Revision verworfen – Handeltreiben und Waffendelikt in Tateinheit ohne Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/94
- Datum
- 25.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn ein einheitliches Tatgeschehen mehrere strafrechtlich selbständige Tatbestände verwirklicht; beide Delikte können zugleich festgestellt werden.
Das bloße Mitführen einer Schusswaffe während der Begehung einer anderen Straftat berührt einen als selbständig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz nicht notwendigerweise.
Ergibt sich durch Tatüberlappung eine Verminderung des Schuldumfangs für ein Waffendelikt, führt dies nur dann zu einer milderen Strafe, wenn die verbleibenden Tatumstände die Strafzumessung tatsächlich ändern würden.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine Rechtsfehler aufzeigt, die das Urteil in entscheidender Weise zu beeinflussen geeignet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Handeltreiben im Falle 5 der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft mit Ingeborg [REDACTED::
Der Daneben selbständig angenommene Verstoß gegen das Waffengesetz ist dadurch, dass der Angeklagte beim Handeltreiben eine seiner Schusswaffen mit sich führte, nicht berührt (vgl. BGHSt 36, 151, 154).
Bezüglich dieses als materiellrechtlich selbständige Handlung abgeurteilten Waffendeliktes vermindert sich zwar der Schuldumfang insoweit, als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Pistole und das Führen derselben während der Tat im Zusammenhang mit der Zeugin [REDACTED::
Horstkotte Laufhütte Harms Nack Richter am Bundesgerichtshof
Gründe
Dr. [REDACTED::
| Laufhütte | |