Rückfall (§51 StGB): Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen geänderter Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG richtet sich nach der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung und Begründung; der BGH kann die vorgelegte Strafsache abschließend erledigen.
Zur Annahme strafschärfenden Rückfalls (§51 StGB) sind die tat- und schuldbezogenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit zu würdigen; bloße leichte Enthemmung durch Alkohol führt nicht ohne weiteres zu einer Schuldminderung.
Ändert eine nachträgliche Gesetzesänderung die Strafandrohung zugunsten des Täters, ist die mildere Vorschrift unter Beachtung der Übergangsregeln anzuwenden; dies kann die Aufhebung oder Neufestsetzung des Strafausspruchs nach §354a StPO erforderlich machen.
Bei Rückverweisung kann das Berufungsgericht bereits getroffene und verlesene Feststellungen der Vorinstanz zur Grundlage seiner Entscheidung nehmen; eine vollständige Wiederholung im neuen Urteil ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maler Helmut J████ aus ████, dort geboren am 1938,
2. den Ofensetzer █████ aus ███, geboren ████ in ███████
- Sachbezeichnung: ██████ wa. - wegen schweren Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten W[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Januar 1969 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den dazu getroffenen Feststellungen insoweit aufgehoben, als diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls betreffen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten J[REDACTED] und die Revision des Angeklagten J[REDACTED] werden verworfen. Der Angeklagte J[REDACTED] trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten W[REDACTED] zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will den Revisionen der Angeklagten ██ ███ wegen unrichtiger Anwendung des § 51 StGB stattgeben. Der frühere Mitangeklagte ██ ████ hat keine Revision eingelegt. Sie wäre auch unzulässig gewesen (§§ 55 Abs. 2, 109 Abs. 2 JGG).
Das Oberlandesgericht beabsichtigt gleichwohl, die Verurteilung ███████ nach § 357 StPO ebenfalls aufzuheben. Daran ist es durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März 1957 (NJW 1957, 1450) gehindert. Es hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn sie richten sich allein nach der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung und der Begründung, die dafür in Aussicht genommen ist (BGHSt 19, 242). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm vorgelegte Strafsache abschließend zu erledigen.
Die Verfahrensbeschwerde der Revision und die meisten ihrer sachlich-rechtlichen Angriffe sind, soweit sich diese nicht überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, offensichtlich unbegründet. Nur die Ausführungen, die den § 51 StGB betreffen, brauchen beschieden zu werden.
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Revision und des Oberlandesgerichts, das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt rechtlich fehlerhaft. In seinem Abschnitt über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten wird zwar nur ihr zielstrebiges Verhalten bei der Tat und das genaue Erinnerungsvermögen des Mitangeklagten ██████ ausdrücklich erwähnt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht aber noch andere Tatsachen berücksichtigt, die sich aus dem Sachverhalt ergeben und auf die zum Teil auch das Oberlandesgericht hinweist.
Das Landgericht hat zwar nicht genau feststellen können, wie viel Alkohol die Angeklagten im Laufe des Tattages in mehreren Gaststätten zu sich genommen hatten. Eine besonders große Menge kommt aber, wie die Feststellungen erkennen lassen, nicht in Betracht. Auch die Angeklagten haben sich laut Urteilsgründen nicht dahin eingelassen, betrunken gewesen zu sein. Nach den Feststellungen entschlossen sie sich, einen Kraftwagen zu stehlen, besuchten aber vorher, weil es ihnen dafür noch zu hell erschien, eine Kinovorstellung. Erst danach führten sie den geplanten Einsteigediebstahl in recht geschickter Weise aus und fuhren mit dem erbeuteten Kraftwagen davon. Die Annahme des Landgerichts, es möge allenfalls eine gewisse Enthemmung vorgelegen haben, durch die die Schuld der Angeklagten nicht gemindert werde, wird daher von den Feststellungen in ihrer Gesamtheit getragen.
Gegen den Angeklagten W[REDACTED] ist wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt worden. Sie muss mit Rücksicht auf die Übergangsfassung, die § 244 Abs. 2 StGB inzwischen durch das 1. StrRG Art. 106 Nr. 3 erhalten hat und die eine geringere Mindeststrafe androht, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO aufgehoben werden. Die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.
Der Generalbundesanwalt ist den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg zu § 357 StPO beigetreten. Zur Sache selbst hat er in der Verhandlung einen Hilfsantrag gestellt. Diesem entspricht die Entscheidung.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die Feststellungen über den strafschärfenden Rückfall.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Schmitt | Fleischmann |