Revision: Fehlende rechtliche Würdigung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 461/61
- Datum
- 14.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein medizinischer Sachverständiger hat nicht die Aufgabe, die juristische Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB zu entscheiden; er hat den inneren Zustand des Täters aus ärztlicher Sicht darzustellen.
Das Tatrichterliche Gericht prüft in eigener Verantwortung die vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsachen und entscheidet über deren Richtigkeit; bei unüberwindlichen Zweifeln gilt in dubio pro reo.
Die Entscheidung, ob die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse die gesetzlichen Merkmale (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) des § 51 Abs.1 oder 2 StGB erfüllen, ist eine rechtliche Würdigung des Gerichts und nicht dem Gutachter zu überlassen.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und zum Hemmungsvermögen können die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachprüfung erfordern; insbesondere führt ein Ausschluss des Hemmungsvermögens zur Entfall der Strafbarkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Otto, geboren am ████████ 1930 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern und wegen Beleidigung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht näher erörtert zu werden, weil die Sachrüge schon aus folgenden Gründen durchgreift:
Die Strafkammer hat für beide Taten die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte, der an einem angeborenen mittleren Schwachsinn leidet, „nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Winninghoff, dem die Kammer sich in vollem Umfang angeschlossen habe, zur Zeit der Taten nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen sei“.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist nicht Sache eines medizinischen Sachverständigen, zu entscheiden, ob der Angeklagte zur Tatzeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig war oder nicht.
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, den der Tatrichter zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hört, ist nur, dem Gericht auf Grund seiner besonderen ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen mitzuteilen, wie es zur Tatzeit im Innern des Angeklagten aussah und welche Erfahrungen die ärztliche Wissenschaft und Praxis mit der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen von Menschen gemacht haben, in denen es so aussieht, wie es bei dem Angeklagten zur Tatzeit der Fall war. Das Gericht hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die von dem Sachverständigen mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Die Entscheidung hierüber betrifft den Bereich des Tatsächlichen (Entscheidung über das Ergebnis der Beweisaufnahme). Bei ihr ist der Rechtsgrundsatz zu beachten, nach dem bei unüberwindlichen Zweifeln des Gerichts im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss (in dubio pro reo). Alsdann hat das Gericht gleichfalls in eigener Verantwortung die Frage zu beantworten, ob der tatsächliche innere Zustand des Angeklagten, den es als erwiesen ansieht oder von dem es nach dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz zugunsten des Angeklagten ausgehen muss, ergibt, dass die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen eines der in § 51 Abs. 1 StGB genannten Umstände (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistesätigkeit, Geistesschwäche) im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Ihre Beantwortung hängt letztlich von rechtlichen Erwägungen ab, weil es sich bei den in § 51 StGB bestimmten Merkmalen um Rechtsbegriffe handelt, die mit den Begriffsbestimmungen der ärztlichen Fachsprache nicht sachgleich sein müssen und auch, was nicht selten vorkommt, nicht immer sachgleich sind. Alles dies hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Hinzu kommt, dass es im Urteil zwar heißt, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei nur erheblich vermindert gewesen. Das Urteil sagt aber nicht, dass auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nur erheblich vermindert gewesen wäre. Zum Hemmungsvermögen wird lediglich mitgeteilt, der Angeklagte sei nicht imstande, seinem Tun genügende Hemmungen entgegenzusetzen. Dies spricht eher für einen Ausschluss des Hemmungsvermögens. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt voraus, dass der Täter, mag sein Hemmungsvermögen normal, vermindert oder gar erheblich vermindert sein, in jedem Fall dem Tun, um das es sich handelt, genügende Hemmungen entgegenzusetzen vermag. Kann er das nicht, so ist er für sein Tun überhaupt nicht verantwortlich.
Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |