Treffer
BGH Urteil

Verbot der Schlechterstellung (§358 StPO): Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/59 (alts 5 StR 118/58)
Datum
03.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Strafzumessung nach Aufhebung eines früheren Urteils. Der BGH entschied, dass das Verbot der Schlechterstellung (§358 Abs.2 S.1 StPO) auch dann gilt, wenn ein zuerst zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß §301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben wurde. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Einzelstrafe durfte nicht zuungunsten des Angeklagten erhöht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der Schlechterstellung nach §358 Abs.2 S.1 StPO schützt den Angeklagten auch dann vor einer Verschlechterung der Strafe, wenn ein früheres Urteil durch Anwendung des §301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist.

2

Bei der Auslegung des §358 StPO ist auf das mit der Revision der Staatsanwaltschaft verfolgte Ziel abzustellen; die erstinstanzliche Aufhebung nach §301 darf nicht zu Lasten des Angeklagten wirken.

3

Das Verbot der Schlechterstellung erstreckt sich bei Verhängung einer Gesamtstrafe auch auf die Bemessung der einzelnen Strafen.

4

Ist das Verbot der Schlechterstellung gegeben, darf das Tatgericht die Einzelstrafe bei neuer Entscheidung nicht zuungunsten des Angeklagten erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Oktober 1958

Leitsatz

Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten ██ für den versuchten einfachen Diebstahl eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat,

b) hinsichtlich der gegen den Angeklagten ██ verhängten Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten ██ wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls und eines gemeinschaftlichen versuchten einfachen Diebstahls, Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Dabei hatte sie für den versuchten einfachen Diebstahl eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis verhängt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung von Strafen, die in einer anderen Sache verhängt worden sind, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl hat sie auf vier Monate Gefängnis bemessen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen hat. Die Vorschrift bestimmt, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Die Voraussetzungen des Verbots der Schlechterstellung sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil der Strafkammer war zwar nicht zugunsten des Angeklagten eingelegt worden. Der Senat hat aber das erste Urteil der Strafkammer, soweit es die Einzelstrafe für den versuchten einfachen Diebstahl betraf, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten mit der Begründung aufgehoben, dass das Urteil nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer die Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 3 StPO beachtet habe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist (vgl. hierzu RGSt 45, 62).

Dieser Rechtsansicht widerspricht zwar der Wortlaut des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Er stellt es nicht auf die Wirkung ab, die die Revision der Staatsanwaltschaft gehabt hat, sondern auf das Ziel, das die Staatsanwaltschaft mit ihr verfolgte. Eine solche Auslegung würde aber bedeuten, dass die Vorschrift des § 301 StPO, die bei einer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten ermöglicht, zum Nachteil des Angeklagten wirken könnte. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe verhängt worden ist, auch für die Einzelstrafen.

Die Strafkammer durfte daher wegen des versuchten einfachen Diebstahls keine höhere Einzelstrafe als drei Monate Gefängnis verhängen.

Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Schmitt Borker