Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung bei Unklarheiten zu Notwehr und Zurechnungsfähigkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 461/90
Datum
17.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; sein zuvor als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ist nach dem Einigungsvertrag als Revision zu behandeln. Der BGH hebt das Urteil auf, weil unklar bleibt, ob Notwehr für Teile der Stichhandlungen in Betracht kommt und ob Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) sicher festgestellt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; bei der Strafzumessung ist der nach dem Einigungsrecht ggf. milde Strafrahmen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ist nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages als Revision aufzufassen.

2

Dass ein Angeklagter ein Messer an sich gebracht hat, schließt die Prüfung der Notwehr für danach erfolgte Angriffshandlungen nicht generell aus; Notwehr kann für Teilhandlungen in Betracht kommen.

3

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) müssen in den Urteilsgründen eindeutig getroffen werden; bei widersprüchlichen psychiatrischen Befunden hat der Tatrichter klar zu entscheiden, ob Zurechnungsunfähigkeit vorliegt.

4

Bei der Strafzumessung sind Übergangsregelungen zu berücksichtigen; ist nach dem anzuwendenden Recht ein milderer Strafrahmen gegeben (etwa § 213 StGB statt § 113 Abs. 1 StGB-DDR), ist dies bei der Rechtsfolgenbemessung zu beachten.

Vorinstanzen

Stadtgerichts Berlin, 28. Mai 1990

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Adil aus ███████, geboren am ███ 1962 in ██ ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 28. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Das Stadtgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 113 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Das vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages (i. d. F. des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz –, BGBl. II Seite 885) als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten ist nunmehr als Revision aufzufassen (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 y, Nr. 28 i des Einigungsvertrages).

Es führt zur Aufhebung des Urteils aus sachlich-rechtlichen Gründen.

Detlef ██ ████ hatte den Angeklagten in seine Wohnung genommen und dort „an intimen Stellen, auch am bedeckten Geschlechtsteil“ berührt. Nach gegenseitigen Beschimpfungen hatte ████ versucht, mit einem Küchenmesser auf den Angeklagten einzustechen. Dieser griff abwehrend mit beiden Händen in das Messer und erlitt stark blutende Verletzungen, als ███ das Messer mit einer Drehbewegung zurückzog. Der Angeklagte bemächtigte sich des Messers. Von den Verletzungen, Schmerzen und Beschimpfungen „nunmehr wehrlos erregt“, stach er mehrfach auf den Rücken des ██ ██ ein. „Dabei hat der nunmehr Geschädigte den Angeklagten in gebückter Haltung im Bereich der Hüfte umklammert“ (UA S. 5). ███ brach zusammen, „und der Angeklagte stach weiter auch von vorn auf den stark blutenden Geschädigten ein“ (UA S. 5, 6). ███ starb an „Blutverlust infolge Herz-, Leber- und Lungenstichen“ (UA S. 6).

2. Das Urteil weist mehrere Unklarheiten auf:

a) Allein der Umstand, dass der Angeklagte das Messer an sich gebracht hatte, schließt die Fortsetzung des Angriffs durch Detlef ███ nicht aus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 722). Die Anwendbarkeit der Notwehrvorschriften ist hiernach wenigstens für einen Teil der vom Angeklagten geführten Stiche nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Die Urteilsgründe (UA S. 14) geben keine eindeutige Auskunft darüber, ob der Tatrichter die Schuldunfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit) des Angeklagten sicher ausgeschlossen hat. Während in den Urteilsgründen im Anschluss an die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen davon die Rede ist, dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 16 StGB-DDR vermindert gewesen sei („Affekt II. Grades“), heißt es an anderen Stellen des Urteils, die Erregung des Angeklagten sei „zeitweilig nicht beherrschbar“ gewesen (UA S. 14), was auf eine affektbedingte Schuldunfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit) hindeuten könnte.

3. Der Tatrichter wird im Hinblick auf die Strafzumessung mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen des § 213 StGB milder ist als der in § 113 Abs. 1 StGB-DDR vorgesehene Strafrahmen.

HorstkotteSchusterHarms
LaufhütteHager