Teilaufhebung und Rückverweisung wegen Nichtprüfung eines minder schweren Falls bei schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/98
- Datum
- 25.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lässt das Tatgericht die Erörterung eines nach §306a Abs.3 StGB in Betracht kommenden minder schweren Falls bei der Strafzumessung unter, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Erhebliche Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung als mildernder Umstand zu berücksichtigen und können die Strafhöhe beeinflussen (§46 Abs.2 StGB).
Die Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO ist möglich und begründet die Tragung der Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten durch die Staatskasse.
Die fehlerhafte Einbeziehung früher rechtskräftig verhängter Strafen nach §55 StGB in den Gesamtstrafenausspruch kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 23. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen Jörg aus ████ dort geboren am ████████████████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1998
Tenor
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zum Raub in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall ferner in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle II 1 und 2) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ████████ der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch wegen schwerer Brandstiftung (Fall II 5), b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schwerer Brandstiftung, wegen Raubes in zwei Fällen und Beihilfe zum Raub in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und – bis auf einen Fall der Beihilfe – mit Sachbeschädigung (unter Einbeziehung von rechtskräftig verhängten Strafen gemäß § 55 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den beiden Fällen der Beihilfe zum Raub – u. a. – das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Übrigen hält der Schuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision des Angeklagten führt jedoch mit der Sachrüge zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
Die Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Brandstiftung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Möglichkeit der Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB in der Neufassung durch das 6. StrRG unerörtert gelassen. Daß dem Angeklagten ein solcher in Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB hätte zugebilligt und die Strafe danach milder hätte bemessen werden können, vermag der Senat insbesondere angesichts der festgestellten überlangen Verfahrensdauer (vgl. zur Methodik bei deren Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung: BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 m.w.N.) nicht sicher auszuschließen.
Das zieht notwendig die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich (vgl. zudem zur – den Angeklagten bislang freilich nicht beschwerenden – Fehlerhaftigkeit der Einbeziehung der Strafen aus den beiden letzten Verurteilungen: BGHSt 35, 243, 245). Daß die Einsatzstrafe für die ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bemessene Höhe der beiden wegen Raubes u. a. verhängten milden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe maßgebliche Bedeutung hatte, schließt der Senat aus; diese beiden Einzelstrafen bleiben daher bestehen.
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