BGH: Aufhebung von Freisprüchen wegen Verletzung des § 264 StPO und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/60
- Datum
- 21.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 264 StPO die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; eine Unterlassung dieser Prüfung macht das Urteil aufhebungsreif.
Zwischen einem Kreditinstitut und einem Schuldner kann ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestehen, das jede Handlung untersagt, durch welche die der Bank gegebene Sicherheit beeinträchtigt wird.
Eine Sicherungsabtretung kann Untreue begründen, wenn sie die Sicherungswirkung für die frühere Gläubigerin beeinträchtigt oder deren Befugnisse zu befreienden Zahlungen gefährdet.
Betrug kann vorliegen, wenn durch Täuschung über Zahlungswille oder -fähigkeit Wechsel zur Diskontierung gebracht und dadurch das Vermögen des diskontierenden Instituts geschädigt wird; die Begünstigung Dritter schließt den Betrug nicht aus.
Der Nachweis bewussten pflichtwidrigen Handelns ist nicht zwingend; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kann genügen und ist vom Tatrichter zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 4. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Kurt ██ aus ██, dort geboren ██████████████████████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 4. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen I 1 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen I 1, I 2 und II des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen hat.
1. Fall I 1 des Eröffnungsbeschlusses.
Die Revision rügt zu Recht, dass § 264 StPO verletzt worden ist. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten Betrug zum Nachteil des Kaufmanns ███████████ und der Spar- und Darlehnskasse in ███ zur Last. Die Urteilsgründe beweisen, dass die Strafkammer die Tat nur unter dem ersten, nicht dagegen unter dem zweiten der im Eröffnungsbeschluss genannten rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat.
Die Strafkammer hat einen Betrug zum Nachteil des Kaufmanns ███████████████████ verneint, weil sie nicht mit Sicherheit hat feststellen können, dass der Angeklagte bei der Hingabe der von ihm akzeptierten Wechsel an ███████ diesem etwas Unwahres vorgespiegelt hat. Das wird im Urteil damit begründet, dass der Angeklagte bei der Hingabe der Wechsel an ██ ███ Co. mbH möglicherweise damit rechnete, ███ sei bereit, die Wechsel bei Fälligkeit zu prolongieren, dass ███ hierzu bereit war und dass der Angeklagte möglicherweise überzeugt war, er werde am Fälligkeitstage einen Teil der Schuld bezahlen können.
Dies schließt nicht aus, dass der Angeklagte bei Hingabe der Wechsel an ███████ wusste oder zumindest es für möglich hielt und billigte, dass dieser die Wechsel an die Spar- und Darlehnskasse in Hambergen zur Diskontierung weitergeben würde. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ausdrücklich zur Last, dass er das wusste. War es aber so, dann kann der Angeklagte, der die Wechselschuld bei Fälligkeit nicht voll bezahlen wollte und konnte, sich eines Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehnskasse in Hambergen dadurch schuldig gemacht haben, dass er diese über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit täuschte und sie hierdurch in ihrem Vermögen schädigte. Seine Akzepte waren bei der gegebenen Sachlage weniger wert als die Vermögensminderung, welche die Spar- und Darlehnskasse durch die Diskontierung der Wechsel erlitt. Dass diese Vermögensminderung nicht dem Angeklagten, sondern ██████████ zugute kam, würde den Betrug nicht ausschließen. Betrug kann auch begehen, wer in der Absicht handelt, einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es wird allerdings zu prüfen sein, ob die Spar- und Darlehnskasse die Wechsel etwa schon wegen der Unterschriften ██ █████████ diskontierte und durch sie voll gesichert war.
2. Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses.
a) Auch hier macht die Revision zu Recht geltend, dass § 264 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat die Tat nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Volksbank ██████████████ geprüft. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten in diesem Fall zwar nur einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Spar- und Leihkasse ████████████ zur Last. Dies befreite die Strafkammer aber nicht von der Pflicht, auch zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Untreue zum Nachteil der Volksbank ██████████████ schuldig gemacht hat, als er am 22. Mai 1959 seine Provisionsforderungen gegen Frau ██████, deren Sohn und Strudthoff bis zum Betrage von 10.000 DM an die Spar- und Leihkasse in ██ abtrat. § 264 StPO gebietet dem Tatrichter, die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat, d. h. den in ihr mitgeteilten geschichtlichen Vorgang, bei dem der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift ergeben zu diesem Vorgang:
Der Angeklagte hatte seine Provisionsforderung gegen Frau ██████, deren Sohn und Strudthoff bereits am 16. August 1958 an die Volksbank ███████████ als Sicherheit für deren Forderungen gegen ihn abgetreten. Die Volksbank hatte dem Angeklagten im April 1956 einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit in Höhe von 17.500 DM und im Juni 1956 einen weiteren Kredit in Höhe von 6.000 DM eingeräumt, der in den folgenden Jahren stillschweigend derart erweitert wurde, dass der Soll-Saldo des Angeklagten Ende 1957 etwa 36.000 DM, Ende 1958 etwa 47.000 DM und am 31. Oktober 1959 knapp 51.000 DM betrug. Das hat auch die Strafkammer festgestellt.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung, dass zwischen der Volksbank ███████████ und dem Angeklagten ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand, das den Angeklagten verpflichtete, keine Handlungen vorzunehmen, durch welche die der Volksbank gegebene Sicherheit beeinträchtigt wurde (vgl. hierzu BGHSt 5, 61, 65/66). Der Angeklagte kann eine solche Beeinträchtigung dadurch bewirkt haben, dass er die an die Volksbank █████████████████ sicherheitshalber abgetretene Forderung am 22. Mai 1959 an die Spar- und Leihkasse in ██ abtrat. Diese Abtretung begründete für die Volksbank ██ die Gefahr, dass die Schuldner mit befreiender Wirkung an die Spar- und Leihkasse in ██ zahlten, es sei denn, dass sie die frühere Abtretung der Forderung an die Volksbank ██ kannten (§§ 407, 408 BGB).
b) Der Freispruch im Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses hat außerdem auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob der Angeklagte sich eines Betruges zum Nachteil der Spar- und Leihkasse in ██ dadurch schuldig gemacht hat, dass er am 26. November 1958 bei der Sicherungsabtretung seiner Gebührenforderung gegen ███████████ in Höhe eines Teilbetrages von 9.000 DM bewusst unwahre Angaben über die Forderung machte. Sie hat dies mit der Begründung verneint, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, dass im Zeitpunkt der Abtretung noch Kostenrechnungen in Höhe von etwas über 14.000 DM ausstanden (vgl. S. 25 UA). Hierbei hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen auf Seite 14 UA von den eingehenden Beträgen nur ein Drittel erhalten sollte, ihm also von den 14.000 DM nur etwa 4.700 DM zustanden. Der Freispruch kann auch auf diesem rechtlichen Mangel beruhen. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer einen Ursachenzusammenhang zwischen der Sicherungsabtretung und der Krediterhöhung sowie das Bewusstsein des Angeklagten von einem solchen Ursachenzusammenhang nicht hat feststellen können. Dies schließt nicht aus, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz zu betrügen versucht hat.
3. Fall II des Eröffnungsbeschlusses.
Der Freispruch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Spar- und Leihkasse in ██ hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Die Strafkammer hat den Vorsatz der Untreue mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte bewusst pflichtwidrig handelte. Dies schließt zwar unbedingten, nicht aber bedingten Untreuevorsatz aus. Hierüber sagt das Urteil nichts. Der Freispruch kann auf dem Mangel beruhen.
Die Zurückverweisung an das Landgericht in Hannover beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |