunsten des Angeklagten, daß er „bisher erst einmal wegen eines vorsätzlichen Deliktes, nämlich der Überinkassi zum Nachteil des Informationsverlages Düsseldorf, bestraft worden ist“ (UA S. 17). Wie hoch diese Strafe war, wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Hier kam es dem Landgericht ersichtlich allein darauf an, daß es sich nur um eine kürzere Freiheitsstrafe handelte.
b) Die übrigen Ausführungen der Revision gegen den Strafausspruch greifen in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens an.
c) Gegen das Berufsverbot, das die Revision nicht besonders beanstandet, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es setzt nach ständiger Rechtsprechung „voraus, daß es im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist“ (BGH GA 1953, 154, 155 unter Berufung auf RGSt 74, 54). Das hat die Strafkammer beachtet. Sie spricht ausdrücklich von der Zeit „nach der Strafverbüßung“. Sie sagt zwar nicht, sie sei „von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Angeklagten überzeugt“ (vgl. BGH GA 1955, 149, 151). Die richterliche Überzeugung kann sich aber ohnehin nur auf vergangene oder gegenwärtige Tatsachen, nicht auf die Wahrscheinlichkeit künftigen Geschehens beziehen. Diese kann nur angenommen werden und dem Grade nach verschieden sein. Das Landgericht schreibt, der Angeklagte werde „erneut erheblichen Schaden anrichten“, wenn er „nach der Strafverbüßung in seine unredliche Arbeitsweise“ zurückfalle; dazu bildeten Vertreter- und Beratertätigkeiten der im Urteil bezeichneten Art „für ihn offensichtlich eine Versuchung“ (UA S. 18). Die Strafkammer nimmt also nicht eine bloße ungewisse Möglichkeit an, sondern hat eine ernste Besorgnis, die sich ersichtlich nicht nur auf die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Tat, sondern auch auf die festgestellten früheren Verfehlungen des Angeklagten im Vertreterberuf stützt. Mit einer solchen Besorgnis wird das Befürchtete für so wahrscheinlich gehalten, wie es dem Merkmal der „Gefährdung“ in § 42 Abs. 1 StGB entspricht.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Borker |