Revision: Nichtvernehmung des Sachverständigen führt zur Aufhebung im Sicherungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/68 (alt: 5 StR 429/66)
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen über den Blutalkoholgehalt dürfen nicht allein auf ein schriftliches Gutachten gestützt werden, wenn der erstattende Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde und keine anderen Beweismittel die Feststellung tragen.
Wenn das Tat- und Gefährdungsbild (z. B. Wiederholungsgefahr) wesentlich auf einer solchen nicht eigens geprüften Sachverständigenäußerung beruht, rechtfertigt der Verfahrensverstoß die Aufhebung des Urteils.
Die Aussageungewissenheit oder verminderte Merkfähigkeit des Beschuldigten schließt nicht die Erforderlichkeit einer Vernehmung des Sachverständigen aus, soweit das Gericht dessen Gutachten für entscheidungserheblich hält.
Kommt das Urteil den formellen Vernehmungsvorschriften nicht nach (§§ 250, 261 StPO) und fehlen tragfähige alternative Beweismittel, ist die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. April 1968
Rubrum
5 StR 461/68 ████ ████
BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen den Steward Peter ███████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1906 in [REDACTED], zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. April 1968 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 250, 261 StPO. Nach UA S. 13 sollen die Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten zur Zeit beider Taten auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Johannsmeier beruhen. Dieser Sachverständige ist jedoch, wie die Sitzungsniederschrift erweist, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Auf andere Beweismittel bezieht sich das Urteil nicht. Sie können nach der Sitzungsniederschrift auch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Die eigenen Angaben des Beschuldigten, dessen Merkfähigkeit stark herabgesetzt ist (UA S. 16), hat das Landgericht offenbar nicht als zuverlässig angesehen. Dementsprechend beruft es sich „hinsichtlich des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit“ ausschließlich auf das Gutachten des Dr. Johannsmeier.
Auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Denn das Landgericht folgert die Wiederholungsgefahr u. a. aus dem früheren und deshalb auch in Zukunft zu erwartenden Alkoholmissbrauch als einer wesentlichen Ursache für die gleichartigen Rechtsbrüche des
| Beschuldigten. | Schmidt | Kersting | |||
| Siener | Borker | Herrmann |