Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Sexualdelikten an Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 463/61
Datum
14.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen an. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen erheblicher Mängel in der rechtlichen Würdigung (insbesondere zur Frage von Tateinheit/-mehrheit und unzureichender Feststellung des Tatumfangs) an eine andere Strafkammer zurück. Verfahrensfehler bei Vorhalten von Kindervernehmungsniederschriften waren zwar festgestellt, jedoch nicht ursächlich für das Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren natürlichen, einheitlichen Willensbetätigungen gegenüber mehreren Opfern kann trotz der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsguts eine rechtliche Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat (Tateinheit) gerechtfertigt sein.

2

Die Annahme von Tatmehrheit darf nicht auf einem Rechtsirrtum beruhen; das Gericht muss die Tatsituation auf Tateinheit oder Tatmehrheit subsumieren und begründen.

3

Das Urteil muss den Schuldumfang und die mindestens erwiesene Zahl einzelner Tathandlungen so bestimmen, dass Schuldspruch und Strafe nachvollziehbar sind; fehlt diese Bestimmbarkeit, sind Urteil und Strafe aufzuheben.

4

Das Vorhalten von Protokollen über polizeiliche Vernehmungen von potentiellen Zeugen ist unzulässig, solange deren Aussageverweigerungsrecht noch nicht abzusehen ist; ist die Aussage der Zeugen jedoch später vor Gericht bestätigt worden, kann der Verfahrensmangel unschädlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juni 1961

Rubrum

5 StR 463/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler Erhard ████ aus X[REDACTED], geboren am ███ 1923 in ██████████ (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer sieht eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme darin, dass dem Angeklagten die Protokolle über seine früheren polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden seien, bevor er die Möglichkeit gehabt hatte, sich zur Sache zu äußern; hierdurch sei überdies „die Meinungsbildung des Gerichts in unzulässiger Weise“ beeinflusst worden.

§ 243 Abs. 2 und Abs. 3 StPO sind nicht verletzt worden:

a) Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass dem Angeklagten bei Erörterung seines „Lebenslaufes“ die von ihm insoweit bei der Polizei gemachten Angaben vorgehalten worden sind. Über die Sache selbst ist erst verhandelt worden, als die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.

b) Hiervon abgesehen, liegt im bloßen Vorhalt früherer (eigener) Erklärungen noch keine Aufnahme von Beweisen.

c) Im Übrigen wäre der Angeklagte nicht beschwert, weil er auch bei der Polizei die sachlichen Vorwürfe bestritten hatte.

2. Rechtlich bedenklich ist allerdings, dass ihm bei seiner Anhörung zur Sache die Niederschriften vorgehalten worden sind, die die Polizei über die Vernehmungen der Kinder gefertigt hat. Das war hier unzulässig, weil noch nicht sicher feststand, ob diese Zeugen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Hierzu hatten sie nämlich auch dann noch Gelegenheit, wenn sie sich vorher zur Aussage bereit gezeigt hatten.

Das Urteil beruht indessen auf diesem Verstoß nicht, weil sich die jugendlichen Zeugen auch später nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern die bei der Polizei erhobenen Beschuldigungen vor Gericht aufrechterhalten haben.

3. Dass bei der Strafe auch Umstände verwertet worden sind, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, steht nicht sicher fest. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten bleibt dieser Angriff daher erfolglos.

II. Auf die allgemeine Sachrüge war das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

1. Über das Tatverhältnis der (zum Teil in sich fortgesetzten) Verbrechen an den drei Kindern sagt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung:

„Die drei Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB), da der Angeklagte die Unzuchtshandlungen mit jedem Kind allein und zu verschiedenen Zeiten begangen hat“ (UA S. 20).

Diese Begründung übergeht offenbar aus Rechtsirrtum die Feststellungen auf Seite 9 und 10 UA.

a) Danach hat der Beschwerdeführer sowohl Ende Januar 1961 als auch Ende Februar 1961 (jeweils an einem Sonntag) seiner Tochter Christiane in Gegenwart der Sylvia an den nackten Geschlechtsteil gefasst und nach dem zweiten Vorfall der Sylvia „Jetzt kommst Du dran!“ zugerufen. Sylvia konnte weglaufen.

Die Strafkammer erblickt hierin lediglich ein Verbrechen an Christiane. Ob dem Beschwerdeführer die Anwesenheit des anderen Kindes deshalb willkommen war, weil er dieses durch sein unzüchtiges Verhalten gegenüber Christiane ebenfalls geschlechtlich erregen und so zur Duldung unzüchtiger Handlungen an sich selbst geneigt machen wollte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Das liegt hier aber nahe. Auf Seite 12 UA heißt es nämlich:

„Am █████████████████, zwei Wochen nach dem 13. Geburtstag Sylvias, versprach der Angeklagte dieser 5,– DM, ‚wenn er beide Mädchen mal zusammen spielen sehen könnte‘. Er meinte dabei, wie stets, sexuelle Spielereien, was den Mädchen inzwischen durch die ständigen Redensarten des Angeklagten klargeworden war.“

Eine ähnliche Einstellung des Beschwerdeführers spricht aus seiner Aufforderung an den 8-jährigen Bodo, dieser solle – gegen eine Belohnung – seine Schwestern beobachten und dem Angeklagten „melden, ob die Mädchen an ihrem Geschlechsteil spielten“ (UA S. 11).

Unter diesen Umständen hätte sich die Strafkammer mit der Frage befassen müssen, ob in den beiden Verbrechen an Christiane nicht zugleich auch (versuchte) Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber Sylvia zu erblicken sind.

b) Hier beschwert es den Angeklagten auch, dass der Tatrichter diesen Punkt übergangen hat.

Sieht man nämlich in den Verbrechen an Christiane zugleich strafbare Handlungen gegenüber Sylvia, so wären diese unter dem Gesichtspunkt der gleichartigen Tateinheit zu würdigen, und das gesamte strafbare Tun gegenüber den Mädchen würde dann zu einer (fortgesetzten) Tat miteinander verbunden werden. Dem würde nicht entgegenstehen, dass durch die – im natürlichen Sinne einheitliche – Willensbetätigung mehrere Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen worden waren. „Die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann aber nicht dazu führen, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Handlungen zu zerlegen“ (BGH NJW 1951, 203, 204).

Da also die Verbrechen an Christiane und Sylvia möglicherweise nur als eine (fortgesetzte) Tat anzusehen sind, war das Urteil insoweit in vollem Umfange mit den Feststellungen aufzuheben.

2. Die Verurteilung im Falle Christiane hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil insoweit der Schuldumfang nicht deutlich festgestellt worden ist. Das Landgericht sieht nicht nur die Griffe an den Geschlechtsteil, sondern (mit Recht) auch die Berührungen der nackten Brust des Kindes als Verstöße gegen § 174 Nr. 1 StGB an (UA S. 17) und legt dem Angeklagten „die Vielzahl der Taten“ (UA S. 23) zur Last, ohne jedoch die Zahl der Handlungen mitzuteilen, die (mindestens) erwiesen sind. Auch dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe auf Seite 8 bis 10 lässt sich der Tatumfang nicht sicher entnehmen. Dieser Mangel berührt nicht nur die Strafe, sondern auch den Schuldspruch.

3. Da die aufzuhebenden Feststellungen eng mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Verbrechen an Bodo verbunden sind, war es geboten, das Urteil auch insoweit aufzuheben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt