Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nichtvernehmung des Sachverständigen führt zur Aufhebung im Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 461/68 (alt: 5 StR 429/66)
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte richtete Revision gegen ein Urteil im Sicherungsverfahren, das seine Unterbringung wegen Wiederholungsgefahr anordnete. Zentrales Problem war die Feststellung des Blutalkoholgehalts, die das Landgericht ausschließlich auf ein Gutachten stützte, dessen Verfasser in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über den Blutalkoholgehalt dürfen nicht allein auf ein schriftliches Gutachten gestützt werden, wenn der erstattende Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde und keine anderen Beweismittel die Feststellung tragen.

2

Wenn das Tat- und Gefährdungsbild (z. B. Wiederholungsgefahr) wesentlich auf einer solchen nicht eigens geprüften Sachverständigenäußerung beruht, rechtfertigt der Verfahrensverstoß die Aufhebung des Urteils.

3

Die Aussageungewissenheit oder verminderte Merkfähigkeit des Beschuldigten schließt nicht die Erforderlichkeit einer Vernehmung des Sachverständigen aus, soweit das Gericht dessen Gutachten für entscheidungserheblich hält.

4

Kommt das Urteil den formellen Vernehmungsvorschriften nicht nach (§§ 250, 261 StPO) und fehlen tragfähige alternative Beweismittel, ist die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. April 1968

Rubrum

5 StR 461/68 ████ ████

BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen den Steward Peter ███████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1906 in [REDACTED], zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. April 1968 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 250, 261 StPO. Nach UA S. 13 sollen die Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten zur Zeit beider Taten auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Johannsmeier beruhen. Dieser Sachverständige ist jedoch, wie die Sitzungsniederschrift erweist, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Auf andere Beweismittel bezieht sich das Urteil nicht. Sie können nach der Sitzungsniederschrift auch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Die eigenen Angaben des Beschuldigten, dessen Merkfähigkeit stark herabgesetzt ist (UA S. 16), hat das Landgericht offenbar nicht als zuverlässig angesehen. Dementsprechend beruft es sich „hinsichtlich des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit“ ausschließlich auf das Gutachten des Dr. Johannsmeier.

Auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Denn das Landgericht folgert die Wiederholungsgefahr u. a. aus dem früheren und deshalb auch in Zukunft zu erwartenden Alkoholmissbrauch als einer wesentlichen Ursache für die gleichartigen Rechtsbrüche des

Beschuldigten.SchmidtKersting
SienerBorkerHerrmann