Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung (§23 Abs.3 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 460/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn der Verurteilte bereits vor Begehung der neuen Tat wegen einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Wird die Vorinstanz irrtümlich von einer anderen Art der Vorverurteilung ausgehen, begründet dies keinen Bestandsschutz für eine rechtswidrige Strafaussetzung; die Korrektur ist im Revisionsverfahren zulässig.
Ein Revisionssenat kann offenkundige Rechtsfehler der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafaussetzung ohne Zurückverweisung berichtigen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, ausschließlich die Aussetzung zur Bewährung anzugreifen und wird stattgegeben, wenn die gesetzliche Ausschlussvoraussetzung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 13. August 1956
Rubrum
5 StR 460/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Johann ███████ geboren am 1897 in █, ██ wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. August 1956 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur diese Aussetzung an und rügt die Verletzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte im Januar 1955, d. h. vor Begehung der jetzt abgeurteilten Straftat, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden, wobei diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Deshalb durfte nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB die jetzt verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht ist, wie es in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausführt, bei der Aussetzung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Verurteilung wegen des Verkehrsdeliktes auf eine Geldstrafe gelautet hatte. Der Senat konnte den Fehler ohne Zurückverweisung selbst berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |