Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Handeltreiben und Waffendelikt in Tateinheit ohne Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 462/94
Datum
25.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht stellt fest, dass das Handeltreiben in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz steht, ohne dass das Mitführen einer Schusswaffe das selbständig verurteilte Waffendelikt berührt. Zwar vermindert sich der Schuldumfang wegen Überlappungen in einzelnen Punkten, doch aufgrund weiterer schwerer Tatsachen (mehrere Waffen, erheblicher Munitionserwerb) wäre keine mildere Strafe zu erwarten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn ein einheitliches Tatgeschehen mehrere strafrechtlich selbständige Tatbestände verwirklicht; beide Delikte können zugleich festgestellt werden.

2

Das bloße Mitführen einer Schusswaffe während der Begehung einer anderen Straftat berührt einen als selbständig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz nicht notwendigerweise.

3

Ergibt sich durch Tatüberlappung eine Verminderung des Schuldumfangs für ein Waffendelikt, führt dies nur dann zu einer milderen Strafe, wenn die verbleibenden Tatumstände die Strafzumessung tatsächlich ändern würden.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keine Rechtsfehler aufzeigt, die das Urteil in entscheidender Weise zu beeinflussen geeignet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Februar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED::] aus HO, Gürhan, geboren am [REDACTED::] 1963 in AC (Türkei), wegen unerlaubten vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Handeltreiben im Falle 5 der Urteilsgründe (Rauschgiftgeschäft mit Ingeborg [REDACTED::]) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Führen einer Schusswaffe und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) steht. Dass der Angeklagte nicht auch deshalb verurteilt worden ist, beschwert ihn indes nicht.

Der Daneben selbständig angenommene Verstoß gegen das Waffengesetz ist dadurch, dass der Angeklagte beim Handeltreiben eine seiner Schusswaffen mit sich führte, nicht berührt (vgl. BGHSt 36, 151, 154).

Bezüglich dieses als materiellrechtlich selbständige Handlung abgeurteilten Waffendeliktes vermindert sich zwar der Schuldumfang insoweit, als die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Pistole und das Führen derselben während der Tat im Zusammenhang mit der Zeugin [REDACTED::] entfällt. Der Senat schließt aber – auch wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Schusswaffen und des unerlaubten Erwerbs beträchtlicher Mengen von Munition – aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine mildere Strafe für das Waffendelikt verhängt hätte.

Horstkotte Laufhütte Harms Nack Richter am Bundesgerichtshof

Gründe

Dr. [REDACTED::] ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Laufhütte

Zitiert von (1)