Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen unvollständiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/91
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände vorzunehmen.
Weist das Tatgericht bei der Strafzumessung mildernde Umstände zu, so sind diese in den Urteilsgründen zu nennen; das Unterlassen kann dazu führen, dass die Strafsprüche aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Umstände nicht berücksichtigt wurden.
Zu den typischen strafmildernden Umständen gehören Geständnis, erkennbare Reue, vorherige Unbestraftheit und jugendliches Alter; sie sind bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen.
Ist die rechtliche Würdigung oder Strafrahmenwahl mangels nachvollziehbarer Gründe zweifelhaft, hat das Revisionsgericht die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen; dabei sind besondere Regelungen (z. B. § 21 StGB) erneut sorgfältig zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 461/91 in der Strafsache gegen
1. Dc Ali aus Bo, geboren am ██ 1969 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft,
2. ██ aus BC, Michael dort geboren am ████ 1967, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 1991 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes den Angeklagten Dc zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit die Revisionen die Schuldsprüche betreffen, sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint und die erkannten Strafen dem Strafrahmen der §§ 250 Abs. 1, 249 Abs. 1 StGB entnommen. Gegen die hierbei vorgenommene Würdigung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Landgericht hat zwar gesehen, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat das Landgericht jedoch wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte nicht erwähnt, die es den Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, nämlich Geständnis, Reue, Unbestraftheit und jugendliches Alter der Angeklagten. Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung auch dieser Umstände bei beiden Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre und geringere Strafen verhängt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Anwendung des § 21 StGB bei beiden Angeklagten erneuter, sorgfältiger Prüfung bedarf.
| Horstkotte | Laufhütte | Schafer | |||
| Harms | Nack |