Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/99
- Datum
- 08.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert begründet werden.
Zur Überzeugungsbildung über die Täterschaft dürfen Gerichte die Bekundungen kindlicher Geschädigter anhand anerkannter Glaubwürdigkeitskriterien, insbesondere sprachlicher Merkmale, würdigen und eine Suggestion durch Dritte ausschließen.
Es verletzt das Begründungsgebot nicht, wenn die Strafkammer nicht jede Nebenbekundung wörtlich referiert, sofern die entscheidungserhebliche Beweiswürdigung insgesamt erkennbar bleibt.
Ein Teilfreispruch bedarf nur dann einer gesonderten Erörterung hinsichtlich seiner Auswirkung auf Verurteilungen, wenn er die Zuverlässigkeit belastender Zeugenaussagen berührt.
Die Übernahme und gewichtende Würdigung eines psychopathologischen Gutachtens durch das Gericht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist zulässig; frühere freisprechende Entscheidungen in abweichenden Tatsachenkonstellationen müssen nicht ohne weiteres mitberücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 29. Januar 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
5 StR 461/99 URTEIL vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in Brandenburg eingestellt. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zu den beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interesses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm der Angeklagte in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände des Reiterhofs und in seiner Berliner Wohnung sexuelle Handlungen an der sieben- bis achtjährigen Nebenklägerin S. [REDACTED] vor. Diese Handlungen umfassten auch Scheidenvorhofverkehr und Fellatio bis zum Schlucken des Ejakulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen C. [REDACTED], einer Schwester von S. [REDACTED], kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfassen der Genitalien.
Die Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.
II.
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.
a) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der beiden geschädigten Mädchen S. [REDACTED] und C. [REDACTED], ihrer großen Schwester D. [REDACTED] und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beiden Vernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriterien der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in den Aussagen der Geschädigten, abgestellt und eine Suggestion durch Dritte ausgeschlossen.
b) Allein darin, dass die Strafkammer die Bekundungen der Schwester der beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert hat, findet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler.
c) Auch durfte das Landgericht die Konstanz der Angaben der beiden Geschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren Verfahrensabschnitten gemachte Aussagen im Einzelnen wiederzugeben.
d) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von den Vorwürfen Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem Gesichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der Verurteilung; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als in vergleichbaren Fällen, zuletzt BGH, Beschluss vom 21. April 1999 – 5 StR 634/98 – m. N.) nicht die Zuverlässigkeit der Bekundungen des Tatopfers S. [REDACTED] zu den Fällen des Schuldspruchs: Das Landgericht hat sich in den Fällen des Freispruchs nur deshalb – und offenbar ohne Notwendigkeit – an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund der Angaben von S. [REDACTED] eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nicht möglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht kommenden Tattage ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.
2. Das Landgericht hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen L. [REDACTED] folgend, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten des Sachverständigen in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zusammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der Angeklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat – auch insoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – die Schädigung unter Diagnose-Nr. F 07.2 (ICD-10) eingeordnet, unter das Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB subsumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, dass der Angeklagte durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, dass das Landgericht nicht auch an dieser Stelle erörtert hat, dass der Angeklagte im Jahre 1996 durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom Vorwurf des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung“ wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,37 ‰ zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden (UA S. 5), während der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte (UA S. 23).
| Harms | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |