Treffer
BGH Urteil

Meineid im Eidesnotstand: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 462/53
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids im Eidesnotstand zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht sprach außerdem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aus. Der BGH hob die Aberkennung auf und verwies die Sache zurück, weil die Begründung für die Ehrenrechtsfolge formelhaft und bei den mildernden Umständen nicht ausreichend war. Die Revision wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen. Das Landgericht soll zudem die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedarf einer konkreten und einzelfallbezogenen Begründung; formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Ist die Tat unter mildernden Umständen strafzumessen, muss die Strafkammer darlegen, weshalb trotz relativer Milderheit die Aberkennung der Ehrenrechte gerechtfertigt ist.

3

Der Milderungsgrund des § 157 StGB kann berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte im Eidesnotstand handelte, um eine ihm drohende strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

4

§ 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die auch in der Revisionsinstanz nach § 2 StGB n.F. zu berücksichtigen ist; bei relevantem Anlass ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 19. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Haushalterin Margarethe ███ geb. █████ aus ██, geboren am ██████ in ██, Kreis ██████, wegen Meineides im Eidesnotstand

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19. Juni 1953 insoweit aufgehoben, als der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.

II. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung und zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides im Eidesnotstand zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Sie hat ihr ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Angeklagte ist in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute H. in der Berufungsinstanz am 8. Juli 1952 eidlich darüber vernommen worden, ob sie ehewidrige Beziehungen zu dem Ehemann ███ unterhalten habe. ███ wohnte seit März 1952 bei der Angeklagten.

Die Angeklagte hat in verschiedenen Punkten bewusst falsche Angaben gemacht, insbesondere darüber, auf welche Weise sie ███████ kennengelernt hatte, wie sich dieser ihr gegenüber verhalten hatte und welche Abmachungen über die Zahlung von Mietrückständen, die ███ bei ihr hatte, getroffen worden waren. Die Angeklagte hat ehewidrige Beziehungen in Abrede gestellt. Dass sie tatsächlich solche oder gar ehebrecherische Beziehungen mit ███ unterhalten hatte, hat die Strafkammer trotz eines starken Verdachts nicht feststellen können. Sie führt aus, die Angeklagte habe die falschen Angaben in den erwähnten Punkten jedenfalls deshalb gemacht, weil das Scheidungsgericht möglicherweise aus ihren zutreffenden Angaben auf ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen hätte schließen können, mindestens aber zu dem Ergebnis gekommen wäre, ███ habe den bösen Schein solcher Beziehungen erweckt, und schon das stelle ein Verschulden seinerseits dar.

Als Begründung dafür, dass sie der Angeklagten den Milderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt habe, führt die Strafkammer folgendes aus: Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte gefürchtet habe, sie würde wegen Ehebruchs strafrechtlich belangt werden, wenn sie auch nur solche Umstände zugäbe, aus denen nach der Lebenserfahrung auf Ehebruch hätte geschlossen werden können.

Die Strafkammer billigt der Angeklagten auch im Übrigen mildernde Umstände zu und kommt unter Berücksichtigung dieser Umstände und des § 157 StGB zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis. Zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte führt sie nur aus, die Angeklagte habe ehrlos gehandelt, als sie vor Gericht einen Meineid geleistet habe.

II.

Die Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Strafrechts.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben.

2.) Die sachlichrechtliche Rüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Bedenklich ist nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer begründet sie damit, die Angeklagte habe ehrlos gehandelt, als sie vor Gericht einen Meineid geleistet habe. Diese formelhafte Begründung kann im vorliegenden Fall nicht ausreichen. Nach den von der Strafkammer getroffenen Mindestfeststellungen hat die Angeklagte den Meineid begangen, um die Gefahr einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden, die ihr bei richtiger Aussage drohen konnte, obgleich sie einen Ehebruch nicht begangen hatte. Ein solcher Meineid erscheint in einem verhältnismäßig milden Licht. Die Strafkammer hat auch eine Gefängnisstrafe von nur fünf Monaten für schuldangemessen gehalten. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer näheren Begründung der ausgesprochenen Ehrenfolge.

Das Landgericht muss deshalb die Frage, ob der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sind, erneut prüfen.

3.) Im Übrigen muss die Strafkammer jetzt noch erwägen, ob der Angeklagten nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden soll. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist § 23 StGB eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach § 2 StGB n.F. auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

Dr. KoffkaDr. GeierSiemer
SchmidtDr. Borker