Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergehen nach JSchG und JWG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/60
- Datum
- 23.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Protokollrügen sind in der Revisionsbegründung unzulässig und führen zur Zurückweisung entsprechender Rügen.
Bei der Prüfung einer schweren Gefährdung der Entwicklung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 JSchG ist von der grundsätzlichen Erziehbarkeit Jugendlicher auszugehen; die Annahme einer bereits unverbesserlichen Verderbtheit schließt die Gefährdung nur in Ausnahmefällen aus.
Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht grundsätzlich dazu, Erkundigungen bei Dritten (z. B. Heimleiter) einzuziehen; dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Für das Vergehen nach § 76 JWG genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein Wissen um die konkreten rechtlichen Gründe einer Heimunterbringung ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
██ 1. Georg S, geboren 1908 in H, ██ – du ich aus H[C] – 2. Esther ███████, dort ███████ am [REDACTED],
wegen Vergehens nach §§ 3, 13 des Jugendschutzgesetzes und wegen Vergehens nach § 76 des Jugendwohlfahrtsgesetzes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Georg und Esther S gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. September 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.
1. Die Revisionsbegründung des Angeklagten Georg S trägt unter Nr. I 1 und 2 nur sogenannte Protokollrügen vor. Diese sind unzulässig (BGHSt 7, 162). Die Beschwerden unter Nr. I 3 der Revisionsrechtfertigung sind unbegründet. Dass die Strafkammer den Bericht vom 26. März 1959 nicht verlesen hat, ist mindestens kein rechtlicher Fehler. Aus den Vorstrafakten sind entgegen der Behauptung der Revision Urteile verlesen worden, wie in der Sitzungsniederschrift steht (§ 274 StPO).
2. Die Revision der Angeklagten Esther S rügt zu Unrecht Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. „Nach den gesamten Umständen“ bestehen für das Landgericht (UA S. 19) keine Zweifel, dass die Angeklagte die Mädchen, die ihr am ersten Abend in der Bar aufgefallen waren, „an den nächsten Tagen im Lokal gesehen und auch bemerkt hat, dass sie mit den Gästen zusammen tranken“. Das ist eine Feststellung und keine bloße formelhafte Wendung, zumal das Urteil noch an anderer Stelle sagt: „dass branntweinhaltige Getränke an die Mädchen verabfolgt wurden, hat sie gewusst“ (UA S. 21).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, diese Feststellungen widersprächen anderen Teilen des Urteils, ist bei der Sachbeschwerde einzugehen (II 3 a).
3. Die inhaltlich übereinstimmenden Aufklärungsrügen beider Revisionen sind unbegründet (vgl. II 1 am Ende).
II.
Der sachlich-rechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.
1. Beide Revisionen bekämpfen insbesondere die Annahme einer schweren Gefährdung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 JSchG. Mehrere 16- und 17-jährige Mädchen, die zum größten Teil aus einem Hamburger Jugendheim entwichen waren, betätigten sich als „Animiermädchen“ in der Hafenbar, die die Angeklagte Esther S betreibt und in der hauptsächlich Seeleute und ein bestimmter Kreis von Prostituierten verkehren. Das Landgericht kommt mit einer ausführlichen Begründung (UA S. 24/25) zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten diese Jugendlichen durch die Abgabe branntweinhaltiger Getränke mindestens leichtfertig in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung schwer gefährdet haben.
Die Revisionen wiederholen den schon in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand, an den Mädchen sei ohnehin nichts mehr zu verderben gewesen.
Dieser Gesichtspunkt mag zwar vielleicht nicht schlechthin in allen denkbaren Fällen dieser Art ausgeschlossen sein, die Strafkammer weist ihn aber jedenfalls hier mit Recht zurück.
Bei der rechtlichen Prüfung ihrer Erwägungen und der Revisionsangriffe ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung Jugendliche nicht einmal dann, wenn sie ein schweres Verbrechen begangen haben, als endgültig unverbesserlich aufgibt. Gegen einen Jugendlichen sind z. B. bestimmte entehrende Nebenstrafen, eine lebenslange Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrung nicht zulässig (§§ 6, 7, 18 JGG). Alle Zuchtmittel und Strafen gegen Jugendliche bezwecken hauptsächlich, sie zu erziehen (§§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 JGG).
Da die Rechtsordnung also einen Jugendlichen grundsätzlich als noch erziehbar, jedenfalls eines Besserungsversuches würdig ansieht, kann eine schwere Gefährdung seiner Entwicklung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 JSchG), wenn überhaupt, dann höchstens in seltenen Ausnahmefällen deshalb ausscheiden, weil er schon rettungslos verdorben sei.
Nach diesem Maßstab ist es rechtlich zutreffend, dass das Landgericht unter den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie hier bestanden, die schwere Gefährdung bejaht. Sie lag umso näher, als zwei der Mädchen sich in Fürsorgeerziehung befanden (UA S. 8/9), die eine Verwahrlosung verhüten oder beseitigen soll (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 2 JWG) und nicht angeordnet werden darf, wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 63 Abs. 2 JWG). Die anderen waren überhaupt nur im Wege der sogenannten freiwilligen Erziehungshilfe oder ähnlicher fürsorgerischer Maßnahmen in einem Heim untergebracht worden (UA S. 9/10).
Der Vorwurf, die Strafkammer ziehe Folgerungen aus einem vermeintlichen, in Wahrheit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz, geht fehl. Ihre Schlüsse sind auch sonst rechtlich einwandfrei. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es nicht, von dem Heimleiter Erkundigungen über die Jugendlichen einzuziehen.
2. Die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers Georg S sind unbegründet.
a) Die Strafkammer stellt fest, dass die vier als Zeugen vernommenen Mädchen keine Gelegenheit hatten, ihre Aussagen vorher gegenseitig zu besprechen und aufeinander abzustimmen (UA S. 15). Sie war nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, dies näher zu begründen. Die Revision, die von einer gegenteiligen Lebenserfahrung spricht, übersieht, dass alle vier Mädchen zur Zeit der Hauptverhandlung „als Zöglinge in Erziehungsheimen“, also unter Aufsicht waren (UA S. 24).
b) Entgegen der Meinung der Revision kommt das Landgericht auf Grund ausreichender Feststellungen (UA S. 6) rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte für die Zeit, in der seine geschiedene Ehefrau nicht anwesend war, von ihr im Sinne des § 13 Abs. 2 JSchG mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragt war (UA S. 21/22).
c) Den zutreffenden Ausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, dass der Angeklagte den Jugendlichen Renate ███ und Elfriede ████████████████ geholfen hat, sich der Fürsorgeerziehung zu entziehen (UA S. 23), braucht nichts hinzugefügt zu werden. Die Revision bezweifelt, ob das Gewähren von Wohnung und Unterhalt allein ausreichen würde. Darauf kommt es nicht an. Der Angeklagte hat weit mehr getan.
d) Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte die naheliegende Möglichkeit, dass für die genannten zwei Mädchen die Fürsorgeerziehung angeordnet worden war, „gekannt und gebilligt“ (UA S. 22). Hätte er es genau gewusst, so hätte er nicht anders gehandelt (UA S. 23). Der bedingte Vorsatz ist daher ausreichend dargelegt. Er genügt bei dem Vergehen nach § 76 JWG. Zu Unrecht verlangt die Revision den Nachweis über „das deutliche Bewusstsein über die Rechtsgründe der Heimunterbringung“.
e) Was die Revision gegen den Strafausspruch vorträgt, ist nicht rechtlicher Art, sondern soll die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters nur durch andere ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
3. Die weiteren Sachbeschwerden der Angeklagten Esther ███████████ gehen ebenfalls nicht durch.
a) Sie macht geltend, da sie nur zu bestimmten Tages- und Nachtstunden in ihrer Bar zu sein pflege (UA S. 6), hätte das Landgericht genauer darlegen müssen, dass sich die Jugendlichen gerade zu dieser Zeit dort aufgehalten und branntweinhaltige Getränke genossen hätten. Solche Feststellungen waren jedoch nicht erforderlich, weil die Angeklagte selbst zugegeben hatte, nach der Ankunft der Mädchen am Abend des 3. April 1959 einige von ihnen „an den nächsten Tagen im Lokal bemerkt und gesehen zu haben, dass sie am Tresen saßen und mit den Gästen Alkohol tranken“ (UA S. 15).
b) Die Revision greift ferner vergeblich die Feststellung an, die Angeklagte habe „die Möglichkeit, dass die Mädchen noch jugendlich sein könnten, erkannt und in billigende Rechnung gestellt“ (UA S. 19). Das wird im Urteil eingehend begründet (UA S. 17, 19). Das Landgericht konnte zwar in der Hauptverhandlung nur vier der insgesamt sechs Mädchen vernehmen; unter diesen Zeuginnen waren nur drei von den fünf Jugendlichen, die gemeinsam aus einem Hamburger Jugendheim in die Hafenbar der Angeklagten geflüchtet waren. Die Strafkammer durfte aber ohne rechtlichen Fehler aus dem jugendlichen Aussehen der drei Zeuginnen folgern, dass alle fünf Mädchen, die bei der Angeklagten „auf einmal erschienen“ waren (UA S. 17), „in ihrer Gesamtheit, ihrem Aussehen und Gebaren nach sicherlich das Bild der Jugendlichkeit und Unreife“ boten (UA S. 19). Dem Ausdruck „sicherlich“ ist nicht mit der Revision zu entnehmen, das Landgericht stelle nur eine Vermutung an. Es will vielmehr sagen, die Mädchenschar müsse auf die Angeklagte den Eindruck gleichen jungen Lebensalters gemacht haben. Dass dies der Sinn ist, geht aus den weiteren Ausführungen hervor, der Angeklagten müsse sich der Gedanke, die Mädchen könnten noch jugendlich sein, „aufgedrängt haben“, sie habe aber nicht gefragt, um „eine Gewissheit über das wirkliche Alter der Mädchen von sich fernzuhalten“ (UA S. 19/20).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Dr. Borker |